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ieren Bearbeitung des Gegenstandes ein aus den Herren Prof. Dr.
Osterrieth-Berlin, Justizrat Magnus-Berlin, Rechtsanwalt Dr. Martin
Wassermann-Hamburg, bestehender Unterausschuß eingeseßt.
Zu Punkt 6 wurde beschlossen, Erhebungen darüber zu veran
stalten, welche Wirkung die Bundesraisverordnung vom 7. August
1914 (betr. Ruhen der vermögerisrechtlichen Ansprüche von im Aus
land wohnenden Eigentümern) im neutralen Ausland hätte. Hier
für wurde ein aus den Herren Prof. Dr. Heymann-Berlin, Justizrat
Magnus-Berlin und Dr. Borgius-Berlin zusammengeseßter Unter
ausschuß eingeseßt. Dieser entwarf drei Fragebogen über:
a) Ausseßung des Prozeßverfahrens für Kriegsteilnehmer,
b) Ausschluß der Ausländer vom Klagerecht,
c) Verbot von Zahlungen nach dem feindlichen Ausland.
Diese wurden allen Mitgliedern beider Rechtsausschüsse,
feiner den maßgebenden juristischen Körperschaften und endlich
sämtlichen, dem Handelsvertragsverein angeschlossenen Körper
schaften zugesendet und das dadurch zusammengebrachte reich
haltige Material in zweckentsprechender Weise weiter bearbeitet.
Hand in Hand damit wurde unser schweizerischer Vertrauens-An
walt, Dr. Arthur* C u rt i - Z ii r i ch, veranlaßt, ein größeres
Werk „Handelsverbot und Vermögen in Feinde s.-r
land"*) zu veröffentlichen, welches die gesamte einschlägige
üeseßgebung von England, Frankreich, Deutschland, Italien, Oester
reich, Rußland, nebst einen Anhang über den gewerblichen Rechts
schuß und eingehenden kommentierende Erörterungen enthielt und
später (1917) durch ein weiteres Werk desselben Verfassers „Der
Handelskrieg'von Engl and, Frankreich und Italien
gegen D e u t s ch 1 a n d und Oesterreich -Ungarn"*)
vervollständigt wurde. Beide Bücher wurden den Vereinsmitglie
dern zu einem niedrigen Vorzugspreis zugängig gemacht.
Die Arbeiten zu Punkt 2 wurden nach wiederholten Beratungen
im Unterausschuß, Fachausschuß und Gesamtausschuß schließlich
Mitte März 1916 vom Vereinsvorstand in Form einer Denkschrift
unter Hinzufügung eines einschlägigen Geseßentwurfes nebst Be
gründung dem Reichskanzler unterbreitet mit dem Antrag,
„diejenigen Körperschaften, welche als zuständige zentrale Vertre
tungen der beteiligten Handels- und Industriekreise betrachtet
werden können, zu einer vertraulichen Konferenz zusam
menzurufen, in welcher, unter Beteiligung der in Betracht kom
menden Reichsämter und Ministerien, darüber zu beraten wäre, ob
und in welcher Weise durch staatliches Eingreifen ein
Schuß der durch die ausländischen Zahlungsverbote bedrohten In
teressen der deutschen Geschäftswelt möglich und durchführbar
erscheint."
Eine solche vertrauliche Konferenz von Delegierten der Spißen-
verbände fand auch am 11. November 1916 statt und führte zu der ■
bekannten Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1916, wonach
für alle Forderungen deutscher Reichsangehöriger gegen feindes-
*) Verlag von Carl Heymann-Berlin.