Der Arbeiter{hug während des Krieges und in der Nadhriegszelt. 1
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Wochen fejtgelegt, von denen mindejtens jehs Woden auf die Zeit
nad der Niederkunft entfallen müjfen. Gänzlidh verboten wurde
die Srauenarbeit auf Bauten, in Kokereien und in Bergwerken.
Die meijten diefer Beftimmungen traten am 1. Januar 1910, die
fegtgenannte erft am 1. April 1912 in Kraft.
Sie fingen eben an, als fejte Errungenfdhaft betrachtet zu
werden, auf der weitergebaut werden konnte, als der Ausbrud)
des Weltkrieges das fheinbar fo gefidherte Gebäude des Arbeiter:
ihubes empfindlich befhädigte.
83. Der Arbeiterfdhuß während des Krieges
und in der Nachkriegszeit.
Bei feinem Sufammentritt am 4. Augujt 1914 erkannte der
Reichstag fofort, daß das deutjhe Reid bei längerer Dauer des
Krieges aller verfügbaren Kräfte in vollftem Ausmaß bedürfen
werde, wenn die notwendige Arbeit in Abwefenheit der arbeits:
fähigjten und arbeitsgewohntejten Männer im erforderlidhen Um:
fang geleiftet werden follte. Daher nahm er unter anderen „Kriegs:
notgefeken“ audy das fogenannte „Gefeg betr. Ausnahmen von
Befchäftigungsbefdränkungen gewerblidher Arbeiter“ an, deffjen
8 1 die Beftimmung enthält, daß fajt fämtlihe Kinder, Jugend
lien. und Arbeiterinnen[hugvorfchriften (SS 120e, 120, 135 bis
137a, 154a R.6.0.) für die Dauer des Krieges allgemein oder
doc für befitimmte Bezirke oder Anlagen aufgehoben werden
könnten. Im Laufe des Krieges hat dann audz bekanntlid} die
Einftellung von Jugendlidhen und vor allem von Srauen in alle
Zweige des produktiven Wirtjhaftslebens — u. a. aud in den
Bergbau, die Schhwereijeninduftrie und die hHemifhe Indujftrie —
einen gewaltigen Umfang angenommen, der fidh bis 1918 immer
mehr ausdehnte.
Gleid nad) der Revolution aber fekte eine Bewegung ein, welde
die übermäßige Anfpannung aller Kräfte während des Krieges
wieder ausgleiden follte. So wurde fhon am 12. Movember 1918
das Notgefeg vom 4. Augufjt 1914 durch eine Derordnung auf-
gehoben und durch drei weitere Anordnungen für gewerbliche
Arbeiter und Angeftelte der ag titündige Marimalarbeits-
tag eingeführt. Nadhdem am 23. November 1918 auch die Arbeits«
zeit in Bäckereien und Konditoreien entjprechend geregelt worden
war, brachte eine Derordnung vom 5. Sebruar 1919 genaue Bes
itimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerhe und in
Altmann: Bottheiner, Sozialpolitik,