Full text: Der Handel mit Prämienobligationen

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Bewilligung. Sie sind verpflichtet, jeden Kauf oder Verkauf in 
ein speziell hiezu bestimmtes Journal einzutragen, gleichgültig 
ob sie denselben für sich selbst oder als Vermittler an der Börse 
oder außerhalb derselben abschließen. Das Formular, welches 
von der Direktion der Volkswirtschaft festgesetzt ist, enthält 
Raum für alle wesentlichen Umstände wie Datum, Namen, Beruf 
bezw. Stand und Wohnsitz der Auftraggeber, Bezeichnung der 
Wertpapiere, Preis, Lieferzeit. Es ist besonders anzugeben, ob 
ein Geschäft an der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossen 
worden ist. 
Am Tage des Abschlusses ist dem Gegenkontrahenten eine 
Abschlußnote, welche die nämlichen Angaben enthält wie das 
Journal, auszustellen. Diese Abschlußnote muß die Angabe ent 
halten, ob der Auftrag durch Selbsteintritt oder in Kommission 
ausgeführt worden ist. Ist das letztere der Fall, so kann der 
Auftraggeber die Vorweisung der Abschlußdokumente zwischen 
dem Vermittler und dem Dritten verlangen. 
Während 1904 auf dem Platze Zürich nur drei Konzessionen 
erteilt waren, von denen seither eine gegenstandslos geworden 
ist, figurieren heute sechs Firmen unter der Kategorie der „staat 
lich konzessionierten Prämienloshändler“. Zudem sind laut Gesetz 
diejenigen Personen und Gesellschaften, welchen die staatliche 
Bewilligung zur Ausübung des Berufes eines Börsenagenten erteilt 
wurde, eo ipso zum gewerbsmäßigen Handel mit Prämienobliga 
tionen berechtigt. Sie machen jedoch von diesem Recht im 
großen und ganzen wenig Gebrauch. 
Mit dem Fehlen eines öffentlichen Marktes fehlt auch eine 
einheitliche Preisgestaltung. Jeder Loshändler hat innerhalb 
einer gewissen Grenze seine eigene Preisliste. So kann es Vor 
kommen, daß z. B. 15 Fr. Freiburger Lose von 1902 von ver 
schiedenen Firmen zu Fr. 11.—, 11.50, ja sogar zu FT. 12.— 
offeriert werden. 
Diese Art von Papieren wird von der allgemeinen Lage 
des Geldmarktes nicht in dem Maße beeinflußt wie die gewöhn 
lichen Obligationen. 
d) In Zürich wurde nach dem alten Gesetz von 1896 eine 
Umsatzsteuer von 1 o/ 0 , minimum 20 Rp. pro Stück auf unver-
	        
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