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den Verkauf von Prämienobligationen rundweg verboten hatte
auf Grund des Lotterieverbotes. Der Bundesrat führte aus,
daß Anleihenslose als Wertpapiere und nicht als gewöhnliche
Lotteriebillette zu betrachten seien und daß „der Handel mit
denselben auf den verfassungsmäßigen Schutz der in Art. 31 der
Bundesverfassung gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit
Anspruch machen könne.“ 1 ) Die Prämienobligationen enthalten
allerdings ein Lotterieelement, „der Regierungsrat von Schwyz
behauptet jedoch mit Unrecht, Anleihenslose seien bestimmt,
auf dem Wege der Lotterie realisiert zu werden; denn die Ver
pflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung des Nominalwer
tes der Obligation ist unbedingt, und nur der Zins ist (ganz
oder teilweise) als Lotterieeinsatz zu betrachten, der möglicher
weise verloren gehen kann.“
Daraus zieht der Bundesrat den Schluß, daß der Handel mit
Prämienobligationen nicht schlechthin dem kantonalen Lotterie
verbot unterworfen werden könne.
Was hier vom Handel mit Prämienlosen gesagt wird, kann
wohl auch auf die Schaffung, also auf die Emission von sol
chen Papieren Anwendung finden. Darf der Handel mit Prämien
obligationen von den Kantonen nicht rundweg verboten werden,
so muß logischerweise auch deren Ausgabe die Rechtswohltat
der Handels- und Gewerbefreiheit genießen können, denn die
Argumente, welche für eine Differenzierung zwischen Handel
mit Lotterielosen |und Umsatz von Prämienobliga
tionen sprechen, können sachgemäß auch zur Begründung einer
verschiedenen Behandlung der Veranstaltung einer Lotterie und
der Emission von Prämienobligationen herangezogen werden.
Demnach steht den Kantonen lediglich ein Aufsichtsrecht
zu. Sie haben nur in gewissen Fällen, wenn dadurch Übelstände
entstehen würden, also nicht absolut das Recht, die Ausgabe
einer Prämienanleihe zu verbieten.
Auf der anderen Seite wäre es auch nicht richtig, die
Prämienanleihen einfach den gewöhnlichen Anleihen gleichzu
stellen. Deshalb hat der Bundesrat in seinen diversen Rekurs
entscheiden eine mittlere Richtung eingeschlagen und die Kan-
!) Schweizerisches Bundesblatt 1892/III, S. 915 ff.