Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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2.  Die  Reichsfleischkarte.
Die  Verordnung  vom  21.  August  1616  über  die  Regelung  des
Fleischverbrauches  ist  seitdem  die  Grundlage  der  kommun ­
  a  l  e  n  F  l  e  i  s  ch  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  s  p  o  l  i  t  i  k.  Sie  regelt  sür
diese  folgende  Fragen:
rr)  den  Umfang  der  Fleischbewirtschaftung,
b)  den  Umfang  des  Kreises  der  Versorgungöbercchbigten,
c)  die  Ausgestaltung  des  Kartenwesens.
a)  Umfang  der  Bewirt  s  cf)  a  f  t  u  n  g.
D  e  m  R  a  t  i  o  n  i  e  r  u  n  g  s  z  w  a  n  g  c  d  u  r  ch  d  i  e  Fleischkarte ­
  unterfallen  nach  Z  1  der  Verordnung  das  Muskelfleisch ­
  des  Rindviehs,  der  Schafe,  Schweine,  Hühner,  des  Rot-,
Dam-,  Schwarz-  und  Rehwilds,  ferner  Speck,  Rohfett,  die  Eingeweide ­
  des  Schlachtviehs  und  ebenso  „zubereitetes"  Schlachtviehfleisch ­
  und  Wildbret  einschließlich  Wurst,  Fleischkonserven  und
sonstiger  Dauerwaren  aller  Art.  Dies  gilt  für  Ware  inländischer ­
  wie  ausländischer  Herkunft  völlig  gleichmäßig.
Der  Z  1  gibt  in  Absatz  2  die  einzelnen  geringwertigen  Teile
(Abfälle)  an,  die  nicht  kartenpflichtig  find.
Hiernach  erstreckt  sich  der  Reichskartenzmang  zunächst  nicht  auf
Ziegen,  Hasen,  zahmes  Geflügel  (außer  Hühnern)  und  Wildgeflügel,
Kaninchen  und  Pferde.  Insbesondere  wollte  man  das  sogenannte  ^Kleinvieh" ­
  nicht  kartcnpflichtig  machen,  da  hier  eine  Kontrolle  der  Haltung,
Ablieferung  und  des  Eigenverbrauches  der  Tierhalter  versagen  müßte,
auch  die  Anrechnung  auf  die  Karte  große  Schwierigkeiten  bereitet  hätte,
weil  Hasen,  Enten,  Gänse  und  dergl.  meistens  in  ungetrennten  Stücken
gehandelt  wurden  und  bei  der  geringen  Wochenmenge  der  Karte  die
Anrechnung  die  Haushaltungen  vom  Genuß  jener  Dinge  notwendig
ferngehalten  hätte,  so  daß  sie  von  vornherein  nur  in  Gastwirtschaften
zu  haben  gewesen  wären.
Lediglich  bei  den  Hühnern,  zu  denen  auch  Kapaunen  nnd
Pnlarden,  nicht  aber  Trut-  und  Perlhühner  gerechnet  wurden,  schreckte
man  vor  diesen  Schwierigkeiten  nicht  zurück,  um  ihre  Abschlachtung
im  Interesse  der  Eiererzeugung  möglichst  zu  erschweren.
Im  übrigen  erfaßte  §  1  auch  unter  „Rohfett,  Konserven  und
Dauerwaren"  kartenpflichtige  Waren  nur  dann,  wenn  sie  aus  kartenpflichtigem ­
  Frischfleisch  hergestellt  waren.  Die  Reichskartenpflicht
bestand  also  nicht  für  Gänsefett,  Gänseleberpastete,  Pferdefett
und  dergl.
            
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