Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

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D er deutsche Kaufmann — und in diesen Begriff soll 
jeder nach England Handel- und Gewerbetreibende 
einbegriffen sein — verkehrt entweder direkt mit seinem 
englischen Kunden oder mit ihm durch einen in England 
ansässigen Agenten. 
In vielen, wenn nicht in den meisten Geschäfts 
zweigen wird es sich als notwendig erweisen, einen in 
England ansässigen Agenten zu beschäftigen. Diese 
Notwendigkeit wird bedingt entweder durch den Han 
delsartikel oder durch die Kundschaft, die bedient wer 
den soll. Ergibt sich die Notwendigkeit einen in Eng 
land ansässigen Agenten zu beschäftigen aus dem Han 
delsartikel selbst, ist sie selbstverständlich dem branche- 
kundigen Kaufmanne an sich bekannt; sie bleibt dieselbe, 
ob der Artikel in Deutschland, England oder in welchem 
Lande auch immer zum Verkauf gebracht werden soll. Die 
Notwendigkeit, einen in England ansässigen Agenten zu 
beschäftigen, wird aber auch bedingt durch die Kund 
schaft, und hier dürfte England mit seinem Welthandel 
wohl eine Sonderstellung einnehmen. Daß Detailkund 
schaft in England von Deutschland aus nur durch in 
England ansässige Agenten bedient werden kann, liegt 
auf der Hand. Der deutsche Kaufmann, der dieses Ge 
schäftsverfahren ohne Agenten einschlagen sollte, wird in
	        
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