Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.  §  3.

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Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsfinanzminister  bestimmten, ­
  vornehmlich  die  1918  erzielten  Einkommen  berücksichtigenden  allgemeinen ­
  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  ist,  gegenüber ­
  dem  Jahreseinkommen,  nach  dem  der  Abgabepflichtige  zu  dieser  Landessteuer ­
  bei  deren  letzter  allgemeiner,  auf  Grund  der  Einkommensverhältnisse  wie
sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden,  erfolgten  Jahresveranlagung  veranlagt
war,  auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  aber  oder  ohne  einen  solchen  wegen
ungewöhnlicher,  auf  die  Dauer  nicht  zu  erwartender  Höhe  dieses  Einkommens
gegenüber  dem  Durchschnittseinkommen,  das  sich  aus  dieser  und  den  beiden  ihr
vorangegangenen  Jahresveranlagungen  ergibt.  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen ­
  ist  also  das  Ergebnis  eines  Subtraktionsexempels,  bei  dem  das
erstere,  sog.  „Kriegs"-Einkommen  den  Minuendns,  das  letzgenannte,  sog.  „Friedens"-Einkommen
  den  Subtrahendus  bildet.
b)  Ebensowenig  wie  bei  dem  Vermögenszuwachs  der  Einzelpersonen
nach  dem  KSt.G.  und  dem  Mehrgewinn  der  Gesellschaften  nach  dem  KSt.G.
und  dem  vorliegenden  Ges.  kommt  es  also  grundsätzlich  darauf  an,  worauf  der
Mehrbetrag  zurückzuführen  ist,  ob  er  insbes.  mit  dem  Kriege  in  einem  ursächlichen ­
  Zusammenhange  steht.  Vgl.  meinen  Kriegssteuerkommentar  Anm.  3
Ziff.  3  zu  §  14.
c)  Die  Abgabe  vom  Mehreinkommen  charakterisiert  sich  sonach  als  ein
Reichszuschlag  zu  der  Landeseinkommensteuer,  dessen  Eigentümlichkeit  darin
besteht,  daß  er  nicht  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Steuersätze  und  auch
nicht  nach  dem  ganzen  der  Landeseinkommensteuer  zugrunde  gelegten  Einkommen, ­
  sondern  nur  nach  dem  ein  früher  zur  Landeseinkommensteuer  herangezogenes ­
  Einkommen  übersteigenden  Teile  jenes  Einkommens  bemessen  wird.
Vgl.  die  Erläuterungen  zu  §§  4  und  8.
2.  Das  Mehreinkommen  als  Steuerbemessungsgrnndlage.
a)  Die  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  nach  diesem  und  dem  Ges.  v.
26.  Juli  1918  enthält  die  Übertragung  des  Grundprinzips  der  Besitzsteuer  und
der  bisherigen  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  von  der  Vermögens-  auf  die
Einkommensbesteuerung.  Der  zugrunde  liegende  Gedanke  einer  Vorbelastung
  leistungsfähiger  gewordener  Steuerkrüfte  vor  in  der  Leistungsfähigkeit ­
  gleichgebliebenen  oder  zurückgegangenen  nach  Maßgabe  der  Zunahme  der
Leistungsfähigkeit  ist  an  sich  ein  steuerpolitisch  richtiger  und  gesunder  und  verdient ­
  um  so  mebr  Berücksichtigung,  je  höher  die  Steuerlast  steigt;  denn  die  steuerliche ­
  Gerechtigkeit  erfordert  es,  die  Steuerlast  so  zu  verteilen,  daß  das  Opfer,
die  wirtschaftliche  Beeinträchtigung,  die  jede  Steuer  für  die  Steuerpflichtigen
bedeutet,  von  allen  tunlichst  gleich  schwer  empfunden  wird;  darin  besteht  das
Wesen  der  Gleichmäßigkeit  im  Sinne  von  Opfergleichheit.  Die  Opferung  desselben ­
  Bruchteils  des  Steuerfonds,  aus  dem  die  Steuer  zu  entnehmen  ist,  wirkt
aber  ceteris  paribus  wirtschaftlich  weniger  störend,  wird  leichter  ertragen,  als
ein  geringeres  Opfer  empfunden,  wenn  dieser  Steuerfonds  in  letzter  Zeit  ein
größerer  als  früher  geworden  ist,  sofern  sich  in  ihm  die  wirtschaftliche  Gesamtlage ­
  des  Steuerpflichtigen  wiederspiegelt,  als  wenn  dieser  Steuerfonds  in  der
letzten  Zeit  ohnehin  abgenommen  oder  doch  nickt  zugenommen  hat.  Daher  ist
für  außerordentliche  Kriegssteuern,  die  die  großen  Wohlstandsverschiebungen
während  des  Krieges  steuerlich  in  etwas  ausgleichen  sollen,  der  Weg  solcher  Vorbelastungen ­
  der  an  sich  gegebene  und  richtigste  (vgl.  Strutz,  Die  Abgrenzung
der  Steuergewalten  bei  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft  im  156
Bande  der  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  II.  Teil,  S.  173).  Deshalb
habe  ich  auch  seinerzeit  für  die  Kriegssteuer  die  Form  der  Vermögenszuwachs-
            
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