fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Mischbesetzung und Occupatio pacifica. 
nehmungen zu bienen. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter 
und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und 
wirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate 
gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Be 
stand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs 
verwalten. Es gilt also für Mobilien des okkupierten Staa 
tes Aneignungsrecht des Besetzenden, für Immobilien 
Verwaltung und Nutznießung. 
b) Einschränkung. (Art. 561.) 
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohl- 
tätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten 
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum 
zu behandeln, unterliegt also nur (aber auch: bestritten) den für dieses 
geltenden Beschränkungen (vgl. 23g LKO.). 
VI. Die Mischbesetzung und die Occupatio pacifica 1 . 
a) Die Mischbesetzung. 
Zwischen der Occupatio bellica und der Occupatio pacifica schiebt 
sich als weitere Besetzungsart, die, wie wir sie genannt, Mischbesetzung 
ein, die noch während eines Krieges, aber auf Grund eines Vertrags 
als Rechtstitel erfolgt. Als Hauptbeispiel ist auf die Besetzung der links 
rheinischen Gebiete und der Brückenköpfe Cöln, Coblenz, Mainz auf 
Grund des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 hin 
zuweisen. Wenn und soweit nicht, wie dort, Regelungen über die 
Rechtsverhältnisse int besetzten Gebiet getroffen sind, gelten die Grund 
sätze der Landkriegsordnung ergänzend. 
b) Die friedliche Besetzung. 
Sie wird regelmäßig auf Vertrag beruhen (vgl. das Rheinland 
abkommen vom 28. Juni 1919), kann aber auch auf Repressalie oder 
einen anderen Rechtstitel gestützt sein. Soweit sie sich als reine Inter 
vention darstellt, ohne daß ihr ein besonderer Rechtstitel zur Seite 
steht, ist sie rechtswidrig (Besetzung des Maingaues durch die Franzosen 
1920). 
Wenn und soweit für die Occupatio pacifica keine besonderen Ver 
einbarungen getroffen sind, sind die Vorschriften der LKO. als 
1 Literatur zur Mischbesetzung: Strupp, in der Zeitschrift für Völkerrecht, 
58b. 11,252ff; zur Occupatio pacifica: Robin, Des occupations militaires 
en dehors des occupations de guerre, 1913.
	        
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