fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Zur Beachtung. 
Die am 1. März 1906 in Kraft getretenen Vertragstarife 
finden nicht nur auf Waren derjenigen Staaten Anwendung, 
welche sich auf Grund besonderer Vereinbarungen mit Russland 
diese ermässigten Sätze erwirkt haben, sondern auch auf die 
Waren anderer Staaten, soweit sie dem russischen Handel und 
der Schiffahrt Russlands die Meistbegünstigung einräumen. 
Zurzeit haben auf die Anwendung der Vertragszollsätze 
Anspruch: Europa: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsch 
land, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Monte 
negro, Niederlande, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Portugal, 
Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei. 
Asien: Buchara, China, Chiwa, Japan, Persien, Siam. - 
Afrika: Aegypten, Kongostaat. — Amerika: Brasilien, 
Mexiko, Peru, Venezuela, Vereinigte Staaten von Nordamerika. - 
0 c e a n i e n: Hawai-Inseln. 
Für die Einfuhr in das Priamurgebiet, also auch in Wladi 
wostok, und in das gesamte Gebiet, für das durch das Gesetz 
v om 16./29. Januar 1909 die Zollfreiheit aufgehoben wurde, gelten 
Besondere Bestimmungen. Vergl. den Abschnitt in diesem Buche 
»Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten“ S. 318—324. 
Auf die Einfuhr in Finnland findet der russische Zolltarit 
Beine Anwendung. Finnland hat vielmehr einen besonderen Zoll 
tarif. Er ist nach dem Stande vom 1. Juli 1907 abgedruckt im 
Deutschen Handels-Archiv 1907, Seite 855 bis 880. Das auf dem 
laufenden gehaltene Verzeichnis der häufigen Aenderungen und 
Tarifentscheidungen kann auf der Geschäftsstelle des Deutsch- 
Russischen Vereins eingesehen werden. Auch werden von hier 
schriftliche Auskünfte erteilt.
	        
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