Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bei  Bareinzahlungen  auf  das  eigene  Konto  auf  Wunsch  eine  Zwischenquittung
erhalten,  falls  sich  die  Eintragung  in  das  Kontogegenbuch  nicht  sofort  ermöglichen ­
  läßt;  die  hierfür  bestimmten  Vordrucke  sind  vom  Kontoinhaber  ausgefüllt
vorzulegen.  Die  Eintragungen  in  die  Sollseite  des  Kontogcgenbuchs  hat  der
Kontoinhaber  selbst  vorzunehmen.
Das  Kontogegenbuch  ist  möglichst  oft,  jedenfalls  aber  am  4.  jedes  Monats  (mit
Ausnahme  des  4.  Januar)  und  am  28.  Dezember  abgeschlossen  einzureichen. ­

b)  Die  Scheckvordrucke  sweiße  und  rote)  werden  in  Büchern  bei  Eröffnung
des  Kontos  gegen  besondere  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt.  Weiterhin
soll  die  Aushändigung  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  in  jedem  Buch
eingehefteten  Vordruck  erfolgen.  Der  Empfänger  hat  jedes  Buch  beim  Empfang
daraufhin  zu  prüfen,  ob  die  auf  dem  Umschlag  angegebene  Stückzahl  von  Scheck-Vordrucken
  und  der  Vordruck  der  Empfangsbescheinigung  in  ihm  enthalten  sind.
e)  Die  Scheckbücher  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  aufzubewahren.  Ein  Abhandenkommen ­
  von  Scheckvordrucken  oder  des  Vordrucks  der  Empfangsbescheinigung ­
  ist  der  kontoführeuden  Reichsbankanstalt  unverzüglich  schriftlich  mitzuteilen
  svgl.  auch  g).
Unbrauchbar  gewordene  Vordrucke  sind  einzuschneiden  und  mit  dem  Firmastempel
  oder  dem  Namen  des  Kontoinhabers  versehen  der  kontoführenden
Reichsbankanstalt  sofort  zurückzuliefern.  Bei  Schließung  des  Kontos  sind  sämtliche ­
  unbenutzt  gebliebenen  Scheckvordrucke  zurückzugeben.
ck)  Die  Vordrucke  sind  deutlich  und  sorgfältig  auszufüllen.  Der  Kontoinhaber
haftet  der  Reichsbank,  wenn  er  die  in  den  Vordrucken  offen  gelassenen  Stellen  nicht
so  ausfüllt,  daß  eine  Fälschung  unmöglich  ist,  oder  wenn  er  von  der  auf  der
rechten  Seite  der  weißen  Schecks  befindlichen  Zahlenreihe  nicht  diejenigen  Zahlen
vor  der  Ausgabe  abtrennt,  welche  den  Scheckbetrag  übersteigen.  Die  Reichsbank
ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  Schecks,  deren  Zahlenreihe  nicht  nach  dieser
Vorschrift  behandelt  ist,  zurückzuweisen.
o)  Soll  ein  weißer  Scheck  nicht  bar,  sondern  durch  Verrechnung  eingelöst
werden,  so  muß  der  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung"  {§  14  des  Scheckgesetzes
vom  11.  März  1908)  deutlich  sichtbar  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks
gesetzt  werden.  Alsdann  kann  der  Scheck  nur  zur  Verrechnung  mit  der  Reichsbank ­
  oder  einem  Girokontoinhaber  benutzt  werden.
k)  Auf  Antrag  eines  Girokontoinhabers  kann  die  Reichsbank  einen  von
ihm  ausgestellten  weißen  sBar-  oder  Verrechnungs»)  Scheck  mit  einem  B  e  -
stätigungsvermerk  versehen,  durch  den  sie  zur  Einlösung  des  Schecks  innerhalb ­
  der  zehntägigen  Vorlegiingsfrist  svgl.  8  11  des  Scheckgesetzes  vom
11.  März  1908)  während  der  Geschäftsstunden  verpflichtet  wird.  Bei  Genehmigung
  des  Antrages  wird  die  Schecksumme  vom  Girokonto  abgebucht;  das  Giroguthaben
  des  Ausstellers  ist  durch  Empfang  des  „bestätigten  Schecks"  in  Höhe
der  Schecksumme  getilgt.  Wird  der  Scheck  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  der
Reichsbank  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt,  so  erlischt  die  scheckrcchtliche  Haftung
            
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