Full text : Der Zucker im Kriege

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um  die  vollen  Vorverkaufsmengen  zu  kürzen,  da  hierdurch  wiederum
eine  ungleichmäßige  Einwirkung  auf  die  geschäftliche  Lage  der  Rohzuckerfabriken ­
  zu  befürchten  war.  Die  Regelung  erfolgte  vielmehr  in
der  Weise,  daß  Kaufverträge  über  Rohzucker  im  Betricbsjahre  1914/15
insoweit  unberührt  blieben,  als  sie  im  Oktober  1914  zu  erfüllen
waren,  während  die  später  zu  erfüllenden  Verträge  als  unverbindlich
erklärt  wurden.  Dabei  war  es  gleichgültig,  ob  ein  Händler  oder  eine
Raffinerie  Käufer  des  Rohzuckers  war.  Der  auf  Grund  bestehen
bleibender  Verträge  abzuliefernde  Rohzucker  war  bei  den  Rohzuckerfabriken ­
  auf  den  freigegebenen  Kontingentsteil  anzurechnen.  Die  vom
Handel  aufgenommenen  Rohzuckermengen  waren  den  Raffinerien  zu
zu  dem  für  die  Rohzuckerfabriken  geltenden  Preise  zur  Verfügung
zu  halten.  Zu  einer  Änderung  der  über  Verbrauchszucker  geschloffenen
Vorkaufsverträge  bestand  nach  Lage  des  Marktes  keine  Veranlassung.
d)  Beleihung  der  Rohzuckerbestände.  Während  in
Friedenszeiten  die  Bestände  der  Rohzuckerfabriken  ohne  lange  Lagerung
an  den  Handel  oder  an  Verbrauchszuckerfabriken  weitergegeben
wurden,  verblieben  im  Betriebsjahre  1914/15  infolge  der  Sperre  den
Rohzuckerfabriken  große  Bestünde  ungewöhnlich  lange  Zeit  auf  Lager.
Die  für  die  Weiterführung  der  Betriebe  erforderlichen  Geldmittel,  die
sonst  durch  den  Verkauf  der  Bestände  fortlaufend  gewonnen  wurden,
mußten  in  diesem  Falle  von  den  Rohzuckerfabriken  durch  Lombardierung ­
  der  Bestände  beschafft  werden.  Die  Hauptverwaltung  der
Darlehnskaffen  trug  den  veränderten  Umständen  dadurch  Rechnung,
daß  sie  die  Beleihung  des  zum  steuerpflichtigen  Jnlandsverbrauch
abgelassenen  sperrfreien  Zuckers  bis  zu  zwei  Dritteln  des  aus  der
Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1914  sich  ergebenden  Wertes,
und  die  Beleihung  des  unter  Sperre  zu  haltenden  Zuckers  bis  zu  zwei
Dritteln  einer  vorsichtigen  Schätzung  des  marktgängigen  Wertes  zuließ.
e)  Zu  ckerhaltige  Futtermittel.  Die  Inanspruchnahme ­
  von  Brotgetreide  für  die  menschliche  Ernährung  und  die  Beschlagnahme ­
  des  Hafers  für  die  Zwecke  der  Heeresverwaltung  hatten
alsbald  zu  einer  fühlbaren  Knappheit  an  Futtermitteln  geführt.  Bei
dem  herrschenden  Zuckerüberfluß  schien  es  anfänglich  das  einfachste,  die
Gewinnung  von  Futtermitteln  aus  Zuckerrüben,  Zucker  und  seinen
Nebenprodukten  mit  allen  Mitteln  zu  fördern.  Neben  den  Futtermitteln, ­
  die  schon  früher  aus  Zucker  bei  der  Zuckererzeugung  gewonnen
waren,  wurden  nunmehr  auch  Rohzucker,  später  sogar  Verbrauchszucker, ­
  ferner  Melasse  und  Nachprodukte  als  Futtermittel  verwendet.
Die  Gewinnung  von  Verbrauchszucker  aus  Nachprodukten  und  Melasse
wurde  nunmehr  durch  die  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1915  verboten. ­
  Durch  die  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
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