Full text: Der Handel mit Prämienobligationen

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Auch in der Schweiz, haben einige Kantone das Promessen 
geschäft ausdrücklich verboten. So der Kanton Zürich in seinem 
neuen Börsengesetz von 1912, § 23 lit. d. Ein erstes Verbot 
datiert vom 1. 'März, 1851. 1 ) Laut einem Beschluß der zür 
cherischen Regierung wurde damals das Ankündigen von frem 
den Lotterien dem Kollektieren gleich gesetzt, welches nach 
dem Gesetz von 1832 bei Strafe verboten ist. § 2 bestimmte, 
daß dieser Beschluß sich nicht auf Prämienanleihen beziehe, 
wohl aber auf das Anbieten von blossen Promessen. Obschon 
dieses Spezialgesetz nur das Anbieten von Promessen untersagte, 
so war darin doch ein Verbot des Heuergeschäftes überhaupt 
zu sehen. Ein Kreisschreiben des zürcherischen Regierungsrates 
vom 16. Mai 1907 2 ) bestimmte, daß der Verkauf von Gewinn 
chancen auf verzinslichen und unverzinslichen Prämienobligationen 
(Verkauf von Losen über Ziehung) gleicherweise zu stempeln 
sei, wie dies der Fall wäre bei Verkauf der Prämienobligationen 
selbst und zwar mit 1 o/o, Minimum 20 Rp. Dies war eine höchst 
unklare Bestimmung. Entweder war unter dem Verkauf von 
Gewinnchancen das Promessengeschäft gemeint, dann wäre es 
durch die ausdrückliche Besteuerung gestattet gewesen, oder 
es handelte sich wirklich ,um den Verkauf über Ziehung, dann 
hatten wir es nicht mit einer Veräußerung der Gewinnchance 
zu tun, sondern mit [einem Verkauf des Loses vor der Ziehung 
und einem Rückkauf nach derselben. Die unverzinslichen Lose 
waren ohnehin stempelpflichtig, und den verzinslichen Losen eine 
Steuer aufzuerlegen, ging über das Gesetz von 1896 hinaus. 
Es ist also sehr erfreulich, daß das neue Börsengesetz diese 
Frage durch ein striktes Verbot des Promessengeschäftes ge 
klärt hat. 
Nachdem wir uns überzeugt haben, daß die Lotterieverbote 
sehr wohl Anwendung auf das Promessengeschäft finden können, 
erregt es Verwunderung, daß vielerorts dieser Geschäftszweig 
noch in vollem Schwünge ist. So z. B. in Genf, wo der Code 
1) Offizielle Sammlung, Band IX, S. 221. 
2 ) Zweiter Nachtrag des Regierungsrates des Kantons Zürich zur 
Verordnung vom 3. Juli 1896 zum Gesetz von 1896.
	        
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