daß der Konkursantrag beabsichtigt wird) zustellen las
sen. Hat dies nicht den gewünschten Erfolg, so bleibt
als einziges Rechtsmittel den Konkursantrag zu stellen
(to file a petition in bankruptcy).
Beanstandet der Schuldner den Konkursantrag nicht,
so erläßt das Konkursgericht die receiving order, der
dann die adjudication in bankruptcy folgt. Beanstandet
der Schuldner den Konkursantrag, so untersteht der An
trag der richterlichen Entscheidung. Die Wirkung der
receiving order ist, daß das Vermögen des Schuldners
auf den official receiver (ein Beamter des Konkursgerich
tes) als Empfänger übergeht. Der official receiver hat,
innerhalb 14 Tagen vom Datum der receiving order,
die erste Gläubigerversammlung einzuberufen. Nach
dem sich der official receiver vom Schuldner eine Liste
seiner Gläubiger und eine Vermögensaufstellung (state-
ment of affairs) hat einreichen lassen, sendet er allen
Gläubigern den Aufruf zur ersten Gläubigerversamm
lung, ein Formular einlegend, genannt proof of debt,
in welchem der Gläubiger seine Forderung zu spezifi
zieren und seine diesbezüglichen Angaben zu beschwö
ren hat. Für den deutschen Konkursgläubiger ist es von
Interesse, zu wissen, daß das englische Konkursgericht,
neben dem Eide (oath), sich auch mit einer „affirmation“
oder „confirmation“ begnügt. Dies hat den Vorteil, daß
der deutsche Konkursgläubiger, der nicht in einem Bun
desstaate wohnt, in dem der britische Konsul zur
„Eides“abnahrae berechtigt ist, die proof of debt mit
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