L88 I. Aojdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Daß durch KechtSgefchäft die nach $ 292 begründete gefeblicdhe Verpflichtung des Schuldners
nicht nur erweitert, Jondernm auch eingefchränft werden kann, ijt nach dem für daS
Dbligationenrecht anerkannten Prinzip der WVertragsSjreiheit jelbitverftändlich.
4, Ueber den Beitpunfkt des Eintritt3 der Recht3hängigkeit vgl.
Bem. 2 zu 8291. Von den dort angeführten Paragraphen der ZWO. Kommen die SS 302,
686, 693, 695 nicht in Frage, da e8 1ichH bei denfelben um Aniprüche auf Bablung
beftimmter Geldjummen Bondelt, nicht um Speziesforderungen.
5. Die entfpredende Anwendung der BorfeHriften über den Sigentum$‘
anjprud: Die Anwendung der Vorfchriften, welche für das Verhältnis zwijchen dem
Sigentümer und dem Hefiger von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigen
humsSanfpruch an gelten, auf die durch $ 292 getroffenen Fälle ergibt folgendes: VE
a) Der Schuldner {ft von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Gläubiger
tür den Schaden verantwortlich, der dadurch entiteht, daß infolge feines
Berfihuldens der herauszugebende Gegenitand verfhlechtert
wird, untergeht vder auSeinem anderen Grunde von ihm nicht
berausgegeben werden kann S 989) .
) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Nußungen herauszugeben, die et
nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, und it, Joweit er fhuldhafter“
weile nach Ddiefem BZeitpunkte Nußungen nicht gezogen hat, die er nach den
Hegeln einer ordnungsmäßigen Wirtichaft hätte ziehen Können, dem Gläubiger
zum Crjaße verpflichtet (SS 987, 100) (Iructus percipiendi). .
Wacht der Schuldner nach dem Eintritte der Kechtshängigkeit notwendige
Verwendungen auf den U ce Gegenftand oder Wufmendungen
zur Beitreitung von Laften des SGegenitandes, {o beftimmt fih die Er] aß“
pflicht des ®1äubiger8 nach den Borfchriften über die Gefchaftsfiührung
ohne Yuftrag (SS 994 Ubi. 2 und 995). Der Schuldner hat darnadch (vgl.
38 677 ff.) für notwendige Verwendungen bezw. Aufwendungen nur infoweit
Erfaß zu leiften, alS dieje feinem Interefje und feinem wirklichen oder mut“
maßlicdhen Willen entfprodhen haben (S 683) oder von ihm genehmigt werden.
Andernfalls haftet er nur, foweit er bei der Herausgabe noch bereichert wird
S& 684). Sit ein landwirtichaftlidhes Grundftück herauszugeben, {0 findet & 998
Anwendung, d. h. der Gläubiger hat die Roften, die der Schuldner auf die
noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer vrdnungsmäßigen Wirk“
ichaft vor dem Ende des Wirtfchaftsjahr3 zu trennenden Früchte verwendet
hat, infoweit zu erfeßen, al8 fie einer ordnungsmäßigen Wirtichaft ent“
iprechen und den Wert diefer Früchte nicht überfteigen. Auch die SS 1000
bi8 1003 find entjprechend anwendbar. (Das Mittel zur Geltendmachung
des VBerwendungsanfpruchs ift die Metentionseinrede, S 1000 Sag 2, jedoch
auch die Klage, & 1002; der Verwendungsanfpruch it ausgefchloffen, wenn
der Gläubiger die BE Sache nıcdht erlangt oder nıcht wieder“
erlangt, weil fie 3. 3 während des Prozelfes untergeht. Bei Genehmigung
der Bermendungen kommt e8 jedoch auf Crlangung oder Wiedererlangung
der Haudtfache nicht an, SS 1001, 10038).
Zweiter Titel.
Verzug des Gldubigers.
Morbemerkung.*)
Während daZ gemeine Necht, menigjtenZ die Herrihende Anficht, auch dazZ PLR. I, 11
38 98, 102, 103, 939, 940 und jäch]. GB. 88 746—749 cod. civ. art. 1257 ff., (Bachartä II
S 322) aug) den Verzug des Gläubigers als eine jubjektive mora, d. h. nach Analogie
der Berichuldung behandelten (val. Vorbem. S. 170 oben) heftimmt ihn baz BGM. rein
*) Qiteratur: Kohler, Yahıb. f. Doamatif XVII S. 261 ff.; v. Schey, Begriff
und Wejen der mora creditoris 1884; ©. A. Leift, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 83
S, 161 ff.; Stammfler, Recht der Schuldverhältnifje S. 151 f.; Kohler, Der Gläubiger“
verzug, im Arch. f. büirgerl. KM. Bd. 13 Nr. 5 S. 144—295, Bord. 97 S. 258 f.; Henrick-
Die Vorausjegungen der mora creditoris nad) gem. R. und nad dem deutiden BGB.
Ynaug.-Difi., Greifswald 1891: Wentrud. Der Gläubigerverzuga im BGB. 1899;