Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VcrmögenSzuwachSsteuergesetz.  §  4.

kriegszuwachssteuerpflichtigen  Vermögensmasse,  die  größer  ^  oder  kleiner  fern
kann  als  das  Besitzsteuerendvermögen.  Die  Rechtskraft  des  Kriegssteuerbescherdes
würde  sich  daher  nur  erstrecken  auf  das  vom  Besitzsteuerendvermögen  1916
möglicherweise  abweichende  Kriegs  steuerendvermögen,  das  für  die  Kriegsabgabe ­
  1918  bedeutungslos  ist.  Die  Rechtskraft  des  Kriegssteuerbescheides  erstreckt ­
  sich  aber  nicht  auf  die  einzelnen  Berechnungsgrundlagen,  also  msbes.
nicht  aus  das  ihm  zugrunde  liegende  Besitzsteuerendvermögen.  Soweit  der
Steuerpflichtige  für  Ende  1916  gleichzeitig  zur  Kriegsabgabe  nach  §  9  Abs.  1
Ziff  2  KSt.G.  veranlagt  ist,  würden  diese  Erwägungen  an  sich  nicht  zutreffen,
denn  für  diese  Veranlagung  war  das  unveränderte  Besitzsteuerendvermögen
zugrunde  zu  legen.  Es  ließe  sich  daher  die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Rechtskraft
des  Krieassteuerbescheides  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  2  KSt.G.  dieselbe  Wirkung
bezüglich  der  Unanfechtbarkeit  des  für  den  31.  Dez.  1916  festgestellten  Vermögens
haben  muß,  wie  die  Rechtskraft  des  Besitzsteuerbescheides.  Der  Senat  hat  aber
diese  Gleichstellung  um  deswegen  abgelehnt,  weil  wegen  der  verschiedenen  Berechnungsvorschristen
  für  die  beiden  Arten  der  KSt.  1916  Fälle  möglich  sind,
in  denen  ein  Steuerpflichtiger  nur  zur  KSt.  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  1,  aber  nicht
zugleich  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  2  zu  veranlagen  war.  Eine  verschiedenartige  Be-Handlung
  der  Rechtskraft  des  Kriegssteuerbescheides  1916  in  seinem  Verhältnis
zur  Kriegsabgabe  1918  aber,  je  nachdem  der  einheitliche,  auf  den  31.  Dez.  1916
erteilte  Kriegssteuerbescheid  nur  die  Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  1  oder  auch
zugleich  nach  Ziff.  2  festsetzte,  erschien  nicht  angängig.
Es  ergibt  sich  demnach,  daß  für  die  Kriegsabgabe  1918  jede  auf  den  31.  Dez.
1916  auf  Grund  §  55  BSt.G.  erfolgte  Vermögensfeststellung  der  Veranlagung
zugrunde  zu  legen  ist,  daß  aber  diese  Feststellung  von  dem  Steuerpflichtigen
mit  dem  Rechtsmittel  gegen  den  Kriegsabgabebescheid  (§  35  KSt.G.)  nicht
angefochten  werden  kann,  wenn  ihm  auf  den  31.  Dez.  1916  ein  rechtskräftig
gewordener  Besitz-  oder  Feststellungsbescheid  erteilt  worden  war."
Die  Ansicht  des  Pr.  OVG.,  daß,  wenn  die  angefochtene  Veranlagung  zur
BSt.  oder  Kriegsabgabe  für  1918  auf  der  Vermögensfeststellung  in  einem  nicht
rechtskräftigen  Wehrbeitrags-  bzw.  Besitzsteuer-Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheide ­
  fußt,  zunächst  dieser  Bescheid  durch  Erklärung  des  Steuerpflichtigen,
ob  er  gegen  diesen  ein  Rechtsmittel  einlegen  wolle,  und  bejahendenfalls  durch
Entscheidung  über  dieses  Rechtsmittel  der  Rechtskraft  zuzuführen  sei,  teilt  der
RFH.  nicht;  er  nimmt  vielmehr  an,  daß  in  solchen  Fällen  die  Vermögensfest,
stellung  in  jenem  nicht  rechtskräftigen  früheren  Bescheid  in  dem  Rechtsmittelverfahren ­
  über  die  angegriffene  spätere,  auf  ihr  fußende  Besitzsteuer-  bzw.  Kriegsabgabeveranlagung ­
  nachzuprüfen  ist.  Dagegen  wird  RFH.  Samml.  I  A  270  ff.
ausgesprochen,  daß,  wenn  ein  nach  dem  WBG.  festrestelltes  Vermögen  i.  S.
von'  §  20  BStG.  nicht  vorliegt,  obgleich  es  an  sich  vorliegen  sollte,  zunächst
diese  Feststellung  nach  den  Bestimmungen  des  WBG.  und  im  Wehrbeitrags,
verfahren  nachzuholen  ist.
Der  §  4  VZAG.  spricht  von  einem  „festgestellten"  Vermögen  nur  mt
2.  Abs.,  wo  es  sich  nur  um  eine  re  ch  tskräftige  Feststellung  handelt,  und  nur
für  diese  Fälle  wird  die  Unangreifbarkeit  der  früheren  Feststellung  auf  Rechtsirrtum
beschränkt.  Schon  hieraus  ergibt  sich,  daß  in  allen  Fällen,  wo  die  „Vermögensfeststellungen" ­
  i.  S.  des  §  55  BSt.G.  nicht  zu  einem  rechtskräftigen  Veranlagungsoder
  Feststellungsbescheide  geführt  haben,  diese  Feststellung,  von  der  bei  der  Veranlagung ­
  der  VZA.  nach  §  4  VZAG.  ausgegangen  ist,  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  letztere  unbeschränkt  angegriffen  werden  kann.
Aber  auch  nach  dem  Wortlaute  des  §  4  Abs.  1  ist  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  für  die  BSt  für  die  VZA.  nicht  bindend.  Denn  dieser
            
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