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Bewilligung. Sie sind verpflichtet, jeden Kauf oder Verkauf in
ein speziell hiezu bestimmtes Journal einzutragen, gleichgültig
ob sie denselben für sich selbst oder als Vermittler an der Börse
oder außerhalb derselben abschließen. Das Formular, welches
von der Direktion der Volkswirtschaft festgesetzt ist, enthält
Raum für alle wesentlichen Umstände wie Datum, Namen, Beruf
bezw. Stand und Wohnsitz der Auftraggeber, Bezeichnung der
Wertpapiere, Preis, Lieferzeit. Es ist besonders anzugeben, ob
ein Geschäft an der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossen
worden ist.
Am Tage des Abschlusses ist dem Gegenkontrahenten eine
Abschlußnote, welche die nämlichen Angaben enthält wie das
Journal, auszustellen. Diese Abschlußnote muß die Angabe ent
halten, ob der Auftrag durch Selbsteintritt oder in Kommission
ausgeführt worden ist. Ist das letztere der Fall, so kann der
Auftraggeber die Vorweisung der Abschlußdokumente zwischen
dem Vermittler und dem Dritten verlangen.
Während 1904 auf dem Platze Zürich nur drei Konzessionen
erteilt waren, von denen seither eine gegenstandslos geworden
ist, figurieren heute sechs Firmen unter der Kategorie der „staat
lich konzessionierten Prämienloshändler“. Zudem sind laut Gesetz
diejenigen Personen und Gesellschaften, welchen die staatliche
Bewilligung zur Ausübung des Berufes eines Börsenagenten erteilt
wurde, eo ipso zum gewerbsmäßigen Handel mit Prämienobliga
tionen berechtigt. Sie machen jedoch von diesem Recht im
großen und ganzen wenig Gebrauch.
Mit dem Fehlen eines öffentlichen Marktes fehlt auch eine
einheitliche Preisgestaltung. Jeder Loshändler hat innerhalb
einer gewissen Grenze seine eigene Preisliste. So kann es Vor
kommen, daß z. B. 15 Fr. Freiburger Lose von 1902 von ver
schiedenen Firmen zu Fr. 11.—, 11.50, ja sogar zu FT. 12.—
offeriert werden.
Diese Art von Papieren wird von der allgemeinen Lage
des Geldmarktes nicht in dem Maße beeinflußt wie die gewöhn
lichen Obligationen.
d) In Zürich wurde nach dem alten Gesetz von 1896 eine
Umsatzsteuer von 1 o/ 0 , minimum 20 Rp. pro Stück auf unver-