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1. Die Überschreibung (deed of assignment) seitens
des Schuldners seines Vermögens im Interesse seiner
Gläubiger an einen Treuhänder (trustee). Diese Form
der Abfindung mit seinen Gläubigem wird oft von eng
lischen Schuldnern gewählt, und sie hat, wenn die Treu
händer zuverlässige, nicht unter dem Einflüsse des
Schuldners stehende Leute sind, für den Gläubiger den
Vorteil, daß die Kosten des Konkursverfahrens der Masse
erspart bleiben. Der Treuhänder ist in der Regel ein
Bücherrevisor (accountant), der als Massepfleger fun
giert, die Aktiva realisiert und den Erlös pro rata, nach
Abzug seiner Kosten, an die Gläubiger abführt. Der
Massepfleger wird von den Gläubigern in der ersten
Gläubigerversammlung erwählt, und die Gläubiger kön
nen ihm ferner noch einen aus ihrer Mitte gewählten
Gläubigerausschuß (committee of inspection) zur Seite
stellen.
2. Die formelle Mitteilung des Schuldners an alle oder
eine Anzahl seiner Gläubiger, daß er seine Zahlungen
einstellte.
3. Ein vollstreckbares englisches Urteil, welches un
befriedigt blieb.
4. Wenn sich der Schuldner nachweislich absichtlich
der Jurisdiktion der englischen Gerichte entzieht. —
Der deutsche Urteilsgläubiger, dessen Urteil nicht
befriedigt ist, wird in der Regel, um die Kosten des Kon
kursantrages womöglich noch zu vermeiden, dem Ur
teilsschuldner zuerst die bankruptcy notice (Mitteilung,