Unverzinsliche fremde Gelder dürfen alle Notenbanken annehmen.
Bestimmungen über verzinsliche fremde Gelder gelten für die Reichs
bank und die banea d’Italia.
Reichsbank: Die Summe der verzinslichen Gelder darf die
höhe des Ligenkapitals nicht übersteigen.
ßanca d’Italia: Der Zins für verzinsliche Depositen darf nicht
höher sein als ein Drittel des Diskonts. Uebersteigen die verzinslichen
Depositen den Betrag von 130 Millionen Lire, so ist der Notenumlauf
zu verringern.
Reservebanken der Der einigten Staaten: An
nahme von Depositen nur von der Bundesregierung und den Mt-
gliedsbanken gestattet.
k) Die Gewährung von IVechselkredit.
Reichsbank: Berechtigt zur Diskontierung von Dreimonats
wechseln mit zwei Unterschriften, ferner von Schuldversprechen deutscher
öffentlichrechtlicher Körperschaften mit dreimonatlicher Fälligkeit.
Bank von Krankreich: Berechtigt zur Diskontierung von
Dreimonatswechseln mit drei Unterschriften oder mit zwei Unterschriften
und mit Garantie von lombardfähigen Effekten oder Warrants; die Deckung
braucht nicht vollständig zu sein. Die Wechsel müssen kommerziellen
Ursprungs sein. Seit 1911 ist auch der Diskont von Wechseln zulässig,
die in den Nolonien und im Ausland zahlbar sind.
Desterreichisch-Ungarische Bank: Diskont von
Dreimonatwechseln mit zwei Unterschriften, ferner Diskont von Warrants
und Kupons.
Banca d’Italia: Diskont von Diermonatswechseln mit
zwei Unterschriften, ferner von Staatsschatzscheinen, Warrants, Nupons
und lombardfähigen kreditpapieren.
Russische Staatsbank: Diskont von Wechseln mit zwei
Unterschriften mit sechs-, in manchen Geilen des Reichs mit zwölf
monatlicher Laufzeit. Der Kinanzminister kann Aufschub der Zahlung
des Wechsels bei genügender Sicherstellung bewilligen.
R e s e r v e b a n k e n der Dereinigten Staaten:
Diskont von kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Solawechseln
oder Tratten mit Giro einer RUtgliederbanI mit 90 Tage Laufzeit,- bis zu
einer vom Bundesreserverat festzusetzenden (Quote des Aktienkapitals