Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  III.  Die  Solidaristen.

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Gut!  Wie  weit  sind  wir  aber  damit  von  dem  Quasi-Kontrakt
entfernt!  Denn  ein  Kontrakt,  oder  ein  Qnasi-Kontrakt,  der  sich  auf
die  Gleichwertigkeit  der  Werte,  auf  das  do  ut  des  gründet,  ist
etwas  anderes,  als  eine  Gesellschaft  auf  Gegenseitigkeit,  deren
Charakteristikum  gerade  darin  liegt,  den  Gedanken  einer  genauen
Gleichwertigkeit  der  Leistungen  auszuschließen.  Die  erste  dieser
Auffassungen  führt  den  Solidarismus  zum  Individualismus  zurück;  die
zweite  stellt  ihn  auf  den  Sozialismus  ein.
Es  beruht  dies  darauf,  daß  die  Idee  des  Quasi-Kontraktes  —  obgleich ­
  sie  stark  zum  Erfolg  der  Theorie  von  Leon  Bourgeois  beigetragen ­
  hat  —  dieser  Theorie  nichts  hinzufügt,  die  sehr  wohl  ohne
sie  auskommen  könnte').  Sie  ist  ein  geistreicher  Kunstgriff,  fast  ein
Wortspiel,  dazu  bestimmt,  den  gesetzlichen  Beitrag  zu  rechtfertigen,
indem  sie  ihm  eine  angenommene  rückwirkende  Zustimmung  zugrunde
legt,  und  —  eine  Verbeugung  vor  der  Freiheit.  Dem  Steuerzahler,
der  gegen  die  Steuern  für  die  Arbeiterpensionen  protestiert,  sagt  man:
Diese  Steuer  schuldest  Du  im  wirklichen  Sinne  des  Wortes  „schulden“,
nämlich  auf  Grund  einer  Verpflichtung,  der  du  zugestimmt,  oder
doch  quasi  zugestimmt  hast.
Welchen  Nutzen  soll  aber  diese  ironische  Ausflucht  haben?  Wenn
man  der  Ansicht  ist,  daß  bei  dem  unleugbaren  Tiefstand  der  moralischen
Erziehung  das  Gesetz  bei  denen,  die  kein  Gewissen  haben,  an  Stelle
des  Gewissens  treten  und  gewisse  soziale  Pflichten  heiligen  muß,
nämlich  die,  die  zum  Leben  und  Bestehen  der  Gesellschaft  notwendig
sind,  wenn  man  an  all  das  denkt,  dann  soll  man  es  nur  auch  sagen,
so  wie  es  die  Staatssozialisten  tun.  Wenn  man  aber  im  Gegenteil
glaubt,  daß  der  moralische  Fortschritt  eher  in  einer  Umformung  der

■werden  und  daß  der  Zugang  zu  den  verschiedenen  sozialen  Vorteilen  allen  offen
steht“  ’(L£on  Bourgeois,  Essai  d’une  Philosophie  de  la  solidarite,  S.  81).
Das  Ende  dieser  Stelle  steht  nicht  ganz  und  gar  mit  den  gesperrt  gedruckten
Worten  in  Einklang,  denn  es  zeigt,  daß  es  sich  nur  um  die  Mutualisation  der
Kisiken,  aber  nicht  um  die  der  Vorteile  handelt.  Für  diese  letzteren  wird
man  sich  mit  dem  Versuch  begnügen,  die  Gleichheit,  soweit  die  Zugangsmöglichkeiten
in  Betracht  kommen,  zu  verwirklichen.  Tatsächlich  sieht  man  nicht  recht  ein,  auf
Grund  welchen  Prinzipes  die  Solidarität  in  dem  einem  Falle  so  vollständig,  und  in  dem
anderen  so  beschränkt  ist.  Wenn  ich  im  Namen  der  Solidarität  gehalten  bin,  meinen
Anteil  an  dem  Zugrundegehen  dieses  Trinkers  zu  tragen,  weshalb  kann  ich  dann
nicht  auf  Grund  desselben  Gesetzes  meinen  Anteil  an  dem  Vermögen  jenes
glücklichen  Spekulanten  beanspruchen?  —  Beruht  dies  einfach  darauf,  daß  die
logische  Anwendung  dieser  Hegel  zum  Kommunismus  führen  würde?
>)  Man  muß  übrigens  sagen,  daß  das  Wort  Quasi-Kontrakt  viel  weniger  oft
von  LkoN  Bourgeois  als  von  seinen  Schülern  gebraucht  wird.  Wie  dies  stets  geschieht, ­
  haben  die  letzteren  die  These  auf  die  Spitze  getrieben.  In  seinen  Vorträgen
im  Band:  Essai  d’une  Philosophie  de  solidarite  spricht  er  kaum  von  dieser
Theorie  und  scheint  die  der  Mutualisation  an  ihre  Stelle  zu  setzen.
            
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