Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

364  Kriegsabgabegesetz  ISIS.  §  14.

I.  Inhalt  des  §  14.
Der  §  14  bezeichnet  die  allein  abgabepflichtigen  Gesellschaftsarten
nnd  die  Bemessungsgrundlage  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  KA.  Er  entspricht ­
  dem  §  13  KSt.G.  und  dem  §  20  KAG.  1918.  Wie  im  §  13  KSt.G.  der
in  den  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahren,  im  §  20  KAG.  1918  der  im  vierten,
so  wird  im  §  14  des  vorliegenden  Ges.  der  im  fünften  'Kriegsgeschäftsjahre
erzielte  „Mehrgewinn"  einer  „außerordentlichen  KA."  unterworfen.  Was  unter
dem  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Mehrgewinne  zu  verstehen  ist,
besagen  erst  die  §§  15—19.

II.  Wesen  der  Kriegsabgabe  der  Gesellschaften.
Die  Kricgsabgaben  der  Gesellschaften  nach  dem  KSt.G.,  dem  KAG.  1918
und  dem  KAG.  1919  sind  im  Gegensatz  zu  denen  der  Einzelpersonen,  die  Personalsteuern ­
  sind,  Realsteuern;  vgl.  Strutz  in  DSt.Z.  1918  S.  2ff.,  Mrozek
im  DSt.Bl.  I  S.  139ff.,  Rheinstrom,  KAG.  1919,  Anm.  1  zu  §  14,  pr.  OVG.
v.  10.  Mai  1919  int  (St.91.1919  S.  188).  Der  Einwand  von  Maatz  sPr.  Verw.Bl.
40  S.  66),  die  KA.  der  Gesellschaften  sei  deshalb  keine  Real-,  sondern  eine
Personalsteuer,  weil  sie  nur  bestimmten  9lrten  von  Steuersubjekten  wegen  ihrer
Rechtsnatur  auferlegt  sei,  greift  nicht  durch.  Ich  habe  schon  a.  a.  O.  ausgeführt,
der  Gegenstand  der  Besteuerung  sei  der  Ertrag  des  Unternehmens,  die  Gesellschaft ­
  werde  in  Wahrheit  nicht  wegen  ihrer  subjektiven  Eigenschaften  besteuert,
sondern  das  Unternehmen  als  solches,  weil  es  in  bestimmten  Rechtsformen
der  Kapitalassoziation  betrieben  werde,  aus  denen  der  Gesetzgeber  glaubte  gewisse ­
  Schlüsse  auf  eine  besondere  Steuerfähigkeit  des  Unternehmens  ziehen
zu  können,  die  er  durch  eine  Personalsteuer  der  einzelnen  Teilnehmer  nicht
glaubte  angemessen  erfassen  zu  können.  Und  ich  habe  dort  auch  schon  dargelegt,
daß  und  weshalb  die  Sachlage  hier  eine  andere  wie  bei  der  pr.  Eink.St.  sei.

III.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.
1.  a)  Während  die  subjektive  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen  grundsätzlich ­
  eine  allgemeine  ist,  beschränkt  sich  die  der  juristischen  auf  bestimmte  Arten,
nämlich  die  in  §  14  bezeichneten  Arten  von  Gesellschaften.  Die  durch  §  23  KSt.G
dem  Bundesrate  erteilte  Ermächtigung,  die  Steuerpflicht  auf  andere  Arten
von  juristischen  Personen  auszudehnen,  ist  nie  ausgeübt  und  daher  schon  in
das  KAG.  1918  und  auch  in  das  vorliegende  Ges.  nicht  übernommen.
b)  Die  subjektive  Abgabepflicht  der  Gesellschaften  ist  nach  §  14  lediglich
von  ihrer  Rechtsform  abhängig;  Zweck  und  Gegenstand  des  Unternehmens
sind  ohne  Bedeutung  für  die  Frage  der  subjektiven  Steuerpflicht  (vgl.  pr.  OVG.
in  St.  10  S.  242).  Eine  Ausnahme  machen  in  dieser  Beziehung  nur  Vereinigungen,
  die  die  Rechte  juristischer  Personen  haben,  aber  weder  Aktiengesellschaften, ­
  noch  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  noch  Berggewerkschaften, ­
  noch  Gesellschaften  nt.  b.  H.,  noch  eingetragene  Genossenschaften  sind:
sie  sind  nur  dann  steuerpflichtig,  wenn  sie  Bergbau  treiben.
c)  Tie  Reichsbank  gehört  nicht  zu  den  unter  den  §  14  fallenden  juristischen
Personen;  sie  ist  ein  der  Aktiengesellschaft  ähnliches  Gebilde,  aber  keine  Aktiengesellschaft ­
  (vgl.  pr.  OVG.  60  S.  191  ff.).  Die  KA.  der  Reichsbank  an  das  Reich
sind  besonders  geregelt.
            
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