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Das Inventar.
Die Wertmehrung des eigenen Kapitals beträgt 15 (durch Warenverkauf);
dieser Gesamt- oder Rohgewinn wird durch die Unkosten
auf 11 vermindert: der Wertunterschied zwischen Rohgewinn
und Verlustausgaben (Kosten) ist der Reingewinn (11).
Die Begriffe x ) Vermögen und Kapital gehen im Sprachgebrauch,
in Gesetzgebung und Literatur durcheinander. Sie
werden bald gleichbedeutend, bald unterschiedlich gebraucht.
Man spricht von Anlage- und Betriebsvermögen und Anlageund
Betriebs/capitol, vom umlaufenden und flüssigen Kapital,
von einer Vermögensbilanz, einem Kapitalkonto usf. In Lehrbüchern
der B. spricht man vom aktiven und passiven, vom
Plus- und Minusvermögen; der Wertunterschied wird als das
Rein-, Geschäfts- oder Handlungsvermögcn bezeichnet; andere
wiederum sprechen von Kapital, ursprünglichem Kapital, Kapitaloder
Vermögenszuwachs, Zuschußkapital (Reserven) usw.
Das BGB. erläutert den Begriff Vermögen nicht, obwohl es
ihn wiederholt anwendet, setzt ihn also als bekannt voraus 2 ).
Das HGB. will in den Büchern die Lage des „Vermögens“
ersichtlich machen (§ 38) und fordert die Aufzeichnung der Vermögensgegenstände
und der Schulden sowie einen das Verhältnis
zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß (§ 39).
Dem „Kapitalanteil“ des Gesellschafters s ) ist der Gewinn zuzuschlagen
(§§ 120 ff., 160). Das nach Berichtigung der Schulden
verbleibende „Vermögen“ der Gesellschaft ist nach dem Verhältnis
der „Kapitalanteile“ unter die Gesellschafter zu verteilen
(§ 155). Der Vermögenseinlage des § 161 steht die Kapital-Vgl.
Privatwirtschaltslehre, Abschnitt 3 u. 4.
*) über den Vermögensbegrifl vgl. die grundlegende Arbeit von
Sohtn, Vermögensrecht, Gegenstand, Verfügung; im Archiv für bürgerliches
Recht Bd. 28, S. 173 f.; derselbe in Jherings Jahrbuch, Bd. 53, S. 343 f.
Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, Wien 1902.
Brauweiler, Der Vermögensbegriff im Privat- und Strafrecht. Dissertation,
Erlangen 1910. Fuchs, Vermögen und Vermögensverwaltung. Dissertation,
Jena 1911.
a ) Dieser Ausdruck tritt an die Stelle des im alten HGB. gebrauchte»
„Anteil am Gesellschaftsvermögen“, welcher zur mißverständlichen Auffassung
geführt hat, als ob die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden,
Gegenstände nach Verhältnis der Kapitalrenten im Miteigentum der Gesellschafter
ständen (Denkschrift S. 94).