Full text: 20 Jahre Handelsvertragsverein

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Rechtsweges im Ausland wichtigen Bestimmungen zu umfassender 
Sammlung von Material über folgende fünf Grundfragen des aus 
ländischen Prozeßrechts: 
1. Aut welchen geseblichen Bestimmungen beruht die Ent 
scheidung über die Verteilung der Prozeßkosten? 
2. In welchem Zeitpunkte ist das Kostenerstattungsgesuch bei 
Gericht anzubringen, welche Formen, Vorschriften sind dabei zu be>- 
obachien? wie erfolgt die Verteilung? 
3. Wann sind insbesondere die Gerichtsgebühren fällig und in 
welchem Umfange müssen sie etwa seitens der klagenden deutschen 
Firmen vorgeschossen werden ? 
4. Inwieweit sind die Kosten des Rechtsstreites erstattungs 
fähig? und zwar: 
a) Werden dem obsiegenden Teile sämtliche Gerichtskosfeu 
erstattet, oder welcher Teil bezw. welcher Prozentsaß 
der Streifsumme? 
b) Sind die Rechtsanwaltskosten erstaftungsfähig — ganz 
oder teilweise — und gelten als solche auch die des 
korrespondierenden deutschen Anwaltes der Firma? 
c) Besteht ein Tarif für die Rechtsanwalisgebühren? 
d) Sind indirekte Kosten des deutschen Klägers (Porti, 
Uebersebungsgebühren, Reisekosten und dergl.) auch 
erstattungsfähig? 
5. Besteht Anwaltszwang bezw. ist zur Führung der Prozesse 
nur ein bei dem betreffenden Prozebgerichte zügelassener Rechts 
anwalt befugt? 
Das mit Hilfe der Auslandsanwälte hierüber gesammelte Ma 
terial gliederten wir in nach Ländern geordnete Merkblätter, 
die wir den Interessenten im Einzelfalle zur Verfügung stellten. 
Bald ergab es sich als notwendig, auch de lege ferenda auf 
rechtspolitischem Gebiete vorzugehen: Insbesondere die Frage der 
internationalen U rteilsvorstrec k u n g veranlagte uns 
1910 zu umfangreichen Arbeiten, welche in mehreren Denkschriften 
und Eingaben an die Regierung gipfelten. Auch die allgemeine 
Frage, welche juristischen Spezialpunkte im 1 ext der 
Handelsverträge geregelt sind oder geregelt werden sollten 
z. B. Rechte der Handelsgesellschaften im Ausland, Recht des 
Auftretens vor Gericht für deutsche Reichsangehörige usw.), er 
schien einer systematischen Behandlung bedürftig. 
Die hierzu erforderlich werdenden wiederholten gemeinsamen 
Konferenzen zwischen kaufmännischen und juristischen Sachver 
ständigen im Rahmen des juristischen Fachausschusses zeitigten 
schließlich den Plan, einen ausgewählten Kreis unserer auslän 
dischen Vertrauensanwälte zu gemeinsamer Aussprache über eine 
Reihe wichtiger Einzelfragen mit dem Sekretariat und den Mit 
gliedern unseres Rechtsausschusses zu vereinigen. Gemäß Be 
schluß des leßteren vom 19. Oktober 1912 wurde demgemäß für 
den 10. und 11. Februar 1913 eine „Internationale Ju 
ri stische Konteren z“mit folgender Tagesordnung einberufen:
	        
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