Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §§  2»,  30.

Behörden  sowie  Sachverständige.  Die  Strafbarkeit  ist  nur  davon  abhängig,
daß  die  unbefugt  geoffenbarten  Erwerbs-  usw.  Verhältnisse  aus  der  Beteiligung
an  den  Geschäften  der  Steuerveranlagung  oder  aus  den  Kommissionsverhandlunaen
  jtuT  Kenntnis  der  Beamten  oder  Kommissionsmitglieder  gelangt  sind
(vgl  auch  Jahrb.  d.  KG.  14  S.  299).  Tatsachen,  die  den  Mitgliedern  schon
vorher  bekannt  waren,  sind  nicht  durch  die  Beteiligung  an  der  Kommission  „zu
ihrer  Kenntnis  gelangt"  (Jahrb.  d.  KG.  23  L  S.  84).  ^
Die  Worte  „darüber  gepflogenen  Verhandlungen  (im  §82  BSt.G.)  beziehen ­
  ich  nicht  auf  die  Steuererklärung,  sondern  auf  die  den  beteiügten  Beamten
und  Kommissionsmitgliedern  zur  Kenntnis  gelangten  Erwerbs-  Vermöge^
oder  Einkommensverhältnisse  des-Steuerpslichtigen  (^ahrb.  d^KG.  16  S  296).
Nur  unbefugte  Mitteilung  über  d,e  materiellen  Erwerbs-  Vermogensoder
  Einkommensverhältnisse,  d.  h.  über  die  Quellen,  Art  und  Hohe,  ist  strafbar,
nicht  sind  es  auch  Mitteilungen  über  die  Art  und  Weise,  wie  ein  Steuerpflichtiger
  die  Quellen,  die  Art  und  die  Höhe  seines  Erwerbes  bucht  und
feststellt  (Jahrb.  d.  KG.  19  S.  240).  ,,  , v  „  ,  ,  .
Tatsachen,  welche  allgemein  bekannt  sind  —  nicht  bloß  vermutet  werden  ,
können  nicht  „offenbart"  werden  (Jahrb.  d.  KG.  23  C  @.  84).
Nur  die  unbefugte  Offenbarung  ist  verboten.  Hierzu  gehören  nicht  die
nach  Lage  der  Sache  erforderlichen  amtlichen  Mitteilungen  andenSteuerp  ichtiaen
  selbst'  diese  lediglich  zum  Schutze  der  Steuerpflichtigen  erlaftenert  Se|titn'
münzen  dÄfen  nicht  zu  ihrem  Nachteile  verwertet  werden"  (E.  in  St.  5  S.  110).
s  so.  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegsabqabe
  nach  diesem  Gesetze  kann  mit  Genehmigung  bcr  obersten
Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Tage  der
Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Reuveranlagung  auch
dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  tm  §  <3  «atz  2  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
Entw.  j  30  (unDeränbert).  —  Begr.  S.  28.  —  Auischußber.  S.  131.
Inhalt.
X.  Entst-hungsg-fchicht-undB-b-u.  III.  Bor°u-setzung°n  b-rN-uv-rantung
  beä  $  30  294  lagung
II.  Boraussetzungen  bet  Nachveranlagung ­
  295
I.  Entstehungsgeschichte  und  Bedeutung.
Der  §  30  ist  wörtlich  gleichlautend  mit  §  42  Satz  1  KAG^  für  1918.  Der
le|tere  (§  17  des  Entw.)  war  seinerzeit  folgendermaßen  gerechtfertigt  worden
($tUC $ie  ®emniagunq  bet  SSt. ) ist  und  war  durch  die  Kriegsverhältnisse  außerordentlich ­
  erschwert.  Bei  der  KA.  ist  aber  eine  sorgfältige,  alle  Vermögens-Vermehrungen
  und  Mehrgewinne  erfassende  Veranlagung  in  viel  höherem  Maß,
als  bei  gewöhnlichen  Steuern  ein  Gebot  der  steuerlichen  Gerechtigkeit  und  unbedingtes ­
  Erfordernis  des  fiskalischen  Interesses.  Es  ware  fur  das  geschärft
soziale  Gewissen  dieser  schweren  Zeit  ein  geradezu  unerträglicher  Gedanke
wenn  in  erheblichem  Umfange  dem  Reiche  Abgabebetrage,  auf  die  es  Anspruch
hat,  entgehen  würden.  Deshalb  soll  nach  §  17  des  Entw.  die  Neuveranlagung
            
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