fullscreen: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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die bei richtiger Anwendung eine große volkserzieherische Bedeutung 
haben; sie sind geeignet, das Ansehen der Fürsorge zu heben. Durch 
das Erstattungsverlangen wird auch eine gewisse gerechte Wirkung er 
zielt; denn derjenige, der sehr leicht geneigt ist, öffentliche Hilfe bei 
einer Erschwerung der Lebenshaltung in Anspruch zu nehmen, die 
ein anderer bei gleichen Verhältnissen durch eigene Kraft überwindet, 
wird nicht so stark gegenüber demjenigen bevorteilt, der öffentliche 
Hilfe nur im Falle äußerster Not in Anspruch nimmt. Es sollte daher 
durchweg bei allen Anträgen auf Gewährung öffentlicher Hilfe das 
Erstattungsverlangen gestellt werden, es sei denn, daß eine Erstattung 
von vornherein aussichtslos oder mit großen Härten verbunden ist. 
Wenn die Erstattung praktisch wird, kann immer noch geprüft werden, 
ob Gründe für einen Berzicht auf die Erstattung vorliegen. 
Nach § 9 der Reichsgrundsätze ist wohl mehr an die Fälle gedacht, 
in denen zeitweise die Leistungsfähigkeit bei sonst normalen Verhält 
nissen so geschwächt ist, daß öffentliche Hilfe in Anspruch genommen 
werden muß. Nur dann, wenn das Vermögen oder Einkommen des 
hilfesuchenden vorerst nicht verwertet werden kann oder soll, kann 
die Hilfe ausdrücklich von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, 
daß die aufgewandten Kosten zurückzuzahlen sind, hierunter fallen 
im wesentlichen Fälle augenblicklicher Not, beispielsweise bei Er 
werbslosigkeit die Leistungen über die Erwerbslosenunterstützung 
hinaus, bei Krankheiten Zuschuß zum Krankengeld usw. Dagegen 
würden kaum einzubeziehen sein die Fälle, in denen die Hilfe wegen 
Kinderreichtums gewährt werden muß. 
Da aber nicht zu übersehen ist, ob der hilfsbedürftige später Ver 
mögen oder hinreichendes Einkommen zu erwarten hat, wird zweck 
mäßig auch in solchen Fällen das Erstattungsverlangen gestellt, wenn 
nicht von vornherein besondere Gründe dagegen sprechen. 
Bei Kriegsopfern soll von der Möglichkeit, Darlehn gegen Ver 
pfändung von Versorgungsgebührnissen zu gewähren, tunlichst Ge 
brauch gemacht werden. Im übrigen soll bei Gewährung sozialer 
Fürsorge Erstattung nur verlangt werden, wenn es unbillig wäre, 
hiervon abzusehen. Zweifellos kann in den Fällen, in denen nur eine 
zeitige Hilfsbedürftigkeit bei sonst normalen Verhältnissen vorhanden 
ist, Erstattung gefordert werden, mit Rücksicht also auf die gegen 
wärtigen oder zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse des hilfs 
bedürftigen. Nur bei Aufwendung von Kosten für die berufliche Aus 
bildung, auf die ein Beschädigter nach dem Reichsversorgungsgesetz 
Anspruch hat, darf Erstattung nicht verlangt werden. Ersatz ist auch 
dann nicht zu fordern, wenn sich die soziale Fürsorge die Zurück 
zahlung der aufgewandten Kosten nicht ausdrücklich ausbedungen hat. 
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