Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Soztalverfidherung. 
Die Derfidherungsleiftung wird fällig, wenn eine Derlegung 
oder der Tod infolge eines Betriebsunfalles eingetreten ijt. Dor- 
ausfegung dafür ift aNerdings, daß der Unfall binnen drei Tagen 
nad; dem Eintreten der Solgeerjheinungen gemeldet wird. Auch 
bei der Unfallverfidherung unterfdheidet man Regelleijtungen 
und Mehrleijftungen. Bei Derlegungen durd Unfall bes 
ginnen die Leiftungen der Berufsgenojfenfhaft erft mit der 
14. Woche. Bis dahin tritt die Krankenkaffe ein. 
Die Regelleiftungen beftehen bei der UnfaNverfidherung 
im Salle der Derlegung in zweierlei: 
1. Sn der Gewährung von Heilbehandlung durdy freie 
ärztlidje Hilfe, Medikamente, Heilmittel, und zwar aud) größere, 
wie Stüßgvorridtungen, Krücken, Prothefen ufw.; 
2. in der Gewährung von Derlektenrenten. Diefjfe find 
abgeftuft nad) dem Maße der Erwerbsbejhränkung fowie dem 
früheren Jahresarbeitsverdienft des Derlekten. 
Wir unterfheiden: 
a) Die Dollrente (für völlig Ermerbsunfähige), die grund. 
jäßlidy zwei Drittel des früheren Jahresarbeitsverdienfjtes be: 
tragen fol; 
b) Die Teilrente (für Erwerbsbefhränkte), die je nad} dem 
Grade der Erwerbsbefhränktheit abgeftuft und in entjprechenden 
Prozentjägen der Dolrente befteht. Ein 50 % Erwerbsbefhränkter 
zrhält alfo die Hälfte der Dollrente als Teilrente; 
c) die Hilflofenrente (für foldje Unfalverlekte, die nicht 
ohne fremde Wartung und Pflege auskommen können), die bis 
zum vollen früheren Jahresarbeitsverdienit heraufgefekt werden 
kann. 
Schon während des Krieges kamen zu diefen Renten nod) Teues 
rungszulagen hinzu, die das Reich trägt, und die entjprechend der 
Geldentwertung immer wieder heraufgejegt worden find. Sie 
werden nur an deutjdhe Staatsangehörige gezahlt, die fihH im Ins 
[and aufhalten. 
Nadz der Regelung vom 18. Februar 1923 [ind den Zulage 
berednungen folgende Jahresarbeitsverdienfte zugrunde gelegt: 
a) Bei Derlegtenrenten von mindejtens 33!/3 bis unter 50%, 
audy wenn mehrere niedrige Renten diefe Säge zufjammen er: 
reichen: bei männlichen landwirtjdhaftlihen Arbeitern 324 000.6, 
bei weibliden landwirtjdhaftlihen Arbeitern 172 800 ./6, im übrigen 
350000 MM:
	        
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