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Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes 13 
Ausschreibung zu veranlassen, daß er zu- geltend machen sollte, daß das mit dem Gesetz- 
gunsten des Angebotes eines Dritten ein für entwurf nicht beabsichtigt sei, so kann ihm nur 
den Ausschreibenden ungünstigeres Angebot immer wieder entgegnet werden, daß der Wort- 
stellt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis laut der Bestimmungen mit der Begründung 
bis zu einem Jahre bestraft. Wird dem ;cht in Einklang steht. Der $ 3 bedroht tat- 
anderen zu diesem Zwecke ein Entgelt an- söchlich Seden. Anslitt . Sahut hot 
8 jeden Anstifter eines Schutzangebotes, 
geboten, versprochen oder gewährt, so ist auf ‘1. 
Gefüngni M g ganz gleich, ob es von den Beteiligten unter 
gnis zu erkennen. an . 
FRE HU . . Druck oder ganz freiwillig abgeschlossen ist, 
Die juristische Konstruktion dieses Para- T ; oo Nor: 4 
 Aranhen. et vollständie. unhaltbar. Nach ihm ob es auf eine einmalige Vereinbarung oder 
Sn . Ss Ä eine laufend gültige Kartellbestimmung zurück- 
würde die Abgabe eines sogenannten Schutz- n . 
; ; ; zuführen ist. 
angebotesselbstnichtstrafbarsein. Mit welchem . 
; . Ist die. Abgabe von Schutzange- 
Rechte dann die Anstiftung dazu straf- hot 1 di ch ei 
bar gemacht werden kann, ist ganz un- 9680: SODANN 
N ROH © ? Sn Schädigung der Kundschaft nach 
en | irgendwelcher Richtung hinauslaufen, 
In der Maschinen- und Apparateindustrie nicht strafbar, so kann es auch ie An- 
wird das Schutzverfahren meistens von ge- stiftung dazu nicht sein, ganz gleich, 
ordneten Verbänden angewendet. Die Wei- ob es sich um Schutzverfahren inner- 
sung, welche Firma in jedem Kinzelfall zu halb eines Verbandes oder um freie 
schützen ist und welche Firmen zw schützen Schutzvereinbarungen im Einzelfalle 
haben, wird vom Geschäftsführer des Ver- handelt. Auch der aus der Begründung des 
bandes auf Grund Seiner Unterlagen oder auf Paragraphen sich ergebende Gedanke, daß die 
Grund gegenseitiger Verständigung unter den Anstiftung nur dann straffällig sein soll, wenn 
Beteiligten gegeben. Die Bestrafung würde es zu einer Verständigung über die Regelung 
also meistens den Geschäftsführer und auch die des Wettbewerbes nicht gekommen ist, straf- 
geschützte Firma treffen, Den der ANBENOMMEN frei dagegen, wenn die Verständigung zustande 
werden wird, daß sie die Anstifterin gewesen ist. gekommen ’ist und gemeldet wird, ist unver- 
Die Wirkung einer derartigen Rechts- ständlich und nicht begründet. 
unsicherheit und Gefährdung wäre Die Vertreter der Arbeiter werden auch be- 
natürlich, daß man die Absicht, Schutz- achten müssen, daß von dem $ 3 auch jedes 
verfahren zu tätıgen, vollständig er- Streikpostenstehen betroffen werden würde. 
sticken würde. Da diese in manchen Ver- Denn es wäre leicht, die Aufforderung an 
bänden aber eine sehr wesentliche Seite der Arbeitswillige, sich zu einer Arbeit zu melden, 
Verbandstätigkeit darstellen, so würden diese in die Form einer öffentlichen Ausschreibung 
Verbände sich auflösen. zu bringen, so daß der Streikposten die Arbeits- 
Wenn ein Verteidiger des Gesetzentwurfes willigen von der Beteiligung an dieser Bewerbung 
unter Hinweis auf seine Begründung vielleicht abhalten würde.
	        
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