Object : Tonkunst, Bildende Kunst, Dichtung, Weltanschauung (E,1.1902)

250 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
eine durchgängige Gleichgültigkeit und Kälte in den persönlichen Beziehungen verbinden
 kann. —

Ebenso wie das Gemeinschaftsverhältnis sind auch das Rechts-, Machtund
 Kampfverhältnis ihrem Wesen nach Dauerverhältnisse.
Man kann deshalb ebenso wie bei der Gemeinschaft von einer ihnen jeweils
 zugrundeliegenden Gesinnung sprechen. Voll zur Geltung
kommt diese natürlich nur da, wo das entsprechende Verhältnis in völlig
reiner Form auftritt, also nicht eingeschränkt ist in seiner Entfaltung
durch das gleichzeitige Vorhandensein eines anderen Verhältnisses, insbesondere
 des Gemeinschaftsverhältnisses. Wenn wir uns im folgenden
also unsere Verhältnisse in idealtypisch reiner Form vorstellen, so bedeutet
 das: wir haben den Fall im Auge, daß die jeweils entsprechende Gesinnung
 uneingeschränkt durch andere gleichzeitige Beziehungen zwischen
 den beteiligten Personen voll zur Entfaltung kommt. Wenn wir
von einem Gegensag zwischen der Gemeinschaft und unseren Gesellschaftsverhältnissen
 sprechen, so ist dabei in erster Linie an den Gegensatz
 der voll entfalteten Gesinnung gedacht. — Die Gemeinschaftsgesinnung,
 sagten wir, existiert als ein Dauerzustand, und zwar ist bei ihr zu
unterscheiden zwischen einer unbewußten oder unbeachteten Dauerhaltung
 und einer Aktualisierung in den bewußten Gemeinschaftserlebnissen.
 Dieselbe Unterscheidung gilt auch für unsere Verhältnisse. So
aktualisiert sich die Vertragsgesinnung mehr oder weniger bei jedem einzelnen
 Erlebnis, das einen bestehenden Vertrag betrifft; außerhalb dieser
Aktualisierungen aber besteht sie ebenfalls dauernd, und zwar in der
Form einer Bewußtseinsfärbung, einer Ausdruckshaltung und gewisser
Dispositionen.

Das Auftreten der Rechts-, Kampf- und Machtverhältnisse schon innerhalb der Gemeinschaft
 könnte überraschen, sofern man von dem Gedanken ausginge: das Wesen
der Gemeinschaft besteht in einer engen Verbundenheit, während Rechts- und Kampfverhältnisse
 einen ausgesprochenen Gegensaß zu dieser Art Verbundenheit bedeuten.
Oder von einer anderen Seite her betrachtet: zum Wesen der Gemeinschaft gehört der
Wille zur Förderung, zum Wesen des Kampfes aber der Wille zu schädigen, und zum
Wesen des Machtverhältnisses (wenigstens in gewissen auch innerhalb der Gemeinschaft
möglichen Formen) der Wille zur Benachteiligung. Tatsächlich besteht jedoch, wie wir
schon gesehen haben, das Gemeinschaftsverhältnis stets nur in beschränkter Form,
indem es sich nur auf bestimmte Gegenstände bezieht. Es läßt also Spielraum für
oloße persönliche Angelegenheiten und damit für andere Beziehungen. Ebenso besteht
 die gegenseitige Hilfsbereitschaft nur in beschränktem Umfange, indem sie ebenfalls
 nur für bestimmte Situationen vorhanden ist ($ 32). Ferner bringen die Gruppenangelegenheiten
 selbst unter Umständen das Bedürfnis nach einer Organisation
and Gliederung bei der Behandlung gemeinschaftlicher Aufgaben mit sich. Damit aber
treten Befugnisse und Einschränkungen und damit ein Rechts- und ein Machtverhältnis
auf; und ebenso kann schon in diesem Zusammenhang ein Kampf um den richtigen
Wer entstehen. —
            
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