Full text: Die Grundbesitz- und Wohnungsverhältnisse in Düsseldorf und ihre Entwicklung seit 1903

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4. Sonstige Förderung des Klein Wohnungsbaues. 
Abgesehen von der Hergabe billigen Baugeländes an gemeinnützige Bauvereine und zweck 
mässiger Ausgestaltung von Bebauungsplan und Bauordnung hat sich die Stadt auch auf andere 
Weise die Förderung des Kleinwohnungswesens angelegen sein lassen. So hat sie zunächst 
in vielen Fällen für die von gemeinnützigen Vereinen erbauten Häuser die gemäss § 9 des 
Kommunalabgabengesetzes zu entrichtenden Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Es kommen 
hier hauptsächlich die Kosten für Kanal- und Strassenbau, die Kosten für die Anlegung und Unter 
haltung der Bürgersteige sowie die Kosten für die Wasserleitung in Betracht. 
In der Stadtverordneten-Versammlung vom 6. September 1898 wurde folgender, in dieser 
Richtung noch erheblich weiter gehender Beschluss gefasst: 
Für Strassen 
a) bei denen sich die Unternehmer bezw. die Adjazenten verpflichten, an denselben nur Wohngebäude und nur 
solche zu errichten, welche ausser dem Erdgeschoss nur ein Obergeschoss haben, 
b) bei welchen sich die Unternehmer bezw. Adjazenten zur landhausmässigen Bebauung unter Ausschluss von 
Fabriken verpflichten, 
werden die betr. allgemeinen Vorschriften in folgenden Punkten geändert: 
1. Der Beitrag zu den Kosten der unterirdischen öffentlichen Entwässerungsanlagen wird auf die Hälfte vermindert. 
2. An Kosten für die Befestigung der Strasse haben die Anbauenden nur die Kosten der Befestigung mit 
Makadam zu entrichten. 
Ausserdem wird für die zu a bezeichneten Strassen in Aussicht genommen, die Breite, wenn die Umstände dies 
zulassen, auf 10 m und, falls sie nur einseitig bebaut werden, auf 9 m zu vermindern. 
Von dieser Vergünstigung, die eine beträchtliche Kostenersparnis für die Unternehmer 
bedeutet, haben hauptsächlich die gemeinnützigen Bauvereine Gebrauch gemacht, deren Tätigkeit 
auch hierdurch bedeutend gefördert wurde. 
Weiter ist die Stadt darauf bedacht gewesen, durch ständige Erweiterung des Strassenbahn- 
netzes diese neuen Strassen mit dem Zentrum der Stadt zu verbinden, entsprechend dem vielleicht 
etwas einseitigen, aber doch zum mindesten teilweise richtigen Grundsätze „die Wohnungsfrage 
ist eine Verkehrsfrage“. In der Erkenntnis aber, dass die Anlage solcher Verkehrsmittel allein 
nicht genügt, sondern dass man auch durch niedrige Fahrpreise den ausserhalb des Stadtinnern 
Wohnenden deren Benutzung nach Möglichkeit erleichtern soll, hat die Stadt in ihrer Eigenschaft 
als StrassenbahnUnternehmerin Fahrpreisermässigungen in Form von Monats- oder Wochenkarten 
zugestanden, ohne jedoch naheliegenden Versuchungen auf allzu weitgehendes Eingehen auf Wünsche 
aller Art zu erliegen und damit den gefährlichen Weg finanzieller Unwirtschaftlichkeit, der zur 
Gefährdung der Zukunft führt, zu beschreiten. 
Am bedeutsamsten aber, mannigfach vorbildlich auch für den Ausbau der modernen deutschen 
Kommunalpolitik überhaupt, sind von jeher die Bemühungen der Gemeindeverwaltung Düsseldorfs, 
um die Erleichterung der Baugeldbeschaffung gewesen, um so mehr, als mit nicht 
geringerem Recht als mit der Verkehrsfrage die Wohnungsfrage mit der Kreditfrage je länger je 
mehr identifiziert wird. Dies Zieh hat die Stadt einmal zu erreichen gesucht durch Uebernahme 
selbstschuldnerischer Bürgschaften, anderseits durch Hergabe von Baudarlehen aus 
städtischen Mitteln. Zu diesem Zwecke wurde im Jahre 1900 das Hypothekenamt durch 
Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung vom 24. April gegründet, mit der Bestimmung, hypo 
thekarische Darlehen zu gewähren. Als Grundstock zum Reservefonds legte die Stadt 1 Million 
Mark ein. Behufs weiterer Aufbringung von Mitteln wurden in den folgenden Jahren noch ins 
gesamt 60 Millionen Mark durch Ausgabe von InhaberschuldVerschreibungen aufgenommen. Der 
Zinsfuss für die gewährten Darlehen beträgt 1 /2 °/o mehr als der Zinsfuss der Schuldverschreibungen. 
Die Darlehensgewäbr erfolgt in der Hauptsache für Wohngebäude bis zu höchstens 60% und zwar 
als amortisierbare oder als einfache Zinsdarlehen. Im übrigen sind die Darlehen zunächst für 
5 Jahre unkündbar, dann tritt beiderseits neunmonatliche Kündigung ein. 
Wie sehr die Einrichtung des städtischen Hypothekenamtes den Wünschen der Baulustigen 
entsprach, zeigt sich daraus, dass für das Jahr 1901 bereits 131 Anträge Vorlagen, von denen satzungs- 
gemäss 94 Darlehen bewilligt werden konnten. Für diese kamen 89 Häuser in Betracht, darunter 
88 Wohngebäude. Aeusserst segensreich ist seine Tätigkeit im Jahre 1907, dem Jahre tief danieder 
liegender Bautätigkeit, gewesen. Hierüber wurde in einer der Stadtverordneten-Versammlung unter 
breiteten Denkschrift folgendes berichtet: 
Vom 1. Api’il 1907 bis 31. März 1908 wurden allein 179 Darlehen im Gesamtbeträge von 
7750000 Mark angenommen. Da in diesem Jahre 271 private Neubauten von Wohnhäusern angemeldet 
waren, so wurden also über die Hälfte aus städtischen Mitteln belieben. „Hier hat sich die 
städtische Hypotheken-Verwaltung ganz besonders bewährt und zwar umsomehr, als die Hypotheken 
banken nicht allein keine Darlehen gewährten, sondern vielfach die fällig werdenden Kapitalien ein- 
fordex’ten. Dieser Umstand führte auch dazu, dass 1907 eine Anzahl bestehender Gebäude belieben 
wurde, die bei einem Versagen der städtischen Hypothekenverwaltung unzweifelhaft der Zwangs 
versteigerung anheim gefallen wären.“ 
Die städtische Hypotheken-Verwaltung hat also nicht nur über die Flauheit in der Bau 
tätigkeit hinweggeholfen, sondern sie hat auch Hauseigentümer vor Vermögensvei’lusten bewahrt und 
sich somit als wirtschaftlich und sozial bedeutsame Einrichtung bewähi’t.
	        
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