Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

daß der Konkursantrag beabsichtigt wird) zustellen las 
sen. Hat dies nicht den gewünschten Erfolg, so bleibt 
als einziges Rechtsmittel den Konkursantrag zu stellen 
(to file a petition in bankruptcy). 
Beanstandet der Schuldner den Konkursantrag nicht, 
so erläßt das Konkursgericht die receiving order, der 
dann die adjudication in bankruptcy folgt. Beanstandet 
der Schuldner den Konkursantrag, so untersteht der An 
trag der richterlichen Entscheidung. Die Wirkung der 
receiving order ist, daß das Vermögen des Schuldners 
auf den official receiver (ein Beamter des Konkursgerich 
tes) als Empfänger übergeht. Der official receiver hat, 
innerhalb 14 Tagen vom Datum der receiving order, 
die erste Gläubigerversammlung einzuberufen. Nach 
dem sich der official receiver vom Schuldner eine Liste 
seiner Gläubiger und eine Vermögensaufstellung (state- 
ment of affairs) hat einreichen lassen, sendet er allen 
Gläubigern den Aufruf zur ersten Gläubigerversamm 
lung, ein Formular einlegend, genannt proof of debt, 
in welchem der Gläubiger seine Forderung zu spezifi 
zieren und seine diesbezüglichen Angaben zu beschwö 
ren hat. Für den deutschen Konkursgläubiger ist es von 
Interesse, zu wissen, daß das englische Konkursgericht, 
neben dem Eide (oath), sich auch mit einer „affirmation“ 
oder „confirmation“ begnügt. Dies hat den Vorteil, daß 
der deutsche Konkursgläubiger, der nicht in einem Bun 
desstaate wohnt, in dem der britische Konsul zur 
„Eides“abnahrae berechtigt ist, die proof of debt mit 
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