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k a s s e und damit die Auflösu n g der Genos
senschaft veranlassen 1 )-
Zum Schluß noch ein Wort über die Verantwort
lichkeit der Revisionsverbände bzw- der
Revisoren- Nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung
(vom 24. Januar 1912, I. 494/1910) können Revisionsver-
hände wegen einer mangelhaften Revision
nicht schadenersatzpflichtig gemacht wer
den, sofern sie bei der Bestellung und bei der ihnen nach
dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung der
Revisoren sorgfältig verfahren; der Revisor ist für seine
Tätigkeit allein verantwortlich, zumal er „sachverständig“
sein soll- Eine Schadenersatzpflicht der Revisoren ist aus
geschlossen, wenn sie mit „Sorgfalt“ verfahren sind 2 )-
Die Revision Ibei Aktiengesellschaften.
Das Aktienrecht unterscheidet
1. die Gründungsrevision (§§ 192—194,
266 H-G-ß-)-
a) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts
rates sind verpflichtet, den Hergang der Gründung zu prüfen,
insbesondere die materiellen und formellen Anfordernisse
des Statuts, die ordnungsmäßige Bestellung der Gesell
schaftsorgane, Zeichnung und Einzahlung des Grundkapi
tals, besondere Vorteile für einzelne Aktionäre, den Grün
dungsaufwand und Gründerlohn, die Angemessenheit der
kei Sacheinlagen oder Sachübernahme gewährten Beträge,
fm Falle einer Interessenkollision hat ausnahmsweise die
Prüfung durch besondere von der Handelskammer bestellte
°der durch die gerichtlich bestellten Gründungsrevisoren
stattzufinden 3 ).
■*) Bericht über die Verhandlungen des 9. Deutschen landwir-
sohaftlichen Genossensohaftstages, Wiesbaden 1943, S- 54.
2 ) Vgl. Deutsche landwirtschaftliche Genossensohaftspresse 1910,
N r- 18 und 1912, Nr. 2, 6 u. 6.
8 ) Auf Einzelheiten ist hier nicht einzugehen. Die Handelskammer
zu Berlin hat ausführliche Anweisungen für die von ihr ernannten,
Gründungsrevisoren erlassen. (1907).