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Tarifen, sondern auch von der Kostenersparnis ab. Es muß
daher die möglichste Verminderung der Produktionskosten
erstrebt werden. Derartige Ersparnisse lassen sich durch Erleichterungen
und Vereinfachungen im Verkehr mit dem
Publikum mittelbar erzielen, indem die Benutzer von Verkehrseinrichtnngen
zur Erledigung mechanischer Verrichtungen bei
den einzelnen Verkehrsakten selbst behilflich sind. Im Verkehr
mit der Post ist dies seit neuerer Zeit in gewissem Umfange
mit gutem Erfolge üblicksi). Es findet dabei eine Arbeitsteilung
in der Weise statt, daß das Publikum einen Teil der
Arbeit erledigt, der eigentlich bei Auflieferung oder Ankunft
von Sendungen den Postdienststellen obliegt. Jede derartige
Arbeit ist im einzelnen nicht bedeutend und unschwer durchführbar.
Bei Massenhaftigkeit der Verkehrsakte, wie sie im
Postwesen ständig vorkommt, summieren sich jedoch die in
jedem Fall erzielten Arbeitsersparnisse in bemerkenswerter
Weise. Ihre Gesamtheit trägt trotz der Notwendigkeit besonderer
Kontrollmaßregeln wesentlich zur Minderung der
Produktionskosten für die Post bei, Zeit und Arbeitskräfte
lassen sich verfügbar machen und bei zweckmäßiger Organisation
in angemessener Weise nutzbringend verwenden.
Auch beim Postzcitungsdienst könnten in der angedeuteten
Weise mittelbar Kostenersparnisse erzielt werden, wenn zur
Durchführung des bereits mehrfach erwähnten Ueberweisungsverfahrens
für Verlegerexemplare in größerem Umfange die
Interessenten, die Verleger, herangezogen würden.
i) Größere vertrauenswürdige Firmen dürfen gewöhnliche Pakete
in gewissem Umfange selbst wiegen, mit Aufgabezetteln usw. bekleben,
buchen und vollständig versandfertig summarisch an die Post abliefern
(A. D. A. V, 2 H 13 VI). Eine ähnliche Einrichtung gibt es
— inutatis mutandis - für die Einlieferung von Postanweisungen
(a. a. O. § 14 VII a). Es sind Formulare zu Postanweisungen mit
einem anhängenden Vordruck für die Einlieferungsbescheinigung, den der
Einzahler selbst auszufüllen hat, eingeführt (fl. a. D. V, 1 § 20 IV).
Ferner ist u. U. das Vorschreiben von Einliefernngsbescheinigungen zu
allen Postsendungen gestattet (a. a. O. V, 2 § 7 Via). Für Nachuahmepakete
sind besondere Formulare zu Begleitadrcssen und für Nachnahme-Karten
besondere Kartenformularc mit anhängender, vom Absender
auszufüllender Postanweisung oder Zählkarte, zu benutzen
(a. a. O. V, 1 z 19, I).