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Vermögenszuwachssteuergesetz. §§ 2», 30.
Behörden sowie Sachverständige. Die Strafbarkeit ist nur davon abhängig,
daß die unbefugt geoffenbarten Erwerbs- usw. Verhältnisse aus der Beteiligung
an den Geschäften der Steuerveranlagung oder aus den Kommissionsverhandlunaen
jtuT Kenntnis der Beamten oder Kommissionsmitglieder gelangt sind
(vgl auch Jahrb. d. KG. 14 S. 299). Tatsachen, die den Mitgliedern schon
vorher bekannt waren, sind nicht durch die Beteiligung an der Kommission „zu
ihrer Kenntnis gelangt" (Jahrb. d. KG. 23 L S. 84). ^
Die Worte „darüber gepflogenen Verhandlungen (im §82 BSt.G.) beziehen
ich nicht auf die Steuererklärung, sondern auf die den beteiügten Beamten
und Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis gelangten Erwerbs- Vermöge^
oder Einkommensverhältnisse des-Steuerpslichtigen (^ahrb. d^KG. 16 S 296).
Nur unbefugte Mitteilung über d,e materiellen Erwerbs- Vermogensoder
Einkommensverhältnisse, d. h. über die Quellen, Art und Hohe, ist strafbar,
nicht sind es auch Mitteilungen über die Art und Weise, wie ein Steuerpflichtiger
die Quellen, die Art und die Höhe seines Erwerbes bucht und
feststellt (Jahrb. d. KG. 19 S. 240). ,, , v „ , , .
Tatsachen, welche allgemein bekannt sind — nicht bloß vermutet werden ,
können nicht „offenbart" werden (Jahrb. d. KG. 23 C @. 84).
Nur die unbefugte Offenbarung ist verboten. Hierzu gehören nicht die
nach Lage der Sache erforderlichen amtlichen Mitteilungen andenSteuerp ichtiaen
selbst' diese lediglich zum Schutze der Steuerpflichtigen erlaftenert Se|titn'
münzen dÄfen nicht zu ihrem Nachteile verwertet werden" (E. in St. 5 S. 110).
s so. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegsabqabe
nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung bcr obersten
Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der
Rechtskraft der Veranlagung ab eine Reuveranlagung auch
dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen tm § <3 «atz 2 des
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen.
Entw. j 30 (unDeränbert). — Begr. S. 28. — Auischußber. S. 131.
Inhalt.
X. Entst-hungsg-fchicht-undB-b-u. III. Bor°u-setzung°n b-rN-uv-rantung
beä $ 30 294 lagung
II. Boraussetzungen bet Nachveranlagung
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I. Entstehungsgeschichte und Bedeutung.
Der § 30 ist wörtlich gleichlautend mit § 42 Satz 1 KAG^ für 1918. Der
le|tere (§ 17 des Entw.) war seinerzeit folgendermaßen gerechtfertigt worden
($tUC $ie ®emniagunq bet SSt. ) ist und war durch die Kriegsverhältnisse außerordentlich
erschwert. Bei der KA. ist aber eine sorgfältige, alle Vermögens-Vermehrungen
und Mehrgewinne erfassende Veranlagung in viel höherem Maß,
als bei gewöhnlichen Steuern ein Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit und unbedingtes
Erfordernis des fiskalischen Interesses. Es ware fur das geschärft
soziale Gewissen dieser schweren Zeit ein geradezu unerträglicher Gedanke
wenn in erheblichem Umfange dem Reiche Abgabebetrage, auf die es Anspruch
hat, entgehen würden. Deshalb soll nach § 17 des Entw. die Neuveranlagung