Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.  231
ländischen  Produktion  gegenüber  der  ausländischen.  Durch  die  künstliche ­
  Verbilligung  der  Erzeugnisse  infolge  der  inländischen  Kartellgewinne,
wird  sie  als  aggressive  Methode,  als  Vorherrschaft  empfunden.  Es
sei  daran  erinnert,  daß  die  Pariser  Resolution  B  IV  von  einer  „aggression
economique  resultant  du  Dumping“  sprach.  Die  Kosten  einer  derartigen
künstlichen  Steigerung  des  Wettbewerbes  tragen  die  inländischen  Verbraucher, ­
  die  sie  in  der  Form  des  Kartellpreises  entrichten  müssen.  Es
wäre  daher  ein  internationales  Verbot  für  alle  Volkswirtschaften ­
  aufzustellen,  im  Inlande  aus  inländischen  oder  gar  ausländischen ­
  Rohstoffen  oder  Halbfabrikaten  her  gestellte  Fabrikate
durch  inländische  Unternehmungen  im  Auslande  zu  billigeren  Preisen
als  im  Inlande  auf  den  Markt  zu  bringen.
Eine  ähnliche  Rolle  spielt  die  künstliche  Steigerung  der  Erwerbstätigkeit ­
  inländischer  Unternehmungen  im  Auslande  durch  Unterstützungen ­
  irgendwelcher  Art  aus  öffentlichen  Mitteln.  Die  Kosten
trägt  in  diesem  Falle  die  inländische  Volkswirtschaft,  die  im  Wege  der
höheren  Steuerbelastung  den  staatlichen  Aufwand  wieder  aufbringen  muß.
Es  hat  bereits  der  Brüsseler  Vertrag  vom  5.  März  1902  die  künstliche
Steigerung  des  Wettbewerbes  einzelner  Zucker  erzeugender  Staaten  durch
direkte  und  indirekte  Prämien  dadurch  zu  beseitigen  gesucht,  daß  der
Zucker  aus  Ländern  mit  Prämiensystem  von  den  Vertragsstaaten  mit  einem
besonderen  Einfuhrzoll  belegt  wurde.  Es  wird  sich  darum  handeln,
diesen  Grundsatz  zu  verallgemeinern  und  ein  internationales  Verbot  aufzustellen, ­
  inländischen  Unternehmungen  für  ihre  Tätigkeit  im  Auslande
irgendwelche  materielle  Unterstützungen  in  irgendeiner  Form  zu  gewähren ­
  (Schweizer  Vorentwurf  §  22).
Es  ist  auch  vorgeschlagen  worden,  den  „unlauteren  Wettbewerb“ ­
  im  internationalen  Handelsverkehr  überhaupt  zu  verbieten
(Schweizer  Vorentwurf  §24).  Doch  müßte  ein  derartiges  Verbot  eine
genauere  Fassung  der  einzelnen  Methoden  enthalten,  wofür  noch  nicht
die  erforderlichen  Abgrenzungen  gefunden  sind.
Der  Ausbeutung  fremder  Volkswirtschaften  durch  die  überragenden
Machtmittel  imperialistischer  Staaten  kann  nur  auf  dem  Wege  einer  noch
zu  erörternden  Sozialisierung  des  Wettbewerbes  vorgebeugt  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.
1.  Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts.
Wir  haben  unter  dem  Wirtschaftskriege  im  engeren  Sinne  die  Gesamtheit ­
  jener  Maßregeln  verstanden,  die  eine  Schädigung  oder  Vernichtung
der  feindlichen  Volkswirtschaft  durch  deren  gewaltsame  Absperrung
            
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