II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. § 3.
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Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister bestimmten,
vornehmlich die 1918 erzielten Einkommen berücksichtigenden allgemeinen
Jahresveranlagung zur Landeseinkommensteuer veranlagt ist, gegenüber
dem Jahreseinkommen, nach dem der Abgabepflichtige zu dieser Landessteuer
bei deren letzter allgemeiner, auf Grund der Einkommensverhältnisse wie
sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, erfolgten Jahresveranlagung veranlagt
war, auf Antrag des Abgabepflichtigen aber oder ohne einen solchen wegen
ungewöhnlicher, auf die Dauer nicht zu erwartender Höhe dieses Einkommens
gegenüber dem Durchschnittseinkommen, das sich aus dieser und den beiden ihr
vorangegangenen Jahresveranlagungen ergibt. Das abgabepflichtige Mehreinkommen
ist also das Ergebnis eines Subtraktionsexempels, bei dem das
erstere, sog. „Kriegs"-Einkommen den Minuendns, das letzgenannte, sog. „Friedens"-Einkommen
den Subtrahendus bildet.
b) Ebensowenig wie bei dem Vermögenszuwachs der Einzelpersonen
nach dem KSt.G. und dem Mehrgewinn der Gesellschaften nach dem KSt.G.
und dem vorliegenden Ges. kommt es also grundsätzlich darauf an, worauf der
Mehrbetrag zurückzuführen ist, ob er insbes. mit dem Kriege in einem ursächlichen
Zusammenhange steht. Vgl. meinen Kriegssteuerkommentar Anm. 3
Ziff. 3 zu § 14.
c) Die Abgabe vom Mehreinkommen charakterisiert sich sonach als ein
Reichszuschlag zu der Landeseinkommensteuer, dessen Eigentümlichkeit darin
besteht, daß er nicht nach Maßgabe der landesgesetzlichen Steuersätze und auch
nicht nach dem ganzen der Landeseinkommensteuer zugrunde gelegten Einkommen,
sondern nur nach dem ein früher zur Landeseinkommensteuer herangezogenes
Einkommen übersteigenden Teile jenes Einkommens bemessen wird.
Vgl. die Erläuterungen zu §§ 4 und 8.
2. Das Mehreinkommen als Steuerbemessungsgrnndlage.
a) Die Kriegsabgabe vom Mehreinkommen nach diesem und dem Ges. v.
26. Juli 1918 enthält die Übertragung des Grundprinzips der Besitzsteuer und
der bisherigen Kriegssteuer der Einzelpersonen von der Vermögens- auf die
Einkommensbesteuerung. Der zugrunde liegende Gedanke einer Vorbelastung
leistungsfähiger gewordener Steuerkrüfte vor in der Leistungsfähigkeit
gleichgebliebenen oder zurückgegangenen nach Maßgabe der Zunahme der
Leistungsfähigkeit ist an sich ein steuerpolitisch richtiger und gesunder und verdient
um so mebr Berücksichtigung, je höher die Steuerlast steigt; denn die steuerliche
Gerechtigkeit erfordert es, die Steuerlast so zu verteilen, daß das Opfer,
die wirtschaftliche Beeinträchtigung, die jede Steuer für die Steuerpflichtigen
bedeutet, von allen tunlichst gleich schwer empfunden wird; darin besteht das
Wesen der Gleichmäßigkeit im Sinne von Opfergleichheit. Die Opferung desselben
Bruchteils des Steuerfonds, aus dem die Steuer zu entnehmen ist, wirkt
aber ceteris paribus wirtschaftlich weniger störend, wird leichter ertragen, als
ein geringeres Opfer empfunden, wenn dieser Steuerfonds in letzter Zeit ein
größerer als früher geworden ist, sofern sich in ihm die wirtschaftliche Gesamtlage
des Steuerpflichtigen wiederspiegelt, als wenn dieser Steuerfonds in der
letzten Zeit ohnehin abgenommen oder doch nickt zugenommen hat. Daher ist
für außerordentliche Kriegssteuern, die die großen Wohlstandsverschiebungen
während des Krieges steuerlich in etwas ausgleichen sollen, der Weg solcher Vorbelastungen
der an sich gegebene und richtigste (vgl. Strutz, Die Abgrenzung
der Steuergewalten bei Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft im 156
Bande der Schriften des Vereins für Sozialpolitik, II. Teil, S. 173). Deshalb
habe ich auch seinerzeit für die Kriegssteuer die Form der Vermögenszuwachs-