Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  17.

II.  Das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  nach  Abs.  1.
1.  Aus  §  15  KSt.G.,  §  23  KAG.  1918  und  §  17  KAG.  1919  folgt,  daß  die
fünf  Kriegsgeschäftsjahre  einen  ununterbrochenen  Zeitraum  umfassen.  Kürzere ­
  als  zwölfmonatige  Kriegsgeschäftsjahre  find  nicht,  wie  nach  §  16
Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  solche  kürzere  Friedensgefchäftsjahre,  auszuschalten.
Das  erste  Kriegsgeschäftsjahr  ist  nach  §  15  KSt.G.  dasjenige,  das  „noch  den
Monat  August  1914  mitumfaßt",  in  das  also  der  ganze  Monat  August  1914
fällt.  Würde  das  Geschäftsjahr  einer  Gesellschaft  innerhalb  des  Monats
August  enden,  so  würde  nach  dem  Grundgedanken  des  KSt.G.  anzunehmen
fein,  daß  als  erstes  Kriegsgeschäftsjahr  dasjenige  anzusehen  wäre,  das  im  August
1914  begonnen,  nicht  dasjenige,  das  in  ihm  geendet  hat;  vgl.  Strutz  KSt.G.,
Anm.  4,  5  zu  §  15.
2.  Daß  die  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre  gerade  vier  Zeitjahre  umfassen,
  ist  nicht  notwendig.  Denn  die  drei  ersten  brauchen  nicht  drei  Zeitjahre
auszumachen,  da  sich  unter  ihnen  auch  kürzere  als  solche  von  12  Monaten,  unter
Umständen  auch  längere  befinden  können,  andererseits  nach  §  23  Abs.  1  KAG.
das  vierte  Kriegsgeschäftsjahr  tatsächlich  zwei  Geschäftsjahre  von  zusammen
mehr  als  12  Monaten  umfassen  kann.  Daher  kann  auch  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
  i.  S.  des  §  17  KAG.  1919  das  sechste  derjenigen  sechs  Geschäftsjahre
fein,  deren  erstes  noch  den  August  1914  mitumfaßte.  Infolge  des  §  17  Abs.  2
KAG.  1919  aber  kann  es  auch  noch  das  siebente  der  Reihe  von  Geschäftsjahren
fein,  deren  erstes  das  erste  Kriegsgeschäftsjahr  i.  S.  des  KSt.G.  war;  vgl.  unten
bei  III.

III.  Bedeutung  des  Abs.  2.
I.  Der  2.  Abs.  ist  in  feiner  Fassung  verfehlt;  denn  einen  wie  langen
Zeitraum  ein  Kriegs-  oder  Friedensgeschäftsjahr  „umfaßt",  bestimmt  nach  dem
auch  in  den  KAG.  von  1918  und  1919  nicht  verlassenen  Prinzip  des  KSt.G.  die
Entschließung  der  Gesellschaft  und  das  bürgerliche  Recht,  in  das  auch  die  KAG.
von  1918  und  1919  nicht  eingreifen  wollten;  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Anm.  3  zu
§  15.  Was  §17  Abs.  2  KAG.  besagen  will,  ist  nur  folgendes:  ist  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  einer  Gesellschaft  kürzer  als  12  Monate,  dann  ist  als  Geschäftsgewinn
  dieses  kürzern  Geschäftsjahrs,  auch  noch  der  gesamte  des  darauf  folgenden
hinzuzurechnen,  sofern  nicht  für  den  Ablauf  der  12  Monate  ein  Geschäftsabschluß
gemacht  wird,  in  welchem  Fall  als  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
  der  des  tatsächlichen  fünften  Kriegsgeschästsjahrs  plus  des  bis  zum  Ablaufe ­
  der  12  Monate  abgelaufenen  Teiles  des  folgenden  Geschäftsjahrs  gilt.
Durch  diese  und  die  korrespondierende  Bestimmung  des  §  23  Ahs.  2  KAG.  1918
kann  zum  fünften  „Kriegsgeschäftsjahr"  ein  Geschäftsjahr  werden,  das  vollständig ­
  außerhalb  des  Krieges  liegt,  wie  folgendes  Beispiel  zeigt:  die  drei  ersten
Kriegsgeschäftsjahre  umfassen  die  Zeit  vom  1.  Aug.  1914  bis  31.  Juli  1917,  das
nächste  Geschäftsjahr  läuft  bis  30.  Juni  1918,  das  folgende  bis  31.  Mai  1919,
das  weitere  bis  30.  April  1920,  worauf  wieder  zwölfmonatige  einsetzen:  dann
war  nach  §  23  Abs.  2  KAG.  1918  als  viertes  Kriegsgeschäftsjahr  zu  behandeln
der  Zeitraum  1.  Aug.  1917  bis  31.  Mai  1919  und  ist  nach  §17  Abs.  2  KAG.
1919  als  fünftes  zu  behandeln  derjenige  vom  1.  Juni  1919  bis  30.  April  1921.
Der  Erfolg  dieser  von  fiskalischer  Vorsicht  diktierten  Vorschrift  des  §  17  Abs.  2
KAG.  1919  kann,  was  sich  zur  Zeit  ihrer  Schaffung  schon  voraussehen  ließ,  ein
sehr  antifiskalischer  fein.  Denn  infolge  des  Ausgangs  des  Krieges  und  dank
            
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