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479) Der tägliche und der Wochenmarkt. 381 
sorgen. Der Wochenmarkt ist zeitlich und örklich bestimmt, die Marktpolizei in den 
Hünden der Marktmeister und öͤffentlicher Messer und Wager ist auf gute Qualität der 
Ware, richtiges Maß und Gewicht gerichtet; oft kommen Taren hinzu, welche von den 
städtischen Behörden möglichst zu Guusten ihrer Bürger, zu ihrem Schutze gegen 
Teuerung gemacht werden. Darum beklagt sich der Landmann über die Taxen, will 
die ländliche Ritterschaft Teilnahme am Regiment des Wochenmarktes. Die Zufuhr sucht 
man zu garantieren dadurch, daß durch Verträge oder Gesetz alle Produkte der Um— 
gegend nach dem nächsten städtischen Markt gezwungen werdeü, daß man da und dort 
die Weiterführung von Getreide nur für einen Teil der Zufuhr erlaubt, daß man für 
gewisse Personen und Zeiten jeden Einkauf zum Wiederverkauf verbietet, so da und 
dort allgemein für Holz und für Fische, für Häute und Talg, so für gewisse Zeiten, 
z. B. im Herbst, da der Bürger sein Haus versorgt, für Vieh. Dem Landmann suchi 
man den Verkauf zu Hause zu erschweren, durch den Kampf gegen fremde Hausierer 
und das Verbot fur die Bürger, auf dem Lande einzukausen; oft erlaubt man den 
Fleischern der Stadt nicht, aufs Land hinauszugehen, um da einzukaufen: der Bauer 
soll sein Vieh zur Stadt bringen, so sich als der Anbietende zeigen, nicht als der von 
der städtischen Nachfrage Gesuchte erscheinen. Das Wesentliche war, daß der Wochen⸗ 
markt mit Rücksicht auf die morgens zur Stadt fahrenden, nachmittags oder abends 
heimkehrenden Landleute seine festen Stunden hatte, und daß nun der direkt bein 
Bauer einkaufende Konsument in jeder Beziehung vor dem Hoͤker, dem Händler oder 
gar dem Fremden bevorzugt wurde. Niemaud durfte, wenn der Markt um 8 Uhr 
begann, vorher kaufen oder gar dem Bauer vors Stadtthor hinaus entgegengehen; von 
8-12 Uhr sollten dann die Bürger für ihren Bedarf kaufen, erst nach 12 Uhr die 
Händler und alle, welche wieder verkaufen oder ausführen wollten. Jede Verfehlung 
gegen diese zahlreichen Bestimmungen war als Vorkauf oder Fürkauf unter Strafe gestellt. 
Soweit ein Vorkauf, d. h. hauptsaͤchlich der Kauf, um wieder teurer zu verkaufen, erlaubt 
war, z. B. für Höker, Kaufleute, Fremde, gewifse Handwerker, blieb die Art, der Um— 
fang, die Grenze solchen Geschäfis genau bestimmt. Wenn der Markt geschlossen war 
um 1oder 2 Uhr, so durfte nicht weiter verkauft werden. Manche Produkte durften 
nur ein- oder zweimal zu Markte kommen; sein Holz oder Getreide unverkauft in der 
Stadt zu lassen, war meist dem Landmann' in jeder Weise erschwert. Für Wolle hatten 
die städtischen Tuchmacher, für Häute die Gerber oft ein Vorkaufsrecht. Wenn ein 
Bürger oder Fremder größere Mengen Korn, Holz oder Vieh gekauft, konnte in der 
Regel jeder Bürger oder jeder Zunftgenosse so viel Anteil am Kaufe zuͤ gleichem Preis 
fordern, als er für sich nötig haite Das letzte Ziel der Wochenmarktspolitik war 
möglichste Vermeidung jeder Zwischenhand, deren Verteuerung man fürchtete; Produzent 
und Konsument sollen fich direkt begegnen und zwar so, daß die ländlichen Produzenten 
ihr gesamtes Angebot auf dem Markte zusammen aufgestellt haben, daß dann zuerst 
allein die Konsumenten in kleinen Mengen ihren Bedarf decken, die größere Mengen 
begehrenden Händler erst einkaufen, wenn die übermudeten Produzenten nach dem Heim— 
weg verlangen und geneigt find, zu jedem Preis loszuschlagen. 
Wohl suchten nach und nach größere Produgenten, vor allem in Norddeutschland 
die Rittergüter, lieber entfernte Märkte aufzusuchen, aber für die Mehrzahl der 
Landleute war einfach durch die hohen Kosten der Fracht jeder andere Absatz als der 
nach der nächsten Stadt ausgeschloffen. Noch bis auf den heutigen Tag ist in ab— 
gelegenen Gegenden, ohne Eisenbahnen, ohne erhebliche Verkehrsbeziehungen, ein erheb— 
licher Teil des wirtschaftlichen Cirkulationsprozesses der alte. Was das platte Laud 
im Umkreis einiger Meilen erzeugt, kommt auf den städtischen Markt, wo es Kon— 
sumenten und Zwischenhändler kaufen. Was die Landleute brauchen, kaufen sie immer 
noch zu einem erheblichen Teil in der Sladt ein, wenn sie dort verkauft haben. 
Eine Ergänzung der Wochenmarktsgefetzgebung war es, daß die meisten in der 
Stadt verkaufenden Dörfer auf Grund bestimmter Abmachungen oder des Herkommens 
ihr Bier aus der Stadt, oft in bestimmter Reihe von den Brauhäusern nehmen mußten. 
Der ganze örtliche Cirkulationsprozeß hatte so eine feste geregelte Form angenommen;:
	        
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