Full text: Die Kontrolle in kaufmännischen Unternehmungen

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k a s s e und damit die Auflösu n g der Genos 
senschaft veranlassen 1 )- 
Zum Schluß noch ein Wort über die Verantwort 
lichkeit der Revisionsverbände bzw- der 
Revisoren- Nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung 
(vom 24. Januar 1912, I. 494/1910) können Revisionsver- 
hände wegen einer mangelhaften Revision 
nicht schadenersatzpflichtig gemacht wer 
den, sofern sie bei der Bestellung und bei der ihnen nach 
dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung der 
Revisoren sorgfältig verfahren; der Revisor ist für seine 
Tätigkeit allein verantwortlich, zumal er „sachverständig“ 
sein soll- Eine Schadenersatzpflicht der Revisoren ist aus 
geschlossen, wenn sie mit „Sorgfalt“ verfahren sind 2 )- 
Die Revision Ibei Aktiengesellschaften. 
Das Aktienrecht unterscheidet 
1. die Gründungsrevision (§§ 192—194, 
266 H-G-ß-)- 
a) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts 
rates sind verpflichtet, den Hergang der Gründung zu prüfen, 
insbesondere die materiellen und formellen Anfordernisse 
des Statuts, die ordnungsmäßige Bestellung der Gesell 
schaftsorgane, Zeichnung und Einzahlung des Grundkapi 
tals, besondere Vorteile für einzelne Aktionäre, den Grün 
dungsaufwand und Gründerlohn, die Angemessenheit der 
kei Sacheinlagen oder Sachübernahme gewährten Beträge, 
fm Falle einer Interessenkollision hat ausnahmsweise die 
Prüfung durch besondere von der Handelskammer bestellte 
°der durch die gerichtlich bestellten Gründungsrevisoren 
stattzufinden 3 ). 
■*) Bericht über die Verhandlungen des 9. Deutschen landwir- 
sohaftlichen Genossensohaftstages, Wiesbaden 1943, S- 54. 
2 ) Vgl. Deutsche landwirtschaftliche Genossensohaftspresse 1910, 
N r- 18 und 1912, Nr. 2, 6 u. 6. 
8 ) Auf Einzelheiten ist hier nicht einzugehen. Die Handelskammer 
zu Berlin hat ausführliche Anweisungen für die von ihr ernannten, 
Gründungsrevisoren erlassen. (1907).
	        
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