Full text: 20 Jahre Handelsvertragsverein

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ländischen Staatsangehörige eine Anmeldepllidit konstituiert wurde, 
bis schließlich durch Art. 296 des Friedensvertrages ganz im Sinne 
unserer seinerzeitigen Anregung ein internationales Ab 
rechnung s ~ und Ausgleichsver fahren für Vor 
kriegsschulden geschaffen wurde. 
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung wurde dann durch 
die Spißenverbände unter Beteiligung des Handelsverlragsvereins 
der „Allgemeine üläubigerschußveiband <ir das 
f e i n d 1 i ch e Ausland“ geschaffen, welcher die praktische 
Weiterverfolgung der mit den Forderungen gegkn Feindesland ver 
bundenen Ansprüche zu übernehmen hatte. 
Inzwischen war nodi eine andere widitige Frage akut geworden: 
Die Behandlung der Vorkriegsverträge, lieber sie 
beriet am 26. November 1916 der Gesamtausschuß und am 9. Fe 
bruar 1916 der Reichsausschuß auf Grund einer ausführlidien Ab 
handlung, welche aus der Feder des Geschäftsführers Dr. Bor- 
yius in der Vereinszeitschrift „Deutscher Außenhandel“ (Nr. 11916) 
veröffentlich! worden war und an Hand dieser Verhandlungen 
reichte dann der Vorstand unterm 26. März 1916 dem Siaatssekre- 
iariat für das Reichsjustizamt ebenfalls eine umfangreiche 
Denk s ch r i f t ein, m welcher beantragt wurde: 
„eine Verordnung des Bundesrates darüber herbeizuführen, daß vor 
Kriegsausbruch abgeschlossene Verträge deutscher Staatsangehö 
riger mix Untertanen des feindlichen Staatenverbandes auf Antrag 
des deutschen Vertragsteiles dann gerichtlich für nichtig 
zu erklären sind, wenn ihre Erfüllung bezw. Weitererfüllung 
nach Friedensschluß nachweisbar zu so wesentlich veränderten 
Bedingungen erfolgen würde, daß sie dem deutschen Ver 
tragsfeil erheblichen Schaden bringen würde.“ 
x 
Bekanntlich ist auch dieser Anregung Folge gegeben worden 
durch die Bundesratsverordnung vom 16. Dez. 1916 welche deut 
schen Staatsangehörigen ermöglichte, Vorkriegsverträge in Fällen 
der erwähnten Art für nichtig erklären zu lassen. Nur hat leider 
der Friedeh§vertrag im Art. 299 das Ergebnis insofern teilweise um 
gestoßen, afe solche Verträge, deren Erfüllung die Ententemächte 
als im Allgemeininteresse liegend erklären, deufsdierseits aufrecht 
erhalten werden müssen und nur ein Schadenersaß dafür zuge 
billigt wird. 
Ein dritles wichtiges Gebiet dieses Arbeitsfeldes war der 
Schuß der in den Ententestaaten sequestrierten 
d e u t s ch e n V e rmögensbesfände; und zwar veranlaßte uns 
zunächst das besonders rigorose ^Vorgehen Englands, welches 
eine sofortige Liquidierung des deutschen Besitzes in Angriff nahm, 
zum 6. Marz 1916 eine Konferenz der in Großbritannien 
seqeslrierten Firmen einzuberufen. Dieselbe warsehr 
stark besucht und beschloß nacti langen Verhandlungen die Ein- 
seßung einer Kommission zum Schüße ihrer Interessen beim Han- 
detsvertragsvcrein, bestehend aus den Herren Dir. Correns-Berlin
	        
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