Contents: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

(Bestimmungen der Spezialgesetze: H.G.G. 8 8, Güterb.G. 
z8 11, 12 und 169 
8 1155 a. b. G.: „Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande— 
gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur 
Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienst— 
gebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch an— 
rechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder 
durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absicht— 
lich versäumt hat. 
Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der 
Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.“ 
Spezialgesetze: H⸗G.G. 8 80, Güterb.“G. 88 6, 7, 22.) 
8 11621à des a. b. G.: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen 
Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen 
Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schaden— 
ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Wird der Dienst- 
nehmer wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er 
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu leisten. Für die 
schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht 
dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des 
Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Aufsösung 
des Dienstverhälinisses für den Dienstgeber i hren Wert ganz oder 
zum größten Teil eingebüßt haben.“ (H.G.G. 88 28, 31. 
8 1162b des a. b. G.: „Wenn der Dienstgeber den Dienstneh— 
mer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Ver— 
schulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält 
dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertrags— 
mäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur 
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit 
oder dürch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, 
unter Anrechnung dessen, was er infoͤlge des Unterbleibens der Dienst- 
leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder 
zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der obengenannte 
Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das 
ganze fuür diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.“ 
Spezialgeseß: H.G. G. 88 20, 81, 838, 87; Güterb.«G. 8 32.) 
8 11620 a. b. G.: „Trifft beide Teile ein Verschulden an der 
— D nach 
freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz ge— 
bührt.“ (Spezialgesetz: H.-G.⸗G. 8 82.) 
8 1162d a. b. G.: „Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes 
oder dorzeitiger Entlassung im Sinne der 88 11620 und 11626b 
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