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die bei richtiger Anwendung eine große volkserzieherische Bedeutung
haben; sie sind geeignet, das Ansehen der Fürsorge zu heben. Durch
das Erstattungsverlangen wird auch eine gewisse gerechte Wirkung er
zielt; denn derjenige, der sehr leicht geneigt ist, öffentliche Hilfe bei
einer Erschwerung der Lebenshaltung in Anspruch zu nehmen, die
ein anderer bei gleichen Verhältnissen durch eigene Kraft überwindet,
wird nicht so stark gegenüber demjenigen bevorteilt, der öffentliche
Hilfe nur im Falle äußerster Not in Anspruch nimmt. Es sollte daher
durchweg bei allen Anträgen auf Gewährung öffentlicher Hilfe das
Erstattungsverlangen gestellt werden, es sei denn, daß eine Erstattung
von vornherein aussichtslos oder mit großen Härten verbunden ist.
Wenn die Erstattung praktisch wird, kann immer noch geprüft werden,
ob Gründe für einen Berzicht auf die Erstattung vorliegen.
Nach § 9 der Reichsgrundsätze ist wohl mehr an die Fälle gedacht,
in denen zeitweise die Leistungsfähigkeit bei sonst normalen Verhält
nissen so geschwächt ist, daß öffentliche Hilfe in Anspruch genommen
werden muß. Nur dann, wenn das Vermögen oder Einkommen des
hilfesuchenden vorerst nicht verwertet werden kann oder soll, kann
die Hilfe ausdrücklich von der Verpflichtung abhängig gemacht werden,
daß die aufgewandten Kosten zurückzuzahlen sind, hierunter fallen
im wesentlichen Fälle augenblicklicher Not, beispielsweise bei Er
werbslosigkeit die Leistungen über die Erwerbslosenunterstützung
hinaus, bei Krankheiten Zuschuß zum Krankengeld usw. Dagegen
würden kaum einzubeziehen sein die Fälle, in denen die Hilfe wegen
Kinderreichtums gewährt werden muß.
Da aber nicht zu übersehen ist, ob der hilfsbedürftige später Ver
mögen oder hinreichendes Einkommen zu erwarten hat, wird zweck
mäßig auch in solchen Fällen das Erstattungsverlangen gestellt, wenn
nicht von vornherein besondere Gründe dagegen sprechen.
Bei Kriegsopfern soll von der Möglichkeit, Darlehn gegen Ver
pfändung von Versorgungsgebührnissen zu gewähren, tunlichst Ge
brauch gemacht werden. Im übrigen soll bei Gewährung sozialer
Fürsorge Erstattung nur verlangt werden, wenn es unbillig wäre,
hiervon abzusehen. Zweifellos kann in den Fällen, in denen nur eine
zeitige Hilfsbedürftigkeit bei sonst normalen Verhältnissen vorhanden
ist, Erstattung gefordert werden, mit Rücksicht also auf die gegen
wärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des hilfs
bedürftigen. Nur bei Aufwendung von Kosten für die berufliche Aus
bildung, auf die ein Beschädigter nach dem Reichsversorgungsgesetz
Anspruch hat, darf Erstattung nicht verlangt werden. Ersatz ist auch
dann nicht zu fordern, wenn sich die soziale Fürsorge die Zurück
zahlung der aufgewandten Kosten nicht ausdrücklich ausbedungen hat.
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