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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen, daß—-beider Genossenschaft
mit unbeschränkter Haftpflicht -— jeder Genosse nur einen Anteil besitzen darf,
daß jedem Genossen nur eine Stimme in der Generalversammlung zusteht und daß
diese Stimme nicht übertragbar ist. Es wird ferner bestimmt, daß die Tantieme
des Aufsichtsrats, dessen Aufgabe im wesentlichen dem Aktienrecht entnommen
ist, nicht nach dem Geschäftsergebnis bemessen -werden darf, und daß die Leistungen
der Genossenschaft — insbesondere bei den Konsum- und Kreditgenossenschaften
— ausschließlich den Mitgliedern zugute kommen dürfen. (Nur sog.
Hilfsgeschäfte dürfen mit Nicht-Mitgliedem getätigt werden.) Weil diese Zusammenarbeit
der Genossen nicht immer den höchsten Grad von Sach Verständigkeit
zu tragen braucht, sieht das Gesetz eine regelmäßige Revision der gesamten
Geschäftstätigkeit durch unabhängige Revisoren vor (haben sich die Genossenschaften
zu Verbänden zusammengeschlossen, die die allgemeinen Richtlinien
für die Geschäftsführung und Revision geben), sind endlich Stellen gebildet worden
— Zentralkassen —, die für die angeschlossenen Genossenschaften vorkommende
Geschäfte oder deren Ausgleich besorgen.
Trotz dieser Sonderstellung der Genossen (und trotz des besonderen Gesetzes)
bestimmt der Gesetzgeber: die Genossenschaften gelten als Kaufleute (im Sinne
des HGB.). Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsiohtsrats haben in ihren
Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die
Genossenschaften sind verpflichtet, Bücher zu führen und eine Bilanz aufzustellen
— man sieht, sie werden nach dem Gesetz wie Unternehmungen behandelt, weil
sie wie Unternehmungen tätig sein müssen, wenn sie ihren Zweck: Förderung des
Erwerbs oder des Haushaltes ihrer Mitglieder erreichen wollen (vgl. B. I). Dabei
ist es möglich, daß die einzelnen Mitglieder die rechnerische Trennung zwischen
Geschäft und Haushaltung noch nicht vollzogen haben.
4. Die Wirtschaftsformen der öffentlichen Hand. Wir haben in I festgestellt,
daß der Staat (und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften) neben
ihrer eigentlichen (Hoheits-)Aufgaben auch über Wirtschaftsbetriebe verfügen
können. Es liegen dann öffentliche Wirtschaftsbetriebe vor, die als öffentliche
Unternehmungen zu gelten haben, wenn sie mit Kapital ausgestattet sind und
eine Kapitalrechnung führen. Es ist ferner möglich, daß sie sich hierbei in keiner
Weise von den privaten Unternehmungen unterscheiden, also wie diese bestrebt
sind, eine möglichst hohe Rente auf das Kapital zu erwirtschaften. Doch kommt
es gleichfalls vor, daß die öffentlichen Wirtschaftsbetriebe das Gewinnstreben zugunsten
eines anderen Zwecks (wohlfeile Abgabe der Güter, Musterbetrieb, Arbeitsbeschaffung)
zurüoktreten lassen. So ergeben sich die beiden Drehpunkte;
1. Vernachlässigung des Gewinnprinzips bis zum Kostendeckungs-(Zuschuß-)
Prinzip zugunsten der Abnehmer und 2. Ausnutzung der Gewinnmöglichkeiten
durch Ausschluß des privaten Wettbewerbs und Aufrichtung eines staatlichen
(gemeindlichen) Monopols (Monopol-Unternehmung). Zwischen Zuschuß- und
Monopolbetrieb schwankt das Kennzeichen der uns in der Praxis entgegentretenden
öffentlichen Wirtschaftsbetriebe und öffentlichen Unternehmungen.
Ebenso vielgestaltig sind die rechtlichen Formen, die die öffentliche Hand bei
der Durchführung ihrer Wirtschaftsbetriebe verwendet. Die nachfolgende Zusammenstellung
soll einen Überblick über die Hauptformen und ihre wichtigsten
Abwandlungen vermitteln.
a) Der (eigentliche) Regiebetrieb. Der Wirtschaftsbetrieb wird in der gleichen
Weise wie die sonstigen Anstalten und Dienststellen der Verwaltung eingegliedert.
Dann steht neben der Steuerkasse, dem Standesamt, der Feuerwehr; die Gasanstalt,
das Wasserwerk, die Straßenbahn, wenn diese von der Gemeinde betrieben
werden; beim Staat neben der Schule, dem Gericht, der Provinzialverwal