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ländischen Staatsangehörige eine Anmeldepllidit konstituiert wurde,
bis schließlich durch Art. 296 des Friedensvertrages ganz im Sinne
unserer seinerzeitigen Anregung ein internationales Ab
rechnung s ~ und Ausgleichsver fahren für Vor
kriegsschulden geschaffen wurde.
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung wurde dann durch
die Spißenverbände unter Beteiligung des Handelsverlragsvereins
der „Allgemeine üläubigerschußveiband <ir das
f e i n d 1 i ch e Ausland“ geschaffen, welcher die praktische
Weiterverfolgung der mit den Forderungen gegkn Feindesland ver
bundenen Ansprüche zu übernehmen hatte.
Inzwischen war nodi eine andere widitige Frage akut geworden:
Die Behandlung der Vorkriegsverträge, lieber sie
beriet am 26. November 1916 der Gesamtausschuß und am 9. Fe
bruar 1916 der Reichsausschuß auf Grund einer ausführlidien Ab
handlung, welche aus der Feder des Geschäftsführers Dr. Bor-
yius in der Vereinszeitschrift „Deutscher Außenhandel“ (Nr. 11916)
veröffentlich! worden war und an Hand dieser Verhandlungen
reichte dann der Vorstand unterm 26. März 1916 dem Siaatssekre-
iariat für das Reichsjustizamt ebenfalls eine umfangreiche
Denk s ch r i f t ein, m welcher beantragt wurde:
„eine Verordnung des Bundesrates darüber herbeizuführen, daß vor
Kriegsausbruch abgeschlossene Verträge deutscher Staatsangehö
riger mix Untertanen des feindlichen Staatenverbandes auf Antrag
des deutschen Vertragsteiles dann gerichtlich für nichtig
zu erklären sind, wenn ihre Erfüllung bezw. Weitererfüllung
nach Friedensschluß nachweisbar zu so wesentlich veränderten
Bedingungen erfolgen würde, daß sie dem deutschen Ver
tragsfeil erheblichen Schaden bringen würde.“
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Bekanntlich ist auch dieser Anregung Folge gegeben worden
durch die Bundesratsverordnung vom 16. Dez. 1916 welche deut
schen Staatsangehörigen ermöglichte, Vorkriegsverträge in Fällen
der erwähnten Art für nichtig erklären zu lassen. Nur hat leider
der Friedeh§vertrag im Art. 299 das Ergebnis insofern teilweise um
gestoßen, afe solche Verträge, deren Erfüllung die Ententemächte
als im Allgemeininteresse liegend erklären, deufsdierseits aufrecht
erhalten werden müssen und nur ein Schadenersaß dafür zuge
billigt wird.
Ein dritles wichtiges Gebiet dieses Arbeitsfeldes war der
Schuß der in den Ententestaaten sequestrierten
d e u t s ch e n V e rmögensbesfände; und zwar veranlaßte uns
zunächst das besonders rigorose ^Vorgehen Englands, welches
eine sofortige Liquidierung des deutschen Besitzes in Angriff nahm,
zum 6. Marz 1916 eine Konferenz der in Großbritannien
seqeslrierten Firmen einzuberufen. Dieselbe warsehr
stark besucht und beschloß nacti langen Verhandlungen die Ein-
seßung einer Kommission zum Schüße ihrer Interessen beim Han-
detsvertragsvcrein, bestehend aus den Herren Dir. Correns-Berlin