364 Kriegsabgabegesetz ISIS. § 14.
I. Inhalt des § 14.
Der § 14 bezeichnet die allein abgabepflichtigen Gesellschaftsarten
nnd die Bemessungsgrundlage der von ihnen zu entrichtenden KA. Er entspricht
dem § 13 KSt.G. und dem § 20 KAG. 1918. Wie im § 13 KSt.G. der
in den drei ersten Kriegsgeschäftsjahren, im § 20 KAG. 1918 der im vierten,
so wird im § 14 des vorliegenden Ges. der im fünften 'Kriegsgeschäftsjahre
erzielte „Mehrgewinn" einer „außerordentlichen KA." unterworfen. Was unter
dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinne zu verstehen ist,
besagen erst die §§ 15—19.
II. Wesen der Kriegsabgabe der Gesellschaften.
Die Kricgsabgaben der Gesellschaften nach dem KSt.G., dem KAG. 1918
und dem KAG. 1919 sind im Gegensatz zu denen der Einzelpersonen, die Personalsteuern
sind, Realsteuern; vgl. Strutz in DSt.Z. 1918 S. 2ff., Mrozek
im DSt.Bl. I S. 139ff., Rheinstrom, KAG. 1919, Anm. 1 zu § 14, pr. OVG.
v. 10. Mai 1919 int (St.91.1919 S. 188). Der Einwand von Maatz sPr. Verw.Bl.
40 S. 66), die KA. der Gesellschaften sei deshalb keine Real-, sondern eine
Personalsteuer, weil sie nur bestimmten 9lrten von Steuersubjekten wegen ihrer
Rechtsnatur auferlegt sei, greift nicht durch. Ich habe schon a. a. O. ausgeführt,
der Gegenstand der Besteuerung sei der Ertrag des Unternehmens, die Gesellschaft
werde in Wahrheit nicht wegen ihrer subjektiven Eigenschaften besteuert,
sondern das Unternehmen als solches, weil es in bestimmten Rechtsformen
der Kapitalassoziation betrieben werde, aus denen der Gesetzgeber glaubte gewisse
Schlüsse auf eine besondere Steuerfähigkeit des Unternehmens ziehen
zu können, die er durch eine Personalsteuer der einzelnen Teilnehmer nicht
glaubte angemessen erfassen zu können. Und ich habe dort auch schon dargelegt,
daß und weshalb die Sachlage hier eine andere wie bei der pr. Eink.St. sei.
III. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften.
1. a) Während die subjektive Abgabepflicht der Einzelpersonen grundsätzlich
eine allgemeine ist, beschränkt sich die der juristischen auf bestimmte Arten,
nämlich die in § 14 bezeichneten Arten von Gesellschaften. Die durch § 23 KSt.G
dem Bundesrate erteilte Ermächtigung, die Steuerpflicht auf andere Arten
von juristischen Personen auszudehnen, ist nie ausgeübt und daher schon in
das KAG. 1918 und auch in das vorliegende Ges. nicht übernommen.
b) Die subjektive Abgabepflicht der Gesellschaften ist nach § 14 lediglich
von ihrer Rechtsform abhängig; Zweck und Gegenstand des Unternehmens
sind ohne Bedeutung für die Frage der subjektiven Steuerpflicht (vgl. pr. OVG.
in St. 10 S. 242). Eine Ausnahme machen in dieser Beziehung nur Vereinigungen,
die die Rechte juristischer Personen haben, aber weder Aktiengesellschaften,
noch Kommanditgesellschaften auf Aktien, noch Berggewerkschaften,
noch Gesellschaften nt. b. H., noch eingetragene Genossenschaften sind:
sie sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie Bergbau treiben.
c) Tie Reichsbank gehört nicht zu den unter den § 14 fallenden juristischen
Personen; sie ist ein der Aktiengesellschaft ähnliches Gebilde, aber keine Aktiengesellschaft
(vgl. pr. OVG. 60 S. 191 ff.). Die KA. der Reichsbank an das Reich
sind besonders geregelt.