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beschaffenheit die Erhaltung des Gutes iu einer bestimmten Größe für
nötig hielt. So wurde uns in Zimmerau mitgeteilt, daß der Ertrag
eines 1 / 2 Tagwerks im tiefer gelegenen natnralteilenden Grabfeld hier
erst dem eines ganzen Tagwerks gleichkomme.
Der Übergang zur Naturalteilung in den 3 Dörfern des Milz-
grundes Höchheini, Jrmelshausen, Waltershausen wurde dadurch ge
fördert, daß um die Mitte des vorigen Jahrh, im weiten Umkreis
dieser Dörfer längst Naturalteilung bestand. Umgekehrt konnte sich in
den 5 ans den Haßbergen gelegenen Orten Schwanhausen, Serrfeld,
Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau die ungeteilte Übergabe um so eher
erhalten, als diese Dörfer nicht die einzigen waren, die die ungeteilte
Übergabe beibehielten, sondern die Fortsetzung des Bezirkes Ebern in
dieser Beziehung bildeten, in dem mit Ausnahme der Genieinden Ebern
und Bannach die Sitte besteht, das Gut einen: der Kinder zu übergeben. Z
Zum Schluß einige Bemerkungen über die von den Grnndholden
dem Grundherrn geschuldeten Leistungen. Es wurden Abgaben, deren
Höhe in allen Orten so ziemlich gleich war, entrichtet und gewisse
Dienste geleistet.
1. Die Abgaben waren mannigfacher Art; auch bestanden in der
Erhebung derselben unter den einzelnen Grundherrn große Verschieden
heiten. Bundschuhs erwähnt Saal, das 24 Lehensherrn hatte, als
Beispiel, wie verschieden in Franken die Lehensgefälle waren und wie
unangenehm es war, daß die Fruchtzinsen in so verschiedenen Maßen
eingenommen wurden. „Der eine Lehensherr braucht das Münner-
städter, der 2. das Sulzfelder, der 3. das Neustädter, der 4. das
Königshöfer Maß. Der eine Lehensherr hat weder Erb- noch Kanf-
') Fick hat sich aus Ebern als Grund der hier bestehenden Realteilung be
richten lassen (bänerl. Erbfolge S. 217): „In der Gemeinde Ebern, deren Be
völkerung zum größten Teile die Landwirtschaft entweder als Haupterwerb oder
als einen wesentlichen Nebenerwerb betreibt, erleidet diese Übung (der ungeteilten
Übergabe) insofern eine Modifikation, als hier jedem Sohne, oft schon bald nach
eingetretener Großjährigkeit, ein oder mehrere Grundstücke überlassen werden. Diese
Maßnahme bezweckt jedoch lediglich, den Söhnen die Erwerbung des Bürgerrechts
und der hiermit verbundenen bedeutenden Nutzungen am Gemeindevermögen zn
ermöglichen." Daß dies der Grund der Naturalteilung in Ebern gewesen sein mag,
möchten wir bezweifeln. Mit größerer Wahrscheinlichkeit läßt sich das Bestehen
der Naturalteilung in Ebern aus die grnndherrliche Verfassung im Bezirke Ebern
zurückführen. Vom Bezirke Ebern gehörte nämlich die Gemeinde Ebern allein den
Fürstbischöfen von Würzburg, die hier die Teilung nicht zu hindern vermochten,
während der übrige Teil des Bezirkes ausschließlich in Händen adeliger Gutsherrn
war. Es sei hier nur an die Geschlechter der von Altenstein, Fuchs, Greifenklau,
Hutten, Rotenhan, Truchseß, die zum Ritterkanton Baunach der fränkischen unmittel
baren Reichsritterschaft gehörten, erinnert.
2 ) Geograph.-statist.-topograph. Lexikon Band 5 S. 6.