Object : Die Reichsbank 1876 bis 1910

Zahl  und  Gliederung  der  Zweiganstalten  Tabelle  1
Bankbezirke  nach  Flächeninhalt  und  Einwohnerzahl  »  2
Zahl  der  Beamten  ->  3

An  der  Spitze  der  Reichsbank  steht  der  Reichskanzler,  welcher  die  gesamte  Bankverwaltung  innerhalb  der  Bestimmungen ­
  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (RGBl.  S.  177)  und  des  Bankstatuts  vom  21.  Mai  1875  (RGBl.  S.  203)
—  beide  inzwischen  wiederholt  abgeändert  —  leitet.  Gleichzeitig  ist  er  Vorsitzender  des  Bankkuratoriums,  welches  die  dem  Reiche
zustehende  Aufsicht  über  die  Reichsbank  ausübt.
Das  Reichsbank-Direktorium,  welches  unter  dem  Reichskanzler  die  Reichsbank  leitet,  wird  vom  Bankgesetz  als  die
verwaltende  und  ausführende,  sowie  die  die  Reichsbank  nach  außen  vertretende  Behörde  bezeichnet/  es  hat  die  Eigenschaft  einer
»obersten  Reichsbehörde«.
Die  dem  Reichsbank-Direktorium  unmittelbar  unterstellten  selbständigen  Reichsbankanstalten  (Reichsbankhauptstellen
und  Reichsbankstellen)  haben  die  Bestimmung,  innerhalb  des  ihnen  von  der  Zentralleitung  überwiesenen  Bezirks  diejenigen  Geschäfte
selbständig  zu  betreiben,  zu  welchen  die  Reichsbank  nach  §  13  des  BG.  überhaupt  berechtigt  ist.  Ihre  Bedeutung  ist  also  im  allge«
meinen  die  von  (kaufmännischen)  Zweigniederlassungen,  jedoch  nur  in  wirtschaftlicher  Beziehung.  Rechtlich  ist  ihre  Verfassung  besonders
geordnet.  Entsprechend  ihrem  Zweck,  der  unmittelbaren  selbständigen  Pflege  des  Geschäftsverkehrs,  besitzen  sie  nach  außen  unbeschränkte
Vertretungsbefugnisse,  nach  innen  stehen  sie  zwar  als  Teile  der  gesamten  Reichsbank  in  direktem  Verkehr,  nicht  aber  auch  in  Verrechnung ­
  miteinander,  die  vielmehr  lediglich  durch  die  Hauptbank  erfolgt.  Sie  sind  der  Leitung  von  je  zwei  Vorstandsbeamten
unterstellt.  Von  diesen  oder  den  als  ihre  Stellvertreter  bezeichneten  Beamten  müssen  die  Unterschriften  der  selbständigen  Bankanstalten
vollzogen  sein,  um  die  Reichsbank  rechtlich  zu  verpflichten.
Jede  Reichsbankhauptstelle  steht  unter  der  Aufsicht  eines  vom  Kaiser  ernannten  Kommissars.  Bei  den  Reichsbankstellen
  sind  Justitiare  ernannt,  welche  fast  dieselben  Funktionen  auszuüben  haben.  Im  übrigen  unterscheiden  sich  die  Reichsbankhauptstellen ­
  und  Reichsbankstellcn  nur  durch  die  bei  den  ersteren  nach  Maßgabe  des  §  36  des  BG.  errichteten  Bezirksausschüsse  der  Anteilseigner.
Die  Reichs  banknebcnstellen  und  Reichsbank-Warendcpots  sind  —  von  den  unter  Anm.  2  auf  Seite  2  bezeichneten ­
  Ausnahmen  abgesehen  —  nicht  dem  Reichsbank-Direktorium,  sondern  den  selbständigen  Bankanstalten  unmittelbar  untergeordnet.
Ihre  Tätigkeit  ist  eine  mehr  vermittelnde.  Dabei  sind  sie  vollständig  von  der  ihnen  vorgesetzten  Bankanstalt  abhängig,  insofern  sie
in  der  Regel  nur  mit  ihr  in  unmittelbarem  dienstlichen  Verkehr  stehen  und  die  Geschäfte  grundsätzlich  der  Genehmigung  der  vorgesetzten ­
  Bankanstalt  bedürfen.  Jedoch  sind  die  Befugnisse,  namentlich  hinsichtlich  des  Giroverkehrs,  bei  de»  einzelnen  Nebenstellen
verschieden,  und  zwar  ist  diese  Verschiedenheit  im  wesentlichen  dadurch  bedingt,  daß  den  Vorstehern  der  bedeutenderen  Nebenstellen
ein  vorzugsweise  mit  der  Kaffenführung  betrauter  Assistent  oder  mehrere  Assistenten  bcigegeben  sind,  in  welchen  Fällen  die  Anstalt
in  der  Regel  mit  dem  sogen,  erweiterten  Giroverkehr  ausgestattet  ist.
Die  von  der  Preußische»  Bank  übernommenen  Nebenstellen  waren  mit  Ausnahme  der  s.  Zt.  von  Beamten  der  Königlichen
Bergwerks-Direktion  in  Saarbrücken  verwalteten  Nebenstelle  Saarbrücken  ursprünglich  mit  Agenten  besetzt,  die  die  Leitung  der  Nebenstelle
  zum  Teil  nur  im  Nebenamt  besorgten.  In  Marienwerder  und  Trier  wurden  die  Funktionen  von  Nebenstellen  bis  Anfang  der
90er  Jahre  durch  Regierungshauptkaffen  wahrgenommen.  An  die  Stelle  der  Agenten  traten,  insbesondere  vom  Jahre  1881  ab,  in
steigendem  Maße  Reichsbankbeamte.  Die  s.  Zt.  mit  zwei  V  orstand  s  b  eamten  besetzten  Nebenstellen  hatten  "ähnliche  Befugnisse
wie  die  jetzt  mit  einem  Vorstandsbeamten  und  einem  oder  mehreren  Assistenten  besetzten  Untcranstalten.  Dies  gilt  auch  für  die
später  in  Reichsbankstellen  umgewandelten,  von  der  Preußischen  Bank  in  völlig  unveränderter  Gestalt  übernommenen  unselbständige»
Kommanditen  Stolp  (1877),  Köslin  (1889)  und  Insterburg  (1900).
Die  Geschäfte  der  ■—  stets  von  Agenten  verwalteten  —  Nebenstellen  ohne  Kasseneinrichtung  sind  auf  die  Vermittlung ­
  von  Lombardgeschäften  und  Wechselankäufen  beschränkt,  während  die  Nebenstellen  mit  Kasseneinrichtung  fast  alle  im  Rahmen
der  Tätigkeit  der  Reichsbank  liegenden  Geschäfte  betreiben.  Die  Tätigkeit  der  Warcndepots  beschränkt  sich  in  der  Regel  auf  die
Vermittlung  von  Lombardgeschäften/  sie  vermitteln  häufig  auch  den  Ankauf  von  Wechseln,  führen  aber  gleichfalls  keine  Kasse.  Die
Vorsteher  üben  ihre  Tätigkeit  im  Dienste  der  Bank  im  Nebenamt  aus.
Die  Errichtung  von  Reichsbankhauptstellen  erfolgt  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  durch  den  Bundesrat.  Nach
der  ausdrücklichen  Bestimmung  des  Gesetzes  sind  sie  nur  an  größeren  Plätzen  zu  errichten.  Innerhalb  dieses  Rahmens  ging  man
davon  aus,  daß  jeder  größere  Bundesstaat  und  jede  preußische  Provinz  mindestens  eine  Reichsbankhauptstelle  bekommen  solle.
Die  Errichtung  von  Reichsbankstellen  erfolgt  durch  den  Reichskanzler,  regelmäßig  auf  Antrag  des  Reichsbank.
Direktoriums/  besondere  Erfordernisse  stellt  das  Gesetz  dafür  nicht  auf.  Seitdem  die  Reichsbank  ihre  Geschäftstätigkeit  zum  1.  Januar
1876  gleich  mit  einem  das  ganze  Deutsche  Reich  umfassenden  Filialnetz  aufgenommen  hat,  sind  Reichsbankstellcn  nur  noch  durch
Umwandlung  von  Nebenstellen  entstanden,  da  an  Orten,  die  bis  dahin  noch  nicht  Bankplätze  waren,  nach  Maßgabe  ihres  Verkehrs
immer  zuerst  Unteranstalten  errichtet  worden  sind.  Siehe  auch  §§  36  bis  39  des  BG.  vom  14.  März  1875,  §§  27  bis  29  des
Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875.
Die  Errichtung  von  Nebenstellen  und  Warendepvts  ist  lediglich  Sache  des  Reichsbank-Direktoriums  und  erfolgt
überall  da,  wo  ein  Bedürfnis  dazu  vorliegt.  Siehe  auch  §  37  des  BG.
Die  Beamten  der  Reichsbank  haben  nach  Maßgabe  des  §  28  des  BG.  die  Rechte  und  Pflichten  der  Reichsbeamten
Das  gesamte  Beamtenrecht  der  letzteren,  insbesondere  das  R-ichsbeamtengesetz  —  Fassung  vom  18.  Mai  1907  (RGBl.  S.  245)  —
findet  daher  auch  auf  die  Reichsbankbeamten  Anwendung.  Wegen  der  Eigenart  des  Geschäftsbetriebs  der  Reichsbank  waren  indessen,
namentlich  hinsichtlich  des  Kautionswesens,  Abweichungen  vom  allgemeinen  Recht  notwendig.
            
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