Full text: Der Handel mit Prämienobligationen

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den Verkauf von Prämienobligationen rundweg verboten hatte 
auf Grund des Lotterieverbotes. Der Bundesrat führte aus, 
daß Anleihenslose als Wertpapiere und nicht als gewöhnliche 
Lotteriebillette zu betrachten seien und daß „der Handel mit 
denselben auf den verfassungsmäßigen Schutz der in Art. 31 der 
Bundesverfassung gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit 
Anspruch machen könne.“ 1 ) Die Prämienobligationen enthalten 
allerdings ein Lotterieelement, „der Regierungsrat von Schwyz 
behauptet jedoch mit Unrecht, Anleihenslose seien bestimmt, 
auf dem Wege der Lotterie realisiert zu werden; denn die Ver 
pflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung des Nominalwer 
tes der Obligation ist unbedingt, und nur der Zins ist (ganz 
oder teilweise) als Lotterieeinsatz zu betrachten, der möglicher 
weise verloren gehen kann.“ 
Daraus zieht der Bundesrat den Schluß, daß der Handel mit 
Prämienobligationen nicht schlechthin dem kantonalen Lotterie 
verbot unterworfen werden könne. 
Was hier vom Handel mit Prämienlosen gesagt wird, kann 
wohl auch auf die Schaffung, also auf die Emission von sol 
chen Papieren Anwendung finden. Darf der Handel mit Prämien 
obligationen von den Kantonen nicht rundweg verboten werden, 
so muß logischerweise auch deren Ausgabe die Rechtswohltat 
der Handels- und Gewerbefreiheit genießen können, denn die 
Argumente, welche für eine Differenzierung zwischen Handel 
mit Lotterielosen |und Umsatz von Prämienobliga 
tionen sprechen, können sachgemäß auch zur Begründung einer 
verschiedenen Behandlung der Veranstaltung einer Lotterie und 
der Emission von Prämienobligationen herangezogen werden. 
Demnach steht den Kantonen lediglich ein Aufsichtsrecht 
zu. Sie haben nur in gewissen Fällen, wenn dadurch Übelstände 
entstehen würden, also nicht absolut das Recht, die Ausgabe 
einer Prämienanleihe zu verbieten. 
Auf der anderen Seite wäre es auch nicht richtig, die 
Prämienanleihen einfach den gewöhnlichen Anleihen gleichzu 
stellen. Deshalb hat der Bundesrat in seinen diversen Rekurs 
entscheiden eine mittlere Richtung eingeschlagen und die Kan- 
!) Schweizerisches Bundesblatt 1892/III, S. 915 ff.
	        
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