V. Sdilußbemerkungen.
Unsere bisherigen Betrachtungen sollten zeigen, daß es einen
Normalarbeitstag in dem Sinne, daß das Optimum an Arbeits
intensität in einer gewissen Stundenzahl erreicht würde und daher
bei Durchführung eines verkürzten Arbeitstags Produktivität und
Rentabilität der industriellen Betriebe ungeschmälert erhalten
blieben, nicht gibt. Es gibt so wenig einen Norraalarbeitstag, wie
es eine Normalarbeit oder einen Normalarbeiter gibt. Wohl aber
gibt es viele industrielle Betriebe, in denen das günstigste Arbeits
resultat in acht Stunden erreicht werden kann, und in denen auch
diese Stundenzahl die höchste Grenze dessen darstellt, was dem
Arbeiter in gesundheitlicher Hinsicht zuträglich ist. In diesen
Betrieben sollte der Achtstundentag beibehalten werden. In vielen
Betrieben aber könnte ohne jede gesundheitliche Schä
digung eine Arbeit von neun bis zehn Stunden geleistet
werden.
Wenn somit für ein Weiterbestehen des Achtstundentags in
seiner allgemeinen und schematischen Durchführung gar kein öko
nomisch berechtigter Grund vorliegt, so sollte wohl ein sanitärer
Maximalarbeitstag im oben definierten Sinne in aller Strenge
durchgeführt werden. Aber auch dieser Maximalarbeitstag läßt
sich nicht allgemein auf eine bestimmte Stundenzahl festsetzen.
Er müßte vielmehr abgestuft werden, je nach der Schwierigkeit,
der Anstrengung und der Gesundheitsschädlichkeit der einzelnen
Industriezweige. Zu diesem Zwecke brauchte bloß an die Be
stimmung der Reichsgewerbeordnung angeknüpft zu werden, die
bereits im Frieden bestand, in der in § izoe bestimmt ist; »Durch
Beschluß des Bundesrats können für solche Gewerbe, in welchen
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit
der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zu
lässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen