479) Der tägliche und der Wochenmarkt. 381
sorgen. Der Wochenmarkt ist zeitlich und örklich bestimmt, die Marktpolizei in den
Hünden der Marktmeister und öͤffentlicher Messer und Wager ist auf gute Qualität der
Ware, richtiges Maß und Gewicht gerichtet; oft kommen Taren hinzu, welche von den
städtischen Behörden möglichst zu Guusten ihrer Bürger, zu ihrem Schutze gegen
Teuerung gemacht werden. Darum beklagt sich der Landmann über die Taxen, will
die ländliche Ritterschaft Teilnahme am Regiment des Wochenmarktes. Die Zufuhr sucht
man zu garantieren dadurch, daß durch Verträge oder Gesetz alle Produkte der Um—
gegend nach dem nächsten städtischen Markt gezwungen werdeü, daß man da und dort
die Weiterführung von Getreide nur für einen Teil der Zufuhr erlaubt, daß man für
gewisse Personen und Zeiten jeden Einkauf zum Wiederverkauf verbietet, so da und
dort allgemein für Holz und für Fische, für Häute und Talg, so für gewisse Zeiten,
z. B. im Herbst, da der Bürger sein Haus versorgt, für Vieh. Dem Landmann suchi
man den Verkauf zu Hause zu erschweren, durch den Kampf gegen fremde Hausierer
und das Verbot fur die Bürger, auf dem Lande einzukausen; oft erlaubt man den
Fleischern der Stadt nicht, aufs Land hinauszugehen, um da einzukaufen: der Bauer
soll sein Vieh zur Stadt bringen, so sich als der Anbietende zeigen, nicht als der von
der städtischen Nachfrage Gesuchte erscheinen. Das Wesentliche war, daß der Wochen⸗
markt mit Rücksicht auf die morgens zur Stadt fahrenden, nachmittags oder abends
heimkehrenden Landleute seine festen Stunden hatte, und daß nun der direkt bein
Bauer einkaufende Konsument in jeder Beziehung vor dem Hoͤker, dem Händler oder
gar dem Fremden bevorzugt wurde. Niemaud durfte, wenn der Markt um 8 Uhr
begann, vorher kaufen oder gar dem Bauer vors Stadtthor hinaus entgegengehen; von
8-12 Uhr sollten dann die Bürger für ihren Bedarf kaufen, erst nach 12 Uhr die
Händler und alle, welche wieder verkaufen oder ausführen wollten. Jede Verfehlung
gegen diese zahlreichen Bestimmungen war als Vorkauf oder Fürkauf unter Strafe gestellt.
Soweit ein Vorkauf, d. h. hauptsaͤchlich der Kauf, um wieder teurer zu verkaufen, erlaubt
war, z. B. für Höker, Kaufleute, Fremde, gewifse Handwerker, blieb die Art, der Um—
fang, die Grenze solchen Geschäfis genau bestimmt. Wenn der Markt geschlossen war
um 1oder 2 Uhr, so durfte nicht weiter verkauft werden. Manche Produkte durften
nur ein- oder zweimal zu Markte kommen; sein Holz oder Getreide unverkauft in der
Stadt zu lassen, war meist dem Landmann' in jeder Weise erschwert. Für Wolle hatten
die städtischen Tuchmacher, für Häute die Gerber oft ein Vorkaufsrecht. Wenn ein
Bürger oder Fremder größere Mengen Korn, Holz oder Vieh gekauft, konnte in der
Regel jeder Bürger oder jeder Zunftgenosse so viel Anteil am Kaufe zuͤ gleichem Preis
fordern, als er für sich nötig haite Das letzte Ziel der Wochenmarktspolitik war
möglichste Vermeidung jeder Zwischenhand, deren Verteuerung man fürchtete; Produzent
und Konsument sollen fich direkt begegnen und zwar so, daß die ländlichen Produzenten
ihr gesamtes Angebot auf dem Markte zusammen aufgestellt haben, daß dann zuerst
allein die Konsumenten in kleinen Mengen ihren Bedarf decken, die größere Mengen
begehrenden Händler erst einkaufen, wenn die übermudeten Produzenten nach dem Heim—
weg verlangen und geneigt find, zu jedem Preis loszuschlagen.
Wohl suchten nach und nach größere Produgenten, vor allem in Norddeutschland
die Rittergüter, lieber entfernte Märkte aufzusuchen, aber für die Mehrzahl der
Landleute war einfach durch die hohen Kosten der Fracht jeder andere Absatz als der
nach der nächsten Stadt ausgeschloffen. Noch bis auf den heutigen Tag ist in ab—
gelegenen Gegenden, ohne Eisenbahnen, ohne erhebliche Verkehrsbeziehungen, ein erheb—
licher Teil des wirtschaftlichen Cirkulationsprozesses der alte. Was das platte Laud
im Umkreis einiger Meilen erzeugt, kommt auf den städtischen Markt, wo es Kon—
sumenten und Zwischenhändler kaufen. Was die Landleute brauchen, kaufen sie immer
noch zu einem erheblichen Teil in der Sladt ein, wenn sie dort verkauft haben.
Eine Ergänzung der Wochenmarktsgefetzgebung war es, daß die meisten in der
Stadt verkaufenden Dörfer auf Grund bestimmter Abmachungen oder des Herkommens
ihr Bier aus der Stadt, oft in bestimmter Reihe von den Brauhäusern nehmen mußten.
Der ganze örtliche Cirkulationsprozeß hatte so eine feste geregelte Form angenommen;: