'
6
Lotterien (Prämienanleihen) gehören zwar mehr in das Gebiet
der Spekulation mit Wertpapieren, als in dasjenige der eigent
lichen Lotterien, obgleich der Eigentümer derselben hierbei die
Zinse, die Früchte seines Kapitals einwirft, um die Chancen des
Spiels zu laufen, die er ebensowenig wie bei den andern Lotterien
berechnen kann. Glücklicherweise verlieren sich aber solche
Lose selten in den Kreis bedürftiger Leute, die sie nicht ver
stehen; und es ist somit diese Art Lotterien für die große
Masse auch nicht gefährlich.“ 1 )
Obwohl die Schweiz erst gegen Ende der 1850er Jahre
Prämienanleihen einführte, so mußte doch schon früher vor dem
gefährlichen Promessengeschäft, welches hauptsächlich von
Frankfurt aus in schwungvoller Weise betrieben wurde, gewarnt
werden.
Im Jahre 1860 wurden nach Marcus 2 ) in Deutschland 16
Staats- und 24 Privat-Lotterieanleihen gehandelt und es ist anzu
nehmen, daß auch in der Schweiz der Handel mit solchen Papieren
schon zu jener Zeit geblüht hat, und daß jährlich große Beträge
auf Nimmerwiedersehen ins Ausland abflossen. 3 )
Die Regierung des Kantons Zürich sah sich sogar veranlaßt,
durch einen Beschluß vom 1. März 1851 das Anbieten von bloßen
Promessen zu verbieten.
2. Begriff des Prämienanleihens.
A. Allgemeine Definition.
Die einleitenden Erörterungen über das Wesen der Prämien
obligationen gestatten uns die folgende Begriffsumschreibung
und Abgrenzung gegenüber der gewöhnlichen Anleihe und der
Lotterie.
*) Etlin. „Die Glücks- und Hazafdspiele in der Schweiz“ in
Schweiz. Zeitschrift für Gemeinnützigkeit, II. Jahrgang 1863.
2 ) H. Marcus. Die Staats- und Privat-Lo.tterie- , oder Prämien-
Anleihen in übersichtlicher Zusammenstellung mit den Verlosungs
plänen, Leipzig 1860.
3 ) Über Geschichte der Lotterie in Deutschland siehe Prof. Otto
Warschauer. Lotterie-Studien. Berlin 1912.