Die Unfallverfidherung. 95
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yY) Wochenfürforge.
Die Wocenfürforge hat mit der Derfidherung an fid nichts zu
tun, dody werden ihre Leiftungen ebenfalls durch die Kranken
kaffen vermittelt. Sie ijt für minderbemittelte Wödne-
rinnen beftimmt und wird aus Reidhsmitteln beftritten.
Eine Wöchnerin gilt nad den jüngjten Bejtimmungen als min-
derbemittelt, wenn ihr und ihres Ehemannes jteuerpflihtiges Ge:
jamteinkommen oder, fojern fie allein fteht, ihr eigenes fteuer-
pflidhtiges Einkommen im Steuerjahr 1921 den Jahresbetrag von
15000.% oder im Jahre vor der Entbindung den Betrag von
120000 .%. nicht überftiegen hat. Diefer Betrag erhöht jid} für
jedes fon vorhandene Kind unter 15 Jahren um 15000, falls
der Betrag von 15000.% zugrunde gelegt worden ijt, und um
36 000 6, falls der Betrag von 120000.% zugrunde geleat wor:
den ift.
Die Leiftungen der Wochenfürforge find denen für die nicht vers
jidherten Samilienangehörigen der Verfidherten gleidz
c) Sterbegeld. Im Todesfalle eines DVerfidherten wird ein
Sterbegeld gezahlt, aus dem in erfter Linie die Begräbniskoften
beftritten werden follen. Der Mindefjtbetrag it 10000.%, für
landwirtfchaftlidhe Arbeiter 5000...
Durch die Sagung der Krankenkaffe können die Regelleiftungen
erheblidy überfchritten werden. Wir [predjen in folden Fällen von
Mehrleijftungen, Die wichtigjten unter diefen find: die Der-
[ängerung der Krankenhilfe auf ein volles Jahr, die Gewährung
von größeren Heilmitteln (3. B. Gebifjen), von Krankenkoft und
Erholungsfürforge, die Erhöhung des Kranken», Haus-, Wochen,
Still und Sterbegeldes, die Derlängerung des Wochen und Stil
geldbezuges, Krankenpflege an nit verfiherte Samilienangehö-
rige, Sterbeageld für die Angehörigen von Derlicherten.
84. Die Unfallverfiderung.
Die Unfallverfigerung gewährt dem bei einem Betriebs»
unfall Derlegten bzw. den Hinterbliebenen des bei einem fol
hen Unfall Getöteten einen Redtsanfpruc auf Ent-
(IHädigung. Dorausfegung für das Eintreten diejfes Sales it,
daß es fid um einen Betriebsunfall in einem verfider-
ten Betriebe handelt. Ob der Unfall durdz eigenes oder frem:
des. Derfhulden herbeigeführt worden ift, tut nichts zur Sache,
Unter „Unfall“ im Sinne der Unfalverfidgerungsgefekggebung ver»
itebt man ein plökßlich eintretendes und den Betroffenen kör-