Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Der Arbeiter{hug während des Krieges und in der Nadhriegszelt. 1 
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Wochen fejtgelegt, von denen mindejtens jehs Woden auf die Zeit 
nad der Niederkunft entfallen müjfen. Gänzlidh verboten wurde 
die Srauenarbeit auf Bauten, in Kokereien und in Bergwerken. 
Die meijten diefer Beftimmungen traten am 1. Januar 1910, die 
fegtgenannte erft am 1. April 1912 in Kraft. 
Sie fingen eben an, als fejte Errungenfdhaft betrachtet zu 
werden, auf der weitergebaut werden konnte, als der Ausbrud) 
des Weltkrieges das fheinbar fo gefidherte Gebäude des Arbeiter: 
ihubes empfindlich befhädigte. 
83. Der Arbeiterfdhuß während des Krieges 
und in der Nachkriegszeit. 
Bei feinem Sufammentritt am 4. Augujt 1914 erkannte der 
Reichstag fofort, daß das deutjhe Reid bei längerer Dauer des 
Krieges aller verfügbaren Kräfte in vollftem Ausmaß bedürfen 
werde, wenn die notwendige Arbeit in Abwefenheit der arbeits: 
fähigjten und arbeitsgewohntejten Männer im erforderlidhen Um: 
fang geleiftet werden follte. Daher nahm er unter anderen „Kriegs: 
notgefeken“ audy das fogenannte „Gefeg betr. Ausnahmen von 
Befchäftigungsbefdränkungen gewerblidher Arbeiter“ an, deffjen 
8 1 die Beftimmung enthält, daß fajt fämtlihe Kinder, Jugend 
lien. und Arbeiterinnen[hugvorfchriften (SS 120e, 120, 135 bis 
137a, 154a R.6.0.) für die Dauer des Krieges allgemein oder 
doc für befitimmte Bezirke oder Anlagen aufgehoben werden 
könnten. Im Laufe des Krieges hat dann audz bekanntlid} die 
Einftellung von Jugendlidhen und vor allem von Srauen in alle 
Zweige des produktiven Wirtjhaftslebens — u. a. aud in den 
Bergbau, die Schhwereijeninduftrie und die hHemifhe Indujftrie — 
einen gewaltigen Umfang angenommen, der fidh bis 1918 immer 
mehr ausdehnte. 
Gleid nad) der Revolution aber fekte eine Bewegung ein, welde 
die übermäßige Anfpannung aller Kräfte während des Krieges 
wieder ausgleiden follte. So wurde fhon am 12. Movember 1918 
das Notgefeg vom 4. Augufjt 1914 durch eine Derordnung auf- 
gehoben und durch drei weitere Anordnungen für gewerbliche 
Arbeiter und Angeftelte der ag titündige Marimalarbeits- 
tag eingeführt. Nadhdem am 23. November 1918 auch die Arbeits« 
zeit in Bäckereien und Konditoreien entjprechend geregelt worden 
war, brachte eine Derordnung vom 5. Sebruar 1919 genaue Bes 
itimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerhe und in 
Altmann: Bottheiner, Sozialpolitik,
	        
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