Full text: Proposed new customs tariff

ßgO 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes. 
haushaltes, jene mehr mit dem Wesen des Privathaushaltes und der 
Privatunternehmung zusammenhängt. 1 ) 
In Amerika muß jedes verrechnende Amt monatlich die Ver 
rechnung fertigstellen und dieselbe innerhalb zehn Tagen der Staats 
kasse per Post einschicken. Die Buchhaltung beruht auf der 
doppelten Buchhaltung. Jeder Beamte wird. mit der durch ihn 
einzutreibenden Summe belastet resp. wird jede durch ihn einge 
zahlte Summe ihm gutgeschrieben. Wenn die Verrechnung nicht 
zur gehörigen Zeit erfolgt und die Beträge nicht eingesandt werden, 
so wird dies zur Kenntnis des Oberstaatsanwaltes des Fiskus ge 
bracht, der die Zwangseintreibung veranlaßt. Der Beamte ist ver 
pflichtet 5 Prozent Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten des 
Verfahrens zu tragen. 
2. Alle Beamte, die mit der Verwaltung von G-eldern betraut 
sind, also namentlich die bei den Kassen angestellten Beamten sind 
in einzelnen Staaten zur Sicherung der treuen Verwaltung ver 
pflichtet, Kaution zu erlegen. Dieses System hat jedenfalls den 
Vorteil, daß es das Verantwortlichkeitsgefühl des Beamten erhöht. 
Trotzdem werden gegen dieses System auch gewichtige Gründe an 
geführt. Vor allem, daß der Erlag dieser Kautionen für die Be 
amten eine große Last bildet, ja dieselben oft zur Aufnahme von 
Schulden treibt. Demgegenüber ist zu beachten, daß Kassenmanko 
doch selten vorkommt und wenn es vorkommt, nur zum kleinsten 
Teile aus der Kaution gedeckt wird. In den meisten Fällen kann 
der Fehlbetrag nur aus dem Vermögen des Betreffenden oder aus 
Gehaltsabzügen gedeckt werden. Hierzu kommt, daß die Verwaltung 
dieser Kautionen für den Staat eine große Last bildet. Auch ist 
vor Augen zu halten, daß die Kaution im Grunde geringfügig ist, 
und daß die sonstigen Folgen einer sorglosen oder treulosen Geld 
verwaltung, wie Verlust des Amtes, der Pension, der Ehre, ferner 
Strafe, viel schwerer wiegen und daher abschreckender wirken als 
die Kaution. Auch wird mit Recht betont, daß auch viele in der 
Staatsverwaltung verwendeten, in anderen Eigenschaften tätigen 
Beamten dem Staate große materielle Schäden und Verluste ver 
ursachen können, ohne daß diese zum Erläge der Kaution ver- 
*) „In Deutschland ist schon die Frage angeregt worden, ob es nicht 
zweckmäßig sei, die kaufmännische Buchhaltung in die Staatsverwaltung ein 
zuführen. Allein hierauf kann nur mit einem ganz entschiedenen Nein geant 
wortet werden“ (Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung, Finanzarchiv I, 
8. 160). — Dagegen hält Stein die doppelte Buchhaltung für alle Mittel- und 
Finanzkassen nötig zur Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Einnahmen 
und Ausgaben, wobei die Budgetansätze als Forderung und Schuld, die Ein 
nahmen als Soll, die Ausgaben als Haben anzusetzen sind.
	        
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