Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Das  Inventar.

Die  Wertmehrung  des  eigenen  Kapitals  beträgt  15  (durch  Warenverkauf); ­
  dieser  Gesamt-  oder  Rohgewinn  wird  durch  die  Unkosten ­
  auf  11  vermindert:  der  Wertunterschied  zwischen  Rohgewinn ­
  und  Verlustausgaben  (Kosten)  ist  der  Reingewinn  (11).
Die  Begriffe x )  Vermögen  und  Kapital  gehen  im  Sprachgebrauch, ­
  in  Gesetzgebung  und  Literatur  durcheinander.  Sie
werden  bald  gleichbedeutend,  bald  unterschiedlich  gebraucht.
Man  spricht  von  Anlage-  und  Betriebsvermögen  und  Anlageund
  Betriebs/capitol,  vom  umlaufenden  und  flüssigen  Kapital,
von  einer  Vermögensbilanz,  einem  Kapitalkonto  usf.  In  Lehrbüchern ­
  der  B.  spricht  man  vom  aktiven  und  passiven,  vom
Plus-  und  Minusvermögen;  der  Wertunterschied  wird  als  das
Rein-,  Geschäfts-  oder  Handlungsvermögcn  bezeichnet;  andere
wiederum  sprechen  von  Kapital,  ursprünglichem  Kapital,  Kapitaloder ­
  Vermögenszuwachs,  Zuschußkapital  (Reserven)  usw.
Das  BGB.  erläutert  den  Begriff  Vermögen  nicht,  obwohl  es
ihn  wiederholt  anwendet,  setzt  ihn  also  als  bekannt  voraus 2 ).
Das  HGB.  will  in  den  Büchern  die  Lage  des  „Vermögens“
ersichtlich  machen  (§  38)  und  fordert  die  Aufzeichnung  der  Vermögensgegenstände ­
  und  der  Schulden  sowie  einen  das  Verhältnis
zwischen  Vermögen  und  Schulden  darstellenden  Abschluß  (§  39).
Dem  „Kapitalanteil“  des  Gesellschafters  s )  ist  der  Gewinn  zuzuschlagen ­
  (§§  120  ff.,  160).  Das  nach  Berichtigung  der  Schulden
verbleibende  „Vermögen“  der  Gesellschaft  ist  nach  dem  Verhältnis ­
  der  „Kapitalanteile“  unter  die  Gesellschafter  zu  verteilen ­
  (§  155).  Der  Vermögenseinlage  des  §  161  steht  die  Kapital-Vgl.
  Privatwirtschaltslehre,  Abschnitt  3  u.  4.
*)  über  den  Vermögensbegrifl  vgl.  die  grundlegende  Arbeit  von
Sohtn,  Vermögensrecht,  Gegenstand,  Verfügung;  im  Archiv  für  bürgerliches
Recht  Bd.  28,  S.  173  f.;  derselbe  in  Jherings  Jahrbuch,  Bd.  53,  S.  343  f.
Pisko,  Das  Unternehmen  als  Gegenstand  des  Rechtsverkehrs,  Wien  1902.
Brauweiler,  Der  Vermögensbegriff  im  Privat-  und  Strafrecht.  Dissertation,
Erlangen  1910.  Fuchs,  Vermögen  und  Vermögensverwaltung.  Dissertation,
Jena  1911.
a )  Dieser  Ausdruck  tritt  an  die  Stelle  des  im  alten  HGB.  gebrauchte»
„Anteil  am  Gesellschaftsvermögen“,  welcher  zur  mißverständlichen  Auffassung ­
  geführt  hat,  als  ob  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehörenden,
Gegenstände  nach  Verhältnis  der  Kapitalrenten  im  Miteigentum  der  Gesellschafter ­
  ständen  (Denkschrift  S.  94).
            
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