Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung,  Vorstandsmitglieder  einer  eingetragenen  Genossenschaft,
Repräsentanten  oder  Gruben-Vorstandsmitglieder  von  Gewerkschaften,  gesetzliche ­
  oder  satzungsmäßige  Vertreter  anderer  als  der  vorgenannten  juristischen
Personen)  die  Börse  besuchen,  so  sind  für  den  2.  Vertreter  25  v.  H.  der  für  den
1.  Vertreter  festgesetzten  Gebühren  zu  entrichten.  Der  8.  und  alle  weiteren  Vertreter ­
  sind  von  den  Gebühren  frei.
Für  die  Zulassung  der  am  Börsenhandel  Teilnehmenden  wird  eine
einmalige  Gebühr  (Aufnahmegebühr)  in  Höhe  der  doppelten  Jahresgebühr
der  veranlagten  Stufe  erhoben.
Für  die  Zulassung  des  2.  Vertreters  desselben  Betriebes  sind  in  den  Stufen
1—3  25  v.  H.  der  doppelten  Jahresgebühr,  in  den  Stufen  4—14  für  den
2.  Vertreter  25  v.  H.  der  Jahresgebühr  der  veranlagten  Stufe  —  in  Stufe  4
jedoch  mindestens  der  entsprechende  Satz  der  Stufe  3  —  zu  entrichten.  Die
Aufnahmegebühr  für  den  3.  und  alle  weiteren  Vertreter  beträgt  100  bis
1000  RM.
Personen,  die  ohne  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  die  Börse
besuchen,  haben  200  bis  1000  RM  zu  entrichten.
Für  die  Einführung  von  G  ä  st  e  n  sind  3  RM  für  den  Tag  zu  zahlen.
Für  den  Besuch  der  Börsenversammlungen  durch  kaufmännische  Angestellte ­
  (Prokuristen,  Handlungsgehilfen,  Volontäre  und  Lehrlinge)  —  sie
erhalten  nicht  eine  Börsen-,  sondern  nur  eine  Eintrittskarte  —
sind  zu  entrichten:  für  den  ersten  zugelassenen  kaufmännischen  Angestellten
60  RM,  für  jeden  weiteren  eine  um  60  RM  steigende  Gebühr,  d.  h.  120,  180,
240  RM  usw.
Für  den  Zutritt  von  Boten  zu  den  Börsenversammlungen  sind  von  demjenigen ­
  Betriebe,  der  ihre  Zulassung  beantragt  hat,  zu  entrichten:  für  den
ersten  zugelassenen  Boten  20,  für  jeden  folgenden  10  RM  mehr.  Vertreter
der  Presse  zahlen  eine  Gebühr  von  24  RM  *).
II.  Einführmigsgebühren  (für  Wertpapiere).
Werden  Wertpapiere  an  der  Berliner  Börse  eingeführt,  so  ist  für
die  Inanspruchnahme  der  Börseneinrichtungen,  unabhängig  davon,  ob  ein
Prospekt  eingereicht  worden  ist  oder  nicht,  eine  Gebühr  (Einführungsgebühr)
  von  dem  Antragsteller  zu  entrichten.  Die  Papiere  gelten  spätestens
als  eingeführt,  wenn  die  Lieferbarkeit  ausgesprochen  ist.
Für  die  Höhe  der  Gebühr,  die  abgesehen  von  den  Fällen  zu  III  und  V  von
dem  Nennwerte  berechnet  wird,  ist  der  folgende  Tarif  maßgebend:
*)  Mitte  April  1935  waren  zum  Besuch  der  Berliner  Börse  1105  selbständige ­
  Börsenbesncher  (darunter  257  freie  Makler  und  76  Kursmakler)  und
1087  Angestellte  zugelassen.  Neuere  Zahlen  sind  nicht  bekanntgegeben.
            
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