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den Versand durch Privatspedition in legaler Weise vornehmen
würden?)
Vor allem wäre es bei einem Zonentarif unvermeidlich,
daß in den Bezugspreisen eine Differenzierung einträte. Je
nach der Lage des Bezugsorts in einer näheren oder entfern
teren Zone niüßten wegen der geringeren oder größeren Fracht
kosten für dieselbe Zeitung verschiedene Preise erhoben werden.
Daran, daß die Verleger die Mehrkosten bei dem Vertrieb
ihrer Zeitungen nach größeren Entfernungen nicht auf die
Bezieher abzuwälzen brauchten, sondern die Zeitungen überallhin
zu einem Einheitspreis ablassen könnten, ist trotz der entgegen
gesetzten Ansichten, die im Reichstag zur Sprache gekommen
sind, nicht zu denken?) Schon bei zwei Zonen^) gäbe es
zweierlei Preise. Das wären Verhältnisse, wie sie vor 100
Jahren beim gewerbsmäßigen Vertrieb der Zeitungen durch
die Postmeister bestanden haben. Trotz aller Berechtigung
der Zonentarifs-Theorie würde das praktisch einen Rückschritt,
keinen Fortschritt bedeuten. Mit Recht ist daher bei den
Reichstagsberatnngen über die Postgesetznovelle von 1899 der
Zonentarif für den Postzeitnngsvertrieb mit großer Mehrheit
abgelehnt worden?)
3) Berücksichtigung des GewichtsfaKtc 's.
Während, wie die vorstehenden Ausführungen ersehen
lassen, s. Zt. vorgeschlagen worden ist, in den Zeitungstaris
zwecks engerer Anpassung an die Leistungen der Post Zonen
einzugliedern, d. h. ihn für die Praxis verwickelt zu machen,
hat es andererseits nicht an Einwendungen gefehlt, daß der
Tarif nicht genügend einfach, klar und übersichtlich sei. Diese
Bemängelungen betrafen die Berücksichtigung des veränder
lichen Gewichtsfaktors, die die Anwendung des Tarifs aller
>) Stcnogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2797.
2) Stcnogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2805 (Abg. Dasbach) und
S. 2807 (Staatssekr. von Podbielski); a. a. O. 1905/06 Bd. III ^>.
1877 (Staatssekr. Kraetke).
2) Stcnogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2796 sowie Bd. VII Nr.
412 der Drucksachen.
ff Stcnogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2818 f. und S. 2928 f.