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Mischbesetzung und Occupatio pacifica.
nehmungen zu bienen. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter
und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und
wirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate
gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Be
stand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs
verwalten. Es gilt also für Mobilien des okkupierten Staa
tes Aneignungsrecht des Besetzenden, für Immobilien
Verwaltung und Nutznießung.
b) Einschränkung. (Art. 561.)
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohl-
tätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum
zu behandeln, unterliegt also nur (aber auch: bestritten) den für dieses
geltenden Beschränkungen (vgl. 23g LKO.).
VI. Die Mischbesetzung und die Occupatio pacifica 1 .
a) Die Mischbesetzung.
Zwischen der Occupatio bellica und der Occupatio pacifica schiebt
sich als weitere Besetzungsart, die, wie wir sie genannt, Mischbesetzung
ein, die noch während eines Krieges, aber auf Grund eines Vertrags
als Rechtstitel erfolgt. Als Hauptbeispiel ist auf die Besetzung der links
rheinischen Gebiete und der Brückenköpfe Cöln, Coblenz, Mainz auf
Grund des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 hin
zuweisen. Wenn und soweit nicht, wie dort, Regelungen über die
Rechtsverhältnisse int besetzten Gebiet getroffen sind, gelten die Grund
sätze der Landkriegsordnung ergänzend.
b) Die friedliche Besetzung.
Sie wird regelmäßig auf Vertrag beruhen (vgl. das Rheinland
abkommen vom 28. Juni 1919), kann aber auch auf Repressalie oder
einen anderen Rechtstitel gestützt sein. Soweit sie sich als reine Inter
vention darstellt, ohne daß ihr ein besonderer Rechtstitel zur Seite
steht, ist sie rechtswidrig (Besetzung des Maingaues durch die Franzosen
1920).
Wenn und soweit für die Occupatio pacifica keine besonderen Ver
einbarungen getroffen sind, sind die Vorschriften der LKO. als
1 Literatur zur Mischbesetzung: Strupp, in der Zeitschrift für Völkerrecht,
58b. 11,252ff; zur Occupatio pacifica: Robin, Des occupations militaires
en dehors des occupations de guerre, 1913.