Zur Beachtung.
Die am 1. März 1906 in Kraft getretenen Vertragstarife
finden nicht nur auf Waren derjenigen Staaten Anwendung,
welche sich auf Grund besonderer Vereinbarungen mit Russland
diese ermässigten Sätze erwirkt haben, sondern auch auf die
Waren anderer Staaten, soweit sie dem russischen Handel und
der Schiffahrt Russlands die Meistbegünstigung einräumen.
Zurzeit haben auf die Anwendung der Vertragszollsätze
Anspruch: Europa: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsch
land, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Monte
negro, Niederlande, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Portugal,
Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei.
Asien: Buchara, China, Chiwa, Japan, Persien, Siam. -
Afrika: Aegypten, Kongostaat. — Amerika: Brasilien,
Mexiko, Peru, Venezuela, Vereinigte Staaten von Nordamerika. -
0 c e a n i e n: Hawai-Inseln.
Für die Einfuhr in das Priamurgebiet, also auch in Wladi
wostok, und in das gesamte Gebiet, für das durch das Gesetz
v om 16./29. Januar 1909 die Zollfreiheit aufgehoben wurde, gelten
Besondere Bestimmungen. Vergl. den Abschnitt in diesem Buche
»Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten“ S. 318—324.
Auf die Einfuhr in Finnland findet der russische Zolltarit
Beine Anwendung. Finnland hat vielmehr einen besonderen Zoll
tarif. Er ist nach dem Stande vom 1. Juli 1907 abgedruckt im
Deutschen Handels-Archiv 1907, Seite 855 bis 880. Das auf dem
laufenden gehaltene Verzeichnis der häufigen Aenderungen und
Tarifentscheidungen kann auf der Geschäftsstelle des Deutsch-
Russischen Vereins eingesehen werden. Auch werden von hier
schriftliche Auskünfte erteilt.