Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Die Heimarbeit und ihre Regelung. . 
27 
tätte treffen. (5.9.6. 85.) Soweit fig in einzelnen Gewerbe: 
zweigen Gefahren für Leben, Gefjundheit und Sittlihkeit ergeben, 
kann die Polizeibehörde Maßnahmen zum Schuß der Arbeiter 
anordnen. Dor allem ift für genügenden Luftraum, Liht, Be: 
jeitigung des bei der Arbeit entjtehenden Staubes und ungejunder 
Dünite 3u forgen und find Vorkehrungen zum Schuhe gegen ges 
jährliqe Berührung mit Majfchinenteilen zu treffen. Aud) ift auf 
Gefundheit und Sittlihkeit von Arbeiterinnen befondere Rücfidht 
zu nehmen. Sür Hausarbeiter unter 18 Yahren kann Arbeit am 
Sonntag oder während des Konfirmandenunterrichts verboten, für 
KHausarbeiter unter 16 Jahren Beginn und Ende der Arbeitszeit, 
Dauer und Lage der Paufen vorgejhrieben und die Befhäftigung 
eigener und fremder Kinder über das 10. bzw. 12. Jahr hinaus 
verboten werden (H.A.G. 88 8, 9, 10). Die Unternehmer und 
Zwijdhenmeijter find verpflichtet, eine £ifte ihrer Hausarbeiter 
und Zwifhenmeifter zu führen und auf Erfordern der Orts: 
polizeibehörde fowie der Gewerbeinjpektion einzureichen (5.0.6. 
8 13). Alle Hausarbeiter, ihre mitarbeitenden Samilienangehö- 
rigen und fremden Gehilfen unterjtehen der Gewerbeinfpektion 
(5.9.6. 8 17). Der Bundesrat (Reidsrat) kann für beftimmte Ges 
werbezweige die Errichtung von paritätijhen S aqhausfqhüffen 
befhliegen. Deren Aufgaben find: Die Abgabe von Gutachten, 
Sie Beratung von Wünfhen und Anträgen, die Schaffung von 
MWohlfahriseinridhtungen, die Lohnfejtftellung und Lohnbegutach- 
tung, die Förderung von Lohnabkommen und Tarifverträgen. 
Sind in einem Gewerbezweig Heimarbeiterinnen in größerer 
Zahl vorhanden, jo müffen fie in dem paritäti[d zujammen: 
E Sachausfhuß angemeffen vertreten fein (5.8.6. 88 18 
is 25). 
Das Hausarbeitsgefeß hat die darauf gefekten Hoffnungen Tange 
nit alle erfüllt und ijt zum großen Teil toter Buchjtabe ges 
blieben, weil fig insbefondere die 88 8, 9 und 10, die im wefent- 
fiden eine Ausdehnung der für Fabriken und Werkftätten gelten: 
den Arbeiterfhugvorfchriften auf die Heimarbeit bedeuten, wegen 
des Mangels einer Kontrollinjtanz einfach) nit durchführen Iaffen. 
Zwar find die Gewerbeauffichtsbehörden überall aud} mit der 
Infpektion der Heimarbeiterwerkjtätten betraut worden. Die ihnen 
dur die Injpektion von Fabriken und Werkftätten auferlegten 
Pflidten waren aber fon vor dem Inkrafttreten des Hausars 
beitsgefekes für den vorhandenen Beamtenjtab übermäßig groß, 
und fo konnten die durch die Heimarbeitskontrolle hinzukommende
	        
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