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c. Deutschland. Nach Gesetz vom 8. Juni 1871 sind aus
ländische Prämienobligationen nur dann umlaufsfähig, wenn die
selben bis zum 15. Juli 1871 zur Abstempelung eingereicht
worden sind. Der Verkauf und auch schon das Anbieten nicht
umlaufsfähiger Lose wurde bei Strafe verboten. Für die Abstem
pelung ist eine Gebühr von 5 Silbergroschen für Titel bis 100
Thaler und 10 Silbergr. für solche von über 100 Thaler Nominal
wert erhoben worden.
Neue Anleihen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes
und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaates oder des
Reiches ausgegeben werden.
Infolge umfangreicher Fälschungen des Stempels bemäch
tigte sich des Publikums ein großes Mißtrauen. Eine Kontroll-
stempelung mußte 1908 vorgenommen werden. 1 )
Nach Saling 2 ) existierten im Jahre 1871 etwa 3 Millionen
Stücke unverloste ausländische, mit deutschem Stempel versehene
Lotteriepapiere. Die Tilgung der gegenwärtig noch vorhandenen
deutschen Lotterieanleihen wird 1927 bis auf kleine Restbeträge
beendet sein, während die Amortisation der ausländischen An
leihen viel länger dauert.
d. In Oesterreich und Ungarn wurden 1889 Gesetze er
lassen gegen den freien Handel mit Prämienobligationen. 3 ) Nur
25 ausländische Anleihen konnten zur Abstempelung eingereicht
werden und wurden dadurch gegen Bezahlung einer Gebühr um
lauf sfähig. Die Umsätze in nicht autorisierten Losen werden
bestraft. Solche Lose sind res extra commercium, und deren
Übertragung ist nicht rechtsgültig. Immerhin sind sie durch
Vererbung übertragbar.
Außer den erwähnten Ländern haben u. a. Dänemark (Gesetz
vom 6. März 1869), Spanien (Verordnung vom 21. Juli 1877),
Italien (Dekret vom 5. November 1863), die Niederlande (Gesetz
1) Das Nummern Verzeichnis ist hernach publiziert worden im
Verlag von R. v. Decker und Schenk, Berlin 1909. Siehe auch Emden
im Bank-Archiv von 1909/10. S. 159.
2) Saling, Börsenpapiere, 10. Auflage, I. Teil, S. 69.
3) Oesterreichisches Gesetz vom 28. März 1889 und ungarisches
Gesetz IX von 1889.