Full text: Der Handel nach England und das englische Handels-Recht

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Umgehung des deutschen Notars oder Amtsrichters direkt 
vor einem britischen Konsul mittelst affirmation oder 
confirmation vollziehen kann, eine Vollziehungsform, zu 
der der britische Konsul in jedem deutschen Bundes 
staate berechtigt ist. Hierdurch werden, da, wie in einem 
affidavit, die Unterschrift des Amtsrichters oder Notars 
zu einer proof of debt noch von einem britischen Konsul 
beglaubigt sein muß, nicht nur Gebühren vermieden, 
sondern man geht auch der Schwierigkeit aus dem Wege, 
einen deutschen Amtsrichter oder Notar zu finden, der 
die am Fuße der proof of debt vorgedruckte „englische“ 
Eidesfonn innehält und zeichnet, sein deutsches Proto 
koll auf einem Sonderbogen aufnehmend. 
Der proof of debt liegt in der Regel die proxy (Voll 
macht des Stellvertreters) bei, die der deutsche Konkurs- 
gläubiger, der nicht persönlich an der Gläubigerver 
sammlung (meeting of creditors) teilnehmen will, zu 
Gunsten seines Agenten in England, seines Rechtsver 
treters oder des official receiver’s in eigener Handschrift 
auszufüllen und vor einem Zeugen zu zeichnen hat. 
Die wie vorgeschrieben vollzogene proof of debt 
und gegebenenfalls die proxy müssen am Morgen des 
der Gläubigerversammlung vorausgehenden Tages beim 
official receiver wieder eintreffen, widrigenfalls der 
Gläubiger seines Stimmrechtes in der Versammlung ver 
lustig geht. Die Rechtsbestimmung, daß die erste 
Gläubigerversammlung innerhalb 14 Tagen vom Datum 
der receiving order abzuhalten ist, erschwert erfahrungs
	        
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