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Umgehung des deutschen Notars oder Amtsrichters direkt
vor einem britischen Konsul mittelst affirmation oder
confirmation vollziehen kann, eine Vollziehungsform, zu
der der britische Konsul in jedem deutschen Bundes
staate berechtigt ist. Hierdurch werden, da, wie in einem
affidavit, die Unterschrift des Amtsrichters oder Notars
zu einer proof of debt noch von einem britischen Konsul
beglaubigt sein muß, nicht nur Gebühren vermieden,
sondern man geht auch der Schwierigkeit aus dem Wege,
einen deutschen Amtsrichter oder Notar zu finden, der
die am Fuße der proof of debt vorgedruckte „englische“
Eidesfonn innehält und zeichnet, sein deutsches Proto
koll auf einem Sonderbogen aufnehmend.
Der proof of debt liegt in der Regel die proxy (Voll
macht des Stellvertreters) bei, die der deutsche Konkurs-
gläubiger, der nicht persönlich an der Gläubigerver
sammlung (meeting of creditors) teilnehmen will, zu
Gunsten seines Agenten in England, seines Rechtsver
treters oder des official receiver’s in eigener Handschrift
auszufüllen und vor einem Zeugen zu zeichnen hat.
Die wie vorgeschrieben vollzogene proof of debt
und gegebenenfalls die proxy müssen am Morgen des
der Gläubigerversammlung vorausgehenden Tages beim
official receiver wieder eintreffen, widrigenfalls der
Gläubiger seines Stimmrechtes in der Versammlung ver
lustig geht. Die Rechtsbestimmung, daß die erste
Gläubigerversammlung innerhalb 14 Tagen vom Datum
der receiving order abzuhalten ist, erschwert erfahrungs