Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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gemeinschaft,  trotzdem  cs  kein  Geheimnis  ist,  daß  noch  im  Jahre  1908  die  Versicherungstechniker ­
  im  Ministerium  des  Innern  sich  mit  Entschiedenheit  gegen  die
Aufnahme  der  Selbständigen  in  die  Versicherungsgemeinschaft  gesträubt  haben.
Die  Unfehlbarkeit  der  Versicherungstechniker.
Das  wirkungsvollste  Mittel,  das  erfahrungsgemäß  jede  sachliche  Kritik,  jede
Opposition  gegen  die  Regierungsvorschläge  ans  dem  Gebiete  der  Versicherung  unmöglich ­
  zu  machen  Pflegt,  wird  von  der  Regierung  auch  diesmal  in  Anwendung
gebracht:  sie  setzt  sich  einfach  auf  das  hohe  Roß  der  Wissenschaft  und  schützt  die
unabänderlichen  Gesetze  der  Versicherungsmathematik  vor.  Bisher  hat  die  meisten
Kritiker  blinde  Angst  vor  der  Verantwortung  erfaßt,  wenn  man  ihnen  mit  den
sogenannten  Gesetzen  der  Versicheruugsmathematik  gekommen  ist.
Welches  ist  nun  das  hier  in  den  Vordergrund  gerückte  Gesetz  der  Bersicherungsmathcmatik?
  Als  unangefochtener  Grundsatz  müsse  bleiben,  wird  uns
erklärt,  daß  die  Invalidenversicherung  auf  Durchschnittsprämien  aufgebaut  wird,
die  nicht  nach  dem  Beitrittsalter  abgestuft  sind.  Das  bedeute,  daß  die  Beitragslast ­
  der  anfänglich  vorhandenen  Generation  zum  Teil  auf  die  zukünftige  überwälzt ­
  werden  müsse.  Da  könne  eine  individuelle  Prämienrcserve  nach  Art
der  Privatversicherung  überhaupt  nicht  angesammelt  werden.  Auch  eine  Gesamtprämienreserve ­
  werde  nur  insoweit  thesauriert,  als  sie  zur  Deckung  der  Rentensteigerungen ­
  erforderlich  ist.  Daraus  folge  aber,  daß  beim  Ausscheiden  von  Versicherten ­
  individuell  berechnete  Rescrveanteile,  die  die  erworbenen  Ansprüche  bei
einem  anderen  Versicherungsinstitute  sichern  könnten,  nicht  vorhanden  und  deshalb
nicht  überwiesen  werden  können.  Es  müsse  darum  ein  Wechsel  des  Versicherungsinstituts ­
  in  der  Regel  vermieden  werden.  Man  könne  praktisch  durchführbare
Normen  gar  nicht  aufstellen,  die  geeignet  wären,  bei  den  unvermeidlich  zahlreichen
Uebertritten  von  einer  Finanzgemeinschast  zu  einer  anderen  die  Interessen  der
Versicherten  und  der  Versicherungsträger  gleichmäßig  zu  wahren.
Wer  sich  die  Erfahrungen  gegenwärtig  hält,  die  mit  diesem  sogenannten  Gesetze
in  Oesterreich  bereits  gemacht  worden  sind,  der  wird  den  Ausführungen  der  Regierungsvorlage ­
  nur  mit  ablehnender  Skepsis  begegnen  können.  Die  Pensionsversicherung
der  Privatangestellten  ist  gleichfalls  auf  der  Basis  von  Durchschnittsprämien  aufgebaut, ­
  was  nicht  hindert,  daß  Rückzahlungen  an  die  austretendcn  Mitglieder
geleistet  werden.  Freilich  kann  hier  eingewendet  werden,  daß  es  sich  um  keine
Massenversicherung  handle,  wenngleich  es  auch  hier  eine  starke  Fluktuation  gibt.
Umso  lehrreicher  ist  die  Geschichte  der  Reserveanteile  in  der  österreichischen
Krankenversicherung.  Der  Ausschuß  des  Abgeordnetenhauses  hatte  in  das  Gesetz
betreffend  die  Krankenversicherung  nachfolgende  Bcstinimungen  aufgenommen:
Z  13,  Z.  3.  Kassenmitglieder  der  vorstehend  bezeichneten  Arten,  welche  die  Beiträge
infolge  eingetretener  Erwerbslosigkeit  nicht  einzahlen  können,  behalten  die  Mitgliedschaft
und  mit  derselben  das  Recht  auf  die  Kassenleistungen  für  solange,  als  ihr  Reserveanteil
(8  28)  zur  Bestreitung  der  vollen  statutenmäßigen  Beiträge  ausreicht,  in  jedem  Falle
aber  durch  mindestens  6  Wochen.
8  13,  Z.  6.  Wenn  Mitglieder  aus  der  Kasse  ausscheiden,  so  ist  ihr  Reserveanteil
(8  28),  soweit  derselbe  nicht  etwa  in  Gemäßheit  der  unter  Ziffer  3  enthaltenen  Bestimmung
zur  Bestreitung  von  Versicherungsbeiträgen  verwendet  worden  ist,  in  dem  Falle  als
diese  Personen  innerhalb  eines  Jahres  nach  ihrem  Ausscheiden  in  eine  andere  Bezirkskrankenkasse ­
  oder  in  eine  Betriebs-,  eine  Genossenschafts-  oder  eine  Vereinskrankenkasse
eintreten,  dieser  letzteren  Kasse  zu  überweisen.  In  allen  anderen  Fällen  verbleibt  der
bezeichnete  Reserveanteil  der  Kasse,  ans  welcher  das  Mitglied  ausgeschieden  ist.
8  28.  Am  Schluffe  eines  jeden  Jahres  hat  die  Kasse  das  Verhältnis  der  Höhe
ihres  Reservefondes  zu  der  Gesamtsumme  der  von  den  am  Jahresschlüsse  verbleibenden
Mitgliedern  während  der  Dauer  ihrer  Mitgliedschaft  geleisteten  Einzahlungen  in  Prozenten
festzustellen.  Ergibt  sich  in  dem  auf  diese  Feststellung  folgenden  Jahre  die  Notwendigkeit
der  Ermittlung  des  Reserveanteils  einzelner  Mitglieder  (8  13,  Z.  3  und  6),  so  gilt  als
            
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