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bände-, Personalmobiliar-, Tür- und Fenster- und Patentsteuer) erhoben
werden, ist in Italien das Zuschlagssteuerrecht auf die Grund- und
Gebäudesteuer beschränkt. Die staatliche imposta di ricchezza mobile
in ihrer eigenartigen Technik der Veranlagung verträgt nur schwer
lich Kommunalzuschläge. Auch in der Ausgestaltung des Oktroi
systems bestehen, wie an anderem Orte näher dargelegt wird, zwischen
den beiden Ländern manche wesentliche Unterschiede. Was aber,
das italienische vom französischen System in der Hauptsache unter
scheidet, das ist die viel größere Mannigfaltigkeit besonders ver
anlagter, die beiden Hauptsteuerarten ergänzender Gemeindesteuern 1 ).
Von den wichtigeren dieser seien hier erwähnt die der deutschen
Einkommensteuer sich nähernde Familiensteuer, dann die Mietsteuer
als direkte Aufwandsteuer, die imposta sugli esercizi e rivendite als
allgemeine Gewerbesteuer, die Viehsteuer (eine Promiskuität von
Spezialgewerbe- und Aufwandsteuer), die Wagensteuer (gleichfalls
teils Sondergewerbe-, teils Aufwandsteuer) usw. Dazu kommen noch
Gebühren und Beiträge mannigfaltiger Art.
Allein alle jene besonders veranlagten Gemeindesteuern haben
eine große finanzielle Bedeutung nicht erlangt. Sie erbringen in ihrer
Gesamtheit nicht viel mehr als 7s des Gesamtsteueraufkommens,
während fast 4 / 6 auf den Oktroi und die Zuschläge entfallen * 2 3 ). Grund-
und Gebäudesteuern einerseits, Verbrauchsabgaben andererseits sind
also das eigentliche Substrat der kommunalen Steuerwirtschaft.
Die Verbrauchssteuern — meist als Torabgaben erhoben — treffen
nicht nur Wein und alkoholische Getränke, sondern auch Lebens
mittel jeder Art (mit Ausnahme von Brot und Mehl), Brenn-, Bau
materialien, Metalle usw. Der dazio di consumo bildet den Grund
stock für die größeren Stadtgemeinden, während die Grundsteuer
zuschläge die Haupteinnahmequelle für die kleineren Landgemeinden
sind. Im Jahre 1907 entfiel 68,3 °/ 0 des Gesamterträgnisses des dazio-
consumo allein auf die 69 Provinzhauptorte, die nur etwa 16 °/ 0 der
Gesamtbevölkerung (nach der Volkszählung von 1901) umfaßten. Und
63,9 °/ 0 des Gesamtabgabenertrages erbrachte er in den Provinz
hauptorten in ihrer Gesamtheit 8 )- Im Durchschnitt der 12 Groß
*) Über die französische Besteuerung s. insbesondere K. v. Kaufmann, Die
Kommunalfinanzen, II. Bd., S. 186ff.; Gaston Jeze, Cours elementaire de Science
des flnances et de legislation flnanciere frangaise, Paris 1910, S. 963ff.; Leroy-
Beaulieu, Traite de la Science des finances, Paris 1906, I. Bd., S. 828ff.
2 ) S. Tab. I Anh.
3 ) S. Tab. I Anh.