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beispielsweise für die Revision von Betriebseinrichtungen,
so charakterisiert sie doch den wesentlichen Unterschied
der Aufgaben einer Revision gemeinwirtschaftlicher Auf
wands- 1 ) und privatwirtschaftlicher Erwerbswirtschaften.
In kaufmännischen Betrieben werden der Revision
unterworfen: 1. Belege, Bücher, Abrechnun
gen, insbesondere die JahreSschlußreohnungen (Bilanzen)
in formell-rechnerischer, sachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht. 2. Vermögenswerte: Die Bestände oder
Vorräte (Bestandsrevision), die Betriebseinrichtungen, die
Qualität der Erzeugnisse. 3. Die Organisation des
Betriebes und der Betriebsverwaltung in allen Zwei
gen (Kasseriführung, Rechnungswesen, Kalkulation, Lager
haltung, Finanzverwaltung). Endlich: 4. die Geschäfts
führ u ng.
Es gibt amtliche (z. B. Revisionskommissionen der
Eisenbahn, Dampfkessel-Überwachungskommission, ge
richtliche Genossenschaftsrevisoren) und nichtamt
liche, d. h. angestellte, beamtete und (durch Ge
setz, Organisationsplan oder durch besondere Entschlies-
sungen) beauftragte, selbständige und unabhängige
Revisoren, berufstätige und solche nur im Nebenamt.
Es ist selbstverständlich durchaus nicht gleichgültig,
wer revidiert und welche Machtfaktoren
hinter der Tätigkeit des Revisors stehen,
ob gesetzliche, verwaltungspolizeiliche, organisatorische
Zwangsmittel zur Beseitigung der Anstände und Durch
führung von Reformen zur Verfügung stehen, oder die wirt
schaftliche Machtstellung des Auftraggebers gegenüber der
zu revidierenden Unternehmung einen mittelbaren Druck
auszuüben imstande ist. Man denke beispielsweise an die
Bedeutung des Bankkredits und des Kreditgebers für die
Unternehmung. Von den gerichtlichen Revisionen im Straf
prozeß soll hier abgesehen werden. Sie haben nicht den
!) Die behördliche Revision kontrolliert überdies die richtige
Verwendung bewilligter Gelder, hauptsächlich in öffentlichen Ver
waltungen, und die Etatsüberschreitungen.