fullscreen: Zur Frage der Naturalteilung

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beschaffenheit die Erhaltung des Gutes iu einer bestimmten Größe für 
nötig hielt. So wurde uns in Zimmerau mitgeteilt, daß der Ertrag 
eines 1 / 2 Tagwerks im tiefer gelegenen natnralteilenden Grabfeld hier 
erst dem eines ganzen Tagwerks gleichkomme. 
Der Übergang zur Naturalteilung in den 3 Dörfern des Milz- 
grundes Höchheini, Jrmelshausen, Waltershausen wurde dadurch ge 
fördert, daß um die Mitte des vorigen Jahrh, im weiten Umkreis 
dieser Dörfer längst Naturalteilung bestand. Umgekehrt konnte sich in 
den 5 ans den Haßbergen gelegenen Orten Schwanhausen, Serrfeld, 
Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau die ungeteilte Übergabe um so eher 
erhalten, als diese Dörfer nicht die einzigen waren, die die ungeteilte 
Übergabe beibehielten, sondern die Fortsetzung des Bezirkes Ebern in 
dieser Beziehung bildeten, in dem mit Ausnahme der Genieinden Ebern 
und Bannach die Sitte besteht, das Gut einen: der Kinder zu übergeben. Z 
Zum Schluß einige Bemerkungen über die von den Grnndholden 
dem Grundherrn geschuldeten Leistungen. Es wurden Abgaben, deren 
Höhe in allen Orten so ziemlich gleich war, entrichtet und gewisse 
Dienste geleistet. 
1. Die Abgaben waren mannigfacher Art; auch bestanden in der 
Erhebung derselben unter den einzelnen Grundherrn große Verschieden 
heiten. Bundschuhs erwähnt Saal, das 24 Lehensherrn hatte, als 
Beispiel, wie verschieden in Franken die Lehensgefälle waren und wie 
unangenehm es war, daß die Fruchtzinsen in so verschiedenen Maßen 
eingenommen wurden. „Der eine Lehensherr braucht das Münner- 
städter, der 2. das Sulzfelder, der 3. das Neustädter, der 4. das 
Königshöfer Maß. Der eine Lehensherr hat weder Erb- noch Kanf- 
') Fick hat sich aus Ebern als Grund der hier bestehenden Realteilung be 
richten lassen (bänerl. Erbfolge S. 217): „In der Gemeinde Ebern, deren Be 
völkerung zum größten Teile die Landwirtschaft entweder als Haupterwerb oder 
als einen wesentlichen Nebenerwerb betreibt, erleidet diese Übung (der ungeteilten 
Übergabe) insofern eine Modifikation, als hier jedem Sohne, oft schon bald nach 
eingetretener Großjährigkeit, ein oder mehrere Grundstücke überlassen werden. Diese 
Maßnahme bezweckt jedoch lediglich, den Söhnen die Erwerbung des Bürgerrechts 
und der hiermit verbundenen bedeutenden Nutzungen am Gemeindevermögen zn 
ermöglichen." Daß dies der Grund der Naturalteilung in Ebern gewesen sein mag, 
möchten wir bezweifeln. Mit größerer Wahrscheinlichkeit läßt sich das Bestehen 
der Naturalteilung in Ebern aus die grnndherrliche Verfassung im Bezirke Ebern 
zurückführen. Vom Bezirke Ebern gehörte nämlich die Gemeinde Ebern allein den 
Fürstbischöfen von Würzburg, die hier die Teilung nicht zu hindern vermochten, 
während der übrige Teil des Bezirkes ausschließlich in Händen adeliger Gutsherrn 
war. Es sei hier nur an die Geschlechter der von Altenstein, Fuchs, Greifenklau, 
Hutten, Rotenhan, Truchseß, die zum Ritterkanton Baunach der fränkischen unmittel 
baren Reichsritterschaft gehörten, erinnert. 
2 ) Geograph.-statist.-topograph. Lexikon Band 5 S. 6.
	        
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