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um die vollen Vorverkaufsmengen zu kürzen, da hierdurch wiederum
eine ungleichmäßige Einwirkung auf die geschäftliche Lage der Rohzuckerfabriken
zu befürchten war. Die Regelung erfolgte vielmehr in
der Weise, daß Kaufverträge über Rohzucker im Betricbsjahre 1914/15
insoweit unberührt blieben, als sie im Oktober 1914 zu erfüllen
waren, während die später zu erfüllenden Verträge als unverbindlich
erklärt wurden. Dabei war es gleichgültig, ob ein Händler oder eine
Raffinerie Käufer des Rohzuckers war. Der auf Grund bestehen
bleibender Verträge abzuliefernde Rohzucker war bei den Rohzuckerfabriken
auf den freigegebenen Kontingentsteil anzurechnen. Die vom
Handel aufgenommenen Rohzuckermengen waren den Raffinerien zu
zu dem für die Rohzuckerfabriken geltenden Preise zur Verfügung
zu halten. Zu einer Änderung der über Verbrauchszucker geschloffenen
Vorkaufsverträge bestand nach Lage des Marktes keine Veranlassung.
d) Beleihung der Rohzuckerbestände. Während in
Friedenszeiten die Bestände der Rohzuckerfabriken ohne lange Lagerung
an den Handel oder an Verbrauchszuckerfabriken weitergegeben
wurden, verblieben im Betriebsjahre 1914/15 infolge der Sperre den
Rohzuckerfabriken große Bestünde ungewöhnlich lange Zeit auf Lager.
Die für die Weiterführung der Betriebe erforderlichen Geldmittel, die
sonst durch den Verkauf der Bestände fortlaufend gewonnen wurden,
mußten in diesem Falle von den Rohzuckerfabriken durch Lombardierung
der Bestände beschafft werden. Die Hauptverwaltung der
Darlehnskaffen trug den veränderten Umständen dadurch Rechnung,
daß sie die Beleihung des zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch
abgelassenen sperrfreien Zuckers bis zu zwei Dritteln des aus der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914 sich ergebenden Wertes,
und die Beleihung des unter Sperre zu haltenden Zuckers bis zu zwei
Dritteln einer vorsichtigen Schätzung des marktgängigen Wertes zuließ.
e) Zu ckerhaltige Futtermittel. Die Inanspruchnahme
von Brotgetreide für die menschliche Ernährung und die Beschlagnahme
des Hafers für die Zwecke der Heeresverwaltung hatten
alsbald zu einer fühlbaren Knappheit an Futtermitteln geführt. Bei
dem herrschenden Zuckerüberfluß schien es anfänglich das einfachste, die
Gewinnung von Futtermitteln aus Zuckerrüben, Zucker und seinen
Nebenprodukten mit allen Mitteln zu fördern. Neben den Futtermitteln,
die schon früher aus Zucker bei der Zuckererzeugung gewonnen
waren, wurden nunmehr auch Rohzucker, später sogar Verbrauchszucker,
ferner Melasse und Nachprodukte als Futtermittel verwendet.
Die Gewinnung von Verbrauchszucker aus Nachprodukten und Melasse
wurde nunmehr durch die Bekanntmachung vom 8. Februar 1915 verboten.
Durch die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom
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