ßgO 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
haushaltes, jene mehr mit dem Wesen des Privathaushaltes und der
Privatunternehmung zusammenhängt. 1 )
In Amerika muß jedes verrechnende Amt monatlich die Ver
rechnung fertigstellen und dieselbe innerhalb zehn Tagen der Staats
kasse per Post einschicken. Die Buchhaltung beruht auf der
doppelten Buchhaltung. Jeder Beamte wird. mit der durch ihn
einzutreibenden Summe belastet resp. wird jede durch ihn einge
zahlte Summe ihm gutgeschrieben. Wenn die Verrechnung nicht
zur gehörigen Zeit erfolgt und die Beträge nicht eingesandt werden,
so wird dies zur Kenntnis des Oberstaatsanwaltes des Fiskus ge
bracht, der die Zwangseintreibung veranlaßt. Der Beamte ist ver
pflichtet 5 Prozent Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
2. Alle Beamte, die mit der Verwaltung von G-eldern betraut
sind, also namentlich die bei den Kassen angestellten Beamten sind
in einzelnen Staaten zur Sicherung der treuen Verwaltung ver
pflichtet, Kaution zu erlegen. Dieses System hat jedenfalls den
Vorteil, daß es das Verantwortlichkeitsgefühl des Beamten erhöht.
Trotzdem werden gegen dieses System auch gewichtige Gründe an
geführt. Vor allem, daß der Erlag dieser Kautionen für die Be
amten eine große Last bildet, ja dieselben oft zur Aufnahme von
Schulden treibt. Demgegenüber ist zu beachten, daß Kassenmanko
doch selten vorkommt und wenn es vorkommt, nur zum kleinsten
Teile aus der Kaution gedeckt wird. In den meisten Fällen kann
der Fehlbetrag nur aus dem Vermögen des Betreffenden oder aus
Gehaltsabzügen gedeckt werden. Hierzu kommt, daß die Verwaltung
dieser Kautionen für den Staat eine große Last bildet. Auch ist
vor Augen zu halten, daß die Kaution im Grunde geringfügig ist,
und daß die sonstigen Folgen einer sorglosen oder treulosen Geld
verwaltung, wie Verlust des Amtes, der Pension, der Ehre, ferner
Strafe, viel schwerer wiegen und daher abschreckender wirken als
die Kaution. Auch wird mit Recht betont, daß auch viele in der
Staatsverwaltung verwendeten, in anderen Eigenschaften tätigen
Beamten dem Staate große materielle Schäden und Verluste ver
ursachen können, ohne daß diese zum Erläge der Kaution ver-
*) „In Deutschland ist schon die Frage angeregt worden, ob es nicht
zweckmäßig sei, die kaufmännische Buchhaltung in die Staatsverwaltung ein
zuführen. Allein hierauf kann nur mit einem ganz entschiedenen Nein geant
wortet werden“ (Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung, Finanzarchiv I,
8. 160). — Dagegen hält Stein die doppelte Buchhaltung für alle Mittel- und
Finanzkassen nötig zur Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben, wobei die Budgetansätze als Forderung und Schuld, die Ein
nahmen als Soll, die Ausgaben als Haben anzusetzen sind.