Das Kapital.
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dere Sicherheiten gedeckte und nicht speziell gedeckte
— bilanzmäßig ungedeckte — Debitoren und Kreditoren.)
7. Echte Reservekapitalien (ihrer Entstehung nach Kapitalund
Gewinn-Reservekonten) und gemischte, d. h eine Vermischung
mit unechten Reserven, und zwar
a) mit Bewertungs- oder Abschreibungskonten (wie der Erneuerungsfonds
als Mischung von notwendigen und übermäßig
großen Abschreibungen auf Anlagevermögen) oder
b) mit echten Schulden wie der Garantiefonds.
Keine Gewinnrücklagen im Sinne des Gesetzes, d. h. unechte
Reservekonten sind;
a) der Erneuerungsfonds des § 261,3 HGB., ein Wertberichtigungsposten
für das Anlagevermögen;
b) die Lohnreserve, eine echte Schuld; Arbeitslöhne, die in
die Bilanz eingestellt werden müssen, weil Lohnauszahlung,
Lohnberechnungsabschnitt und Bilanztag nicht
übereinstimmen;
c) die Prämienreserve der Lebensversicherungs-Gesellschaften,
eine Bewertung zukünftiger Verpflichtungen auf
versicherungs-mathematischer Grundlage;
d) die Schadenreserve, eine Ausscheidung jener Beträge, die
für die am Schlüsse des Jahres bereits eingetretenen,
aber noch nicht zur Zahlung erledigten Schäden zurückzustellen
sind.
Einer besonderen Prüfung wegen ihres bilanzmäßigen
Charakters bedürfen der Pensionsfonds (Gewinnrücklage
oder Verbindlichkeit infolge der Anstellungsverträge
oder beides) und der Erneuerungsfonds bzw. Amortisationsfonds
(siehe 7).
Eine die tatsächlichen Verhältnisse klar kennzeichnende,
Ull t dem Sprachgebrauch und der gesetzlichen Terminologie
allerdings nicht völlig übereinstimmende Einteilung wäre die
l°lgende:
a) Reservekapitalien oder Reservekonten für offenes, nicht besonders
angelegtes Zusatzkapital.
b) Reservefonds für offene, besonders angelegte Ergänzungskapitalien.